islamisches Glaubensbekenntnis?

3 Antworten

Wenn man die Shahadah (das Glaubensbekenntnis) aus reiner Überzeugung ausgesprochen hat, so ist man ein Muslim. Man braucht das Glaubensbekenntnis nicht vor anderen Menschen aussprechen, es reicht völlig, wenn man dies auch für sich selber aussprichst. Wichtig ist es aber, dass man daran glaubt und fest überzeugt ist


Felix1586 
Beitragsersteller
 18.12.2023, 19:13

wie alt warst du als du es ausgesprochen hast

Stolze777  18.12.2023, 19:14
@Felix1586

Ich bin geborene Muslimah, alhamdulillah. Bin keine Konvertierte

Felix1586 
Beitragsersteller
 18.12.2023, 19:15
@Stolze777

als geborene spricht man das nicht aus? und muss der Vater oder die mutter muslimisch sein

Stolze777  18.12.2023, 19:19
@Felix1586
als geborene spricht man das nicht aus? 

Ich spreche jeden Tag die Shahadah aus, sei es im Gebet oder nach dem Wudu‘ (Gebetswaschung) usw.
Die Shahadah ist generell einer der wichtigsten Sätze, die man als Muslim täglich aufsagt

und muss der Vater oder die mutter muslimisch sein

Wenn einer zum Islam konvertiert, so kann er dies vor seinem Eltern geheim halten, sofern sie total was dagegen haben. Es wäre aber natürlich viel besser, wenn auch die Eltern aus reiner Überzeugung dem Islam beitreten, denn wahrlich, der Islam ist die einzige Rettung im Dunya wal Akhirah (Dies- und Jenseits)

Felix1586 
Beitragsersteller
 18.12.2023, 19:20
@Stolze777

du glaubst das Christen nicht in s Paradies kommen?

Von Experte 7veren bestätigt

Du brauchst nur das Glaubensbekenntnis aussprechen und auch daran glauben.

Du musst die Schahada mit der entsprechenden Intention aussprechen. Der bekannte Salafist Ibrahim Abou-Nagie führte früher auch einige Telefonkonversionen durch. Empfohlen ist zudem:

Im Islam genügt im Allgemeinen das Sprechen der Schahada, des Glaubensbekenntnisses („Es gibt keine Gottheit außer Gott, und Mohammed ist sein Gesandter“), verbunden mit dem gemeinsamen Gebet, um als Muslim zu gelten. Beides muss auf Arabisch gesprochen werden und bei vollem Bewusstsein geschehen. Die Beschneidung bei Männern ist keine Bedingung für die Konversion. Viele Konvertiten zum Islam nehmen einen arabischen Vornamen an. Dieser kann auch beim Einwohnermeldeamt registriert werden.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Konversion_(Religion)#Islam

Du kannst dir die Konversion dann auch bestätigen lassen.


Felix1586 
Beitragsersteller
 18.12.2023, 19:06

wenn man nur den Satz spricht is tman nicht Muslim oder wenn man es zb nur aus Spass macht

Felix1586 
Beitragsersteller
 18.12.2023, 19:09
@BelfastChild

und wie tritt man wieder aus theoretisch weisst du das

BelfastChild  18.12.2023, 19:11
@Felix1586

Wenn du nicht mehr an den Islam glaubst bzw. die Richtigkeit der Scharia verleugnest, bist du so gesehen kein Muslim mehr. Nach überwiegender Auffassung der Rechtsschulen steht auf Apostasie aber die Todesstrafe (klicke hier), auch wenn es noch andere Meinungen diesbezüglich gibt, die sich indes nicht durchsetzen konnten:

Ausführlicher diskutiert wird insbesondere der Problemkreis des Abfalls vom Islam (ridda; vgl. oben I. Teil IV.7.b)gg). In den meisten islamischen Staaten ist er nicht strafbar, wenngleich noch weitestgehend sozial geächtet. Viele moderne Autoren verweisen darauf, dass die Verfolgung Glaubensabtrünniger auf die historische Sondersituation der frühen islamischen Gemeinde in den kriegerischen Auseinandersetzungen mit den heidnischen Mekkanern und nach dem Tode Muhammads zu beschränken sei. Damals waren viele zum Islam Bekehrte wieder abgefallen, so dass sich das junge Staatswesen existentiell gefährdet sah. Man deutet also den Vorwurf im weltlichen Sinne als Fahnenflucht oder Hochverrat. El-Awa stützt sich hierbei auch auf die hanafitische Lehre, wonach Apostatinnen nicht der Todesstrafe anheimfallen sollen, weil Frauen nicht in der Lage seien, gegen den islamischen Staat zu kämpfen.
Ein eng an die klassische Doktrin angelehnter, exemplarischer Ansatz ist der des vormaligen Rektors der Azhar-Universität Mahmud Saltut. Er führt aus, dass die Überlieferung, auf die sich die Todesstrafe (die Strafandrohung also) stützt, nicht von hinreichendem Gewicht für diese Sanktion sei (sunnat al-ahad, Überlieferung von nur wenigen Gewährsleuten, vgl. oben I. Teil II.3). Nicht der Unglaube sei Strafgrund, sondern nur die Bekämpfung der Gläubigen, der Angriff auf sie sowie der Versuch, sie vom Glauben abzubringen. Der Tatbestand wird damit - wie bei anderen Autoren - zum Staatsschutzdelikt. Außerhalb des islamisch beherrschten Territoriums kann er überhaupt nicht verwirklicht werden.
Die Koranstellen, auf die sich klassische Autoren zum Teil beziehen, werden heutzutage spezieller gedeutet und auf die historische Situation zur Zeit Muhammads beschränkt, so dass sich nach dieser Sicht keine diesseitige Strafe auf den Koran stützen lässt. S. A. Rahman fasst die klassischen einschlägigen Korankommentierungen zu Sure 5,54 ("Ihr Gläubigen! Wenn sich jemand von euch von seiner Religion abbringen lässt und ungläubig wird, hat das nichts zu sagen") mit den Worten zusammen: "Der wichtigste Schluss, der aus diesem Vers abgeleitet werden kann, ist derjenige, dass es für Apostasie keine im Diesseits vollstreckbare Strafe gibt, da solche menschlichen Irrungen Gottes Ziele nicht beeinträchtigen können". Zudem wird darauf hingewiesen, Muhammad habe zu Lebzeiten selbst in Fällen evidenter Apostasie keine Todesstrafe verhängt.

Quelle: Das islamische Recht von Prof. Dr. Mathias Rohe, S. 268-269