Ins Kloster eintreten?

4 Antworten

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Leider geht aus der Fragestellung nicht hervor, ob es sich um ein katholisches Ordensinstitut handeln soll oder nicht. Ich gehe aber mal davon aus, ansonsten wäre mir auch eine Beantwortung der Frage nicht möglich.

Es hängt daran, was unter Scheidung verstanden wird. Generell muss die Frage aber mit "nein" beantwortet werden.

Der "Eintritt ins Kloster" ist kirchenrechtlich die Zulassung zum Noviziat. Schlüsselnorm ist in diesem Zusammenhang c. 643 CIC:

"Nicht gültig wird zum Noviziat zugelassen: ein Ehegatte, solange die Ehe besteht" (c. 654 § 1 n. 2).

Nur zur Erklärung: Hier geht es um Gültigkeitsvoraussetzungen. Die Zulassung zum Noviziat ist eine Rechtshandlung mit entsprechenden Rechtsfolgen im kirchlichen Bereich. Die oben zitierte Norm regelt also zunächst, dass die Zulassung einer verheirateten Person zum Noviziat ungültig ist. Ein Ehegatte darf also nicht in eine Ordensgemeinschaft eintreten, weil er/sie es nicht rechtswirksam kann.

Zurück zur Scheidung:

Das, was wir im staatlichen Rechtsbereich unter Scheidung verstehen, ist gemäß § 1564 BGB die richterliche Auflösung einer Ehe auf Antrag mindestens eines Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen. Scheidung bedeutet also letztlich die Auflösung einer bestehenden Ehe.

Nun kennt das katholische Kirchenrecht andere Gültigkeitsvoraussetzungen für die Ehe als das staatliche Recht. Ebenso kennt die Kirche nur die Scheidung von nichtsakramentalen Ehen unter drei sehr engen Bedingungen. D.h. eine bürgerliche Scheidung hat im kirchlichen Rechtsbereich keine Rechtsfolgen, sodass die Ehegatten dort weiterhin als solche gelten, bis kirchenrechtlich das Gegenteil feststeht.

Von der Scheidung ist die Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe zu unterscheiden. Sowohl der Staat als auch die Kirche kennen Gültigkeitsvoraussetzungen für die Ehe. Wenn sich z.B. im Nachhinein herausstellt. dass ein Konsensmangel bei der Eheschließung vorlag oder ein Ehehindernis bewiesen werden kann, werden Ungültigkeit (Nichtigkeit) der Ehe und der Ledigenstand der Betroffenen festgestellt. Wenn z.B. ein Ehegatte erklären kann, dass er/sie zu einer Eheschließung gezwungen oder genötigt wurde, dann wäre die betreffende Ehe sowohl im staatlichen oder kirchlichen Rechtsbereich als ungültig zu erklären.

Ein bürgerlich geschiedener Mensch, egal ob er/sie jemals "kirchlich geheiratet" hat oder nicht, kann nur dann gültig in eine Ordensgemeinschaft eintreten, wenn:

- Die Nichtigkeit seiner/ihrer vormaligen Eheschließung und damit sein/ihr Ledigenstand gemäß kirchlichem Recht in einem ordentlichen Verfahren festgestellt ist.

- Seine/ihre (nichtsakramentale) Ehe, sofern die engen Bedingungen hierfür erfüllt sind, auf Antrag durch einen hoheitlichen Gnadenakt der höchsten kirchlichen Autorität rechtswirksam aufgelöst (geschieden) worden ist.

 

Zivilrechtlich Geschiedenen ist der Eintritt in ein Kloster nicht grundsätzlich verwehrt. Unter bestimmten Umständen kann um eine Dispens des Apostolischen Stuhles nachgesucht werden. Aufgrund der bisherigen Praxis setzt eine Dispens voraus, dass die zivilrechtliche Scheidung rechtskräftig ist, dass die Versorgungspflichten gegenüber dem Ehepartner und den Kindern erfüllt sind und dass die allfällig vorhandenen Kinder volljährig sind und ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Zudem müssen der Ehepartner und die Kinder mit dem Ordenseintritt von Mann und Vater einverstanden sein (Meier MKCIC 1984 ff. 643,2).

Ja kann man.


ruhrpott91  03.10.2017, 00:18

Ob sich das so pauschal sagen lässt, wage ich zu bezweifeln. Eine Begründung wäre hilfreich.

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wenn du auf Frauen verzichten kannst, kein Problem 


WimaLnder 
Fragesteller
 27.09.2017, 17:22

Hahaha :D

1. Es geht nicht um mich

2. Ich bin weiblich

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