Das kirchliche Eherecht sieht vor, dass zur Gültigkeit der Eheschließung zwischen Eheleuten, von denen eine Person katholisch ist, zwei Zeugen vonnöten sind:

"Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112 § 1, 1116 und 1127 §§ 1-2 genannten Ausnahmen." (c. 1108 § 1 CIC)

Während in bestimmten Notsituationen (vgl. 1116 CIC) die Assistenz durch einen Geistlichen oder durch einen delegierten Laien entfallen kann, sind die Trauzeugen immer obligatorisch. Eine persönliche Bestimmung von Trauzeugen vonseiten der Eheleute im Vorfeld der Eheschließung ist zwar durchaus üblich und zeichenhaft, formell jedoch nicht vorgesehen, d. h. nicht Bestandteil der Ehevorbereitung. Es genügt, dass, da neben Brautpaar und Eheassistenz noch mindestens zwei weitere Menschen während der Trauung zugegen sein müssen, diese im Nachgang die Eheschließung schriftlich bezeugen. In aller Regel geschieht dies jedoch während der Feier durch die von den Eheleuten bestimmten Zeugen. Im dafür vorgesehenen Dokument (Eheschließungsprotokoll, S. 4, Nr. 29, s. Link) sind genau zwei Spalten vorgesehen. Offiziell als Trauzeugen unterschreiben also genau zwei Personen. Jede Person, die bei der Trauung anwesend und in der Lage ist, die Eheschließung zu bezeugen, kommt dafür in Frage. Ob das Brautpaar hierfür letztlich jemanden im Vorhinein persönlich bestimmt und wen, das ist rechtlich nicht relevant.

Ehevorbereitungsprotokoll (katholisch.de)

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Ein Provinzial bzw. eine Provinzialin ist in zentralistisch organisierten Ordensinstituten der Obere bzw. die Oberin einer Ordensprovinz.

Eine Ordensprovinz ist eine i. d. R. geographisch bestimmte Organisationseinheit innerhalb der Gesamtgemeinschaft. Oder, wie es das allgemeine Ordensrecht ausdrückt:

"Die Vereinigung mehrerer Niederlassungen, die unter demselben Oberen einen unmittelbaren Teil des Instituts bildet und von der rechtmäßigen Autorität kanonisch errichtet worden ist, trägt den Namen Provinz." (c. 621 CIC)

Ein Provinzial (bzw. eine Provinzialin) gehört nach dem allgemeinen Ordensrecht zu den höheren Oberen:

"Höhere Obere sind jene, die ein ganzes Institut oder eine Provinz oder einen ihr gleichgestellten Teil desselben oder eine rechtlich selbstständige Niederlassung leiten [...]." (c. 620 CIC)

Näheres zur Amtsübertragung (ob durch Wahl oder durch freie Ernennung), Amtsdauer und Amtsvollmachten eines Provinzials oder einer Provinzialin regelt das allgemeine Ordensrecht (cc. 617-630 CIC) und das Eigenrecht der jeweiligen Ordensgemeinschaft.

Ich denke, du meinst mit "Priester der Oblaten" die Oblaten der Unbefleckten Jungfrau Maria (O.M.I.). Wenn Du mehr über das Amt der Provinziale wissen möchtest, müsstest Du deren Eigenrecht, also deren Statuten und Ordnungen durchsuchen. Provinzial der mitteleuropäischen Provinz ist derzeit P. Felix Rehbock OMI.

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Ja, ein/e Katholik/in kann und darf nach kirchlichem Eherecht seine/n Cousin oder Cousine 2. oder 3. Grades ehelichen.

Zwischen Cousinen und Cousins besteht eine Form der Blutsverwandtschaft. Blutsverwandtschaft stellt gemäß katholischem Kirchenrecht ein Ehehindernis dar (c. 1091 CIC). Die Blutsverwandtschaft wird jedoch nach gerader Linie (c. 1091 § 1) und Seitenlinie den Graden nach (c. 1091 §§ 2 u. 4) unterschieden:

  • Blutsverwandtschaft in gerader Linie in allen Graden (z. B. Mutter, Großvater, Urgroßmutter usw.): Ehehindernis, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder uneheliche Vorfahren oder Nachkommen handelt (c. 1091 § 1), von Rechts wegen nicht dispensierbar (c. 1091 § 4);
  • Blutsverwandtschaft in der Seitenlinie im 2. Grad (Schwester, Bruder, auch Halbgeschwister): Ehehindernis (c. 1091 § 2), von Rechts wegen nicht dispensierbar (c. 1091 § 4);
  • Blutsverwandtschaft in der Seitenlinie im 3. Grad (Tante, Onkel, Neffe oder Nichte): Ehehindernis (c. 1091 § 2), im Einzelfall dispensierbar;
  • Blutsverwandtschaft in der Seitenlinie im 4. Grad (z. B. Großtante oder Cousine 1. Grades): Ehehindernis (c. 1091 § 2), im Einzelfall dispensierbar;
  • Blutsverwandtschaft in der Seitenlinie ab dem 5. Grad (z. B. Cousin ab dem 2. Grad): kein Ehehindernis mehr
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Die Frage stellt sich so gar nicht, ob ein zum Bischof von Rom Erwählter seine Wahl ablehnen darf. Das würde ja bedeuten, dass dem in das Amt Gewählten im Moment der Wahl die mit dem Amt verbundenen Gewalten übertragen werden. Eine Ablehnung wäre dann der Amtsverzicht direkt nach erfolgter Wahl.

Es ist aber viel einfacher, da der Gewählte gemäß c. 332 § 1 CIC seine rechtmäßige Wahl erst einmal annehmen muss:

"Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen."

Bedeutet im Klartext: Nimmt ein Gewählter die Wahl zum Papst nicht an, ist er auch nicht Papst.

Ein Verzicht auf ein Kirchenamt ist immer möglich, so auch hinsichtlich des Papstamtes:

"Jeder, der handlungsfähig ist, kann auf ein Kirchenamt aus gerechtem Grund verzichten." (c. 187 CIC)

Mit Bezug auf das Papstamt normiert c. 332 § 2 CIC entsprechend cc. 188 und 189 § 1 CIC:

"Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird."

Tritt der Papst also rechtmäßig von seinem Amt zurück, wie es zuletzt Benedikt XVI. tat, besitzt dieser zum Zeitpunkt der Rechtskraft seines Amtsverzichtes keinerlei Gewalten mehr, die mit dem Amt, auf das er verzichtet, verbunden sind.

Im Falle von Franziskus und Benedikt XVI. also von zwei Päpsten zu reden, entbehrt jeglicher ekklesiologischer und kanonistischer Grundlage.

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Leider geht aus der Fragestellung nicht hervor, ob es sich um ein katholisches Ordensinstitut handeln soll oder nicht. Ich gehe aber mal davon aus, ansonsten wäre mir auch eine Beantwortung der Frage nicht möglich.

Es hängt daran, was unter Scheidung verstanden wird. Generell muss die Frage aber mit "nein" beantwortet werden.

Der "Eintritt ins Kloster" ist kirchenrechtlich die Zulassung zum Noviziat. Schlüsselnorm ist in diesem Zusammenhang c. 643 CIC:

"Nicht gültig wird zum Noviziat zugelassen: ein Ehegatte, solange die Ehe besteht" (c. 654 § 1 n. 2).

Nur zur Erklärung: Hier geht es um Gültigkeitsvoraussetzungen. Die Zulassung zum Noviziat ist eine Rechtshandlung mit entsprechenden Rechtsfolgen im kirchlichen Bereich. Die oben zitierte Norm regelt also zunächst, dass die Zulassung einer verheirateten Person zum Noviziat ungültig ist. Ein Ehegatte darf also nicht in eine Ordensgemeinschaft eintreten, weil er/sie es nicht rechtswirksam kann.

Zurück zur Scheidung:

Das, was wir im staatlichen Rechtsbereich unter Scheidung verstehen, ist gemäß § 1564 BGB die richterliche Auflösung einer Ehe auf Antrag mindestens eines Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen. Scheidung bedeutet also letztlich die Auflösung einer bestehenden Ehe.

Nun kennt das katholische Kirchenrecht andere Gültigkeitsvoraussetzungen für die Ehe als das staatliche Recht. Ebenso kennt die Kirche nur die Scheidung von nichtsakramentalen Ehen unter drei sehr engen Bedingungen. D.h. eine bürgerliche Scheidung hat im kirchlichen Rechtsbereich keine Rechtsfolgen, sodass die Ehegatten dort weiterhin als solche gelten, bis kirchenrechtlich das Gegenteil feststeht.

Von der Scheidung ist die Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe zu unterscheiden. Sowohl der Staat als auch die Kirche kennen Gültigkeitsvoraussetzungen für die Ehe. Wenn sich z.B. im Nachhinein herausstellt. dass ein Konsensmangel bei der Eheschließung vorlag oder ein Ehehindernis bewiesen werden kann, werden Ungültigkeit (Nichtigkeit) der Ehe und der Ledigenstand der Betroffenen festgestellt. Wenn z.B. ein Ehegatte erklären kann, dass er/sie zu einer Eheschließung gezwungen oder genötigt wurde, dann wäre die betreffende Ehe sowohl im staatlichen oder kirchlichen Rechtsbereich als ungültig zu erklären.

Ein bürgerlich geschiedener Mensch, egal ob er/sie jemals "kirchlich geheiratet" hat oder nicht, kann nur dann gültig in eine Ordensgemeinschaft eintreten, wenn:

- Die Nichtigkeit seiner/ihrer vormaligen Eheschließung und damit sein/ihr Ledigenstand gemäß kirchlichem Recht in einem ordentlichen Verfahren festgestellt ist.

- Seine/ihre (nichtsakramentale) Ehe, sofern die engen Bedingungen hierfür erfüllt sind, auf Antrag durch einen hoheitlichen Gnadenakt der höchsten kirchlichen Autorität rechtswirksam aufgelöst (geschieden) worden ist.

 

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Natürlich haben Sie das Recht, freundschaftliche Kontakte bei den Personen zu suchen und zu pflegen, die Sie mögen. Gerade das Pflegen einer zwischenmenschlichen Beziehung kann natürlich nur bei gegenseitigem Einvernehmen funktionieren. Das dürfte aber wohl die einzige Hürde sein, die eine rein freundschaftliche Beziehung nehmen muss.

Um Ihrer Sorge gerecht zu werden, müsste Ihre Frage wohl eher lauten: Darf der Priester freundschaftliche Kontakte zu einer Frau suchen? Klare Antwort: Natürlich darf er das - Zölibat hin oder her! Der Zölibat hat rein gar nichts mit denjenigen sozialen Kontakten zu tun, die keine sexuelle Komponente haben. Sie betonten ja das "platonische" Ihrer Beziehung. Wer meint, ein Priester dürfte aus asketischen Gründen keine engen Kontakte zu Menschen des anderen Geschlechts haben (Familie ausgenommen), steht m.E. in der Gefahr, entweder den Zölibat der Weltkleriker künstlich aufzubauschen oder jegliche zwischengeschlechtliche Beziehungen künstlich zu sexualisieren.

Was machen denn diejenigen katholischen Priester, die verheiratet sind, oder Eheleute im Allgemeinen? Dürfen diese etwa keine tiefen Freundschaften zum anderen Geschlecht pflegen, weil von jenen Beziehungen Gefahr für die eheliche Treue ausgeht? Das von vornherein anzunehmen, wäre ja auch abwegig. Ebenso abwegig wäre es, Priestern in der Annahme einer Gefahr für die Treue zum priesterlichen Leben jegliche soziale Kontakte zu Frauen zu verbieten.

Also, pflegen Sie ruhig die Freundschaft zu Ihrem Priester. :) Ihre Frage vermittelt übrigens auch, dass Sie hohen Respekt vor der freiwillig gewählten Lebensweise Ihres Freundes haben. Das finde ich gut und ist bestimmt auch für ihn eine Bereicherung und Bestätigung.

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Hallo, erstmal herzlichen Glückwunsch zur Verlobung! :)

Ja, als konfessionsverbindendes Brautpaar könnt ihr prinzipiell "katholisch heiraten", da für die Katholische Kirche die Ehe zwischen zwei Getauften immer sakramental ist.

Allerdings ist zur Erlaubtheit (nicht zur Gültigkeit!) einer kanonischen Eheschließung zwischen einem katholischen und einem nichtkatholischen Partner die Erlaubnis des zuständigen Ortsordinarius vonnöten (c. 1124). Diese Erlaubnis wird aber i.d.R. unkompliziert gewährt, sofern die notwendigen Bedingungen gemäß c. 1125 erfüllt sind. In eurem Fall wären natürlich zwei Ortsordinarien zuständig.

Andersherum ist dein Verlobter als Katholik (nicht Kathole ;)) sowieso zur Einhaltung der kanonischen Eheschließungsform in dem Sinne verpflichtet, dass sie zur Gültigkeit seiner Ehe vonnöten ist. Kanonische Eheschließungsform bedeutet das, was gemeinhin als "katholische Trauung" bezeichnet wird: Die Brautleute tauschen den Ehekonsens in der dafür vorgesehenen Form unter Assistenz eines hierfür Befähigten (meist der Pfarrer) und im Beisein zweier weiterer Zeugen aus (c. 1108 § 1). Durch den dadurch offen gelegten Konsensaustausch kommt dann die Ehe, die sich beide Partner durch ihr Ja-Wort gegenseitig spenden und schenken, rechtsverbindlich zustande.

Zuständig, was Ehesachen anbelangt, ist letztlich der Ortsordinarius, d.h. der Diözesanbischof und sein Stellvertreter. Diese und der Ortspfarrer sind qua Amt dazu befähigt, einem Brautpaar gültig bei der Eheschließung zu assistieren (c 1109). Soll jemand anderes assistieren (z.B. ein Priester oder Diakon nach Wahl des Brautpaares) benötigt dieser eine Delegation vonseiten des Ortspfarrers, um gültig zu assistieren. Der Pfarrer der polnischen Pfarrei, in dessen Gebiet ihr eure kirchliche Hochzeit feiern möchtet, ist also derjenige, bei dem es liegt, gültig zu assistieren oder zu delegieren.

Allerdings wäre das nur dann erlaubt, wenn der Ortsordinarius, in dessen Gebiet ihr wohnhaft seid, die Erlaubnis erteilt, dass ihr außerhalb eurer Heimatpfarrei und gar außerhalb eures Heimatbistums kirchlich heiratet. Auch diese Erlaubnis wird i.d.R. problemlos gewährt.

Also: Ihr solltet zeitgleich den katholischen Pfarrer eurer Heimatpfarrei, der zunächst für euch zuständig ist, und den entsprechenden polnischen Pfarrer konsultieren, damit alles kirchenrechtliche seine Wege gehen kann. Ggf. lässt sich dann auch regeln, dass die notwendige Ehevorbereitung, die Voraussetzung für all die erwähnten Erlaubnisse ist, an eurem Wohnort verbleibt, während die Eheschließung in Polen stattfindet. Die theologischen Grundlagen der (sakramentalen) Ehe, die das ganze Prozedere und die ganzen Vorschriften überhaupt plausibel machen, werden dann hoffentlich vernünftig thematisiert.

Ich hoffe, ich konnte helfen. Ich wünsche euch eine schöne Hochzeit und Gottes reichen Segen für die bevorstehende Ehe. :)  

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Naja, Sie schrieben bereits, dass Ihnen bekannt ist, "wie man Bischof wird". Damit ist Ihre Frage beantwortet.

Bischof wird man durch Weihe. Die Weihe (Ordinatio) ist eines der sieben Sakramente der (katholischen) Kirche, also eine zeichenhafte Handlung, die Gottes Nähe und Heilszusage sakramental vermittelt.

Das Weihesakrament ist dreistufig: Diakonat (Diakonenweihe), Presbyterat (Priesterweihe) und Episkopat (Bischofsweihe). Es gibt also drei Ämter, die sukzessiv mit der Weihe verliehen werden. Der Episkopat ist die höchste, denn mit ihm wird die volle Weihegewalt (potestas ordinis; potestas = Vollmacht) verliehen. Mit Weihegewalt ist vorwiegend die Befähigung gemeint, Sakramente zu feiern (Firmung, Eucharistie, Buße, Krankensalbung, Weihe). Für die Sakramente der Firmung und der Buße und für andere Amtshandlungen ist zudem Leitungs- oder Hirtengewalt (potestas iurisdictionis) vonnöten. Der Bischof erhält auch diese mit seiner Weihe. Beide Arten von Gewalt (Vollmacht) machen die Kirchengewalt (sacra potestas) aus. Der Unterschied zwischen Bischof und Priester ist: Der Bischof hat die volle Weihegewalt inne (kann also auch anderen die Weihe spenden) und hat durch sein Amt gewisse Leitungsgewalt inne, die einem Priester erst verliehen werden muss (Firm- und Beichtvollmacht).

Das Weihesakrament wird durch Handauflegung und Weihegebet gespendet. Weihespender ist ein gültig geweihter Bischof. Wie die Taufe und die Firmung prägt die Weihe der Seele des Empfängers ein untilgbares Siegel (Character indelebilis) ein, ist also unverlierbar und unwiederholbar. Gültig empfängt die Weihe ein getaufter Mann, sofern er bereit ist, sie zu empfangen bzw. sich ihrem Empfang gegenüber nicht direkt sträubt.

Bischöfe sind untereinander gleich, sie bilden ein Kollegium. Der einzelne Bischof ist Träger des ordentlichen Lehramtes, das außerordentliche Lehramt führen die Bischöfe in kollegialer Weise(mit dem Papst) aus oder feierlich versammelt auf einem Ökumenischen Konzil. Die Bischöfe sind die Nachfolger der Apostel. Diese haben von Christus selbst alle Vollmachten bekommen und durch Handauflegung weitergegeben (apostolische Sukzession).

Zum Unterschied zwischen Diözesanbischof und Weihbischof: Der Diözesanbischof ist mit der Leitung einer bestehenden Diözese betraut, der Weihbischof hilft ihm dabei. Daher ist die eigentliche Amtsbezeichnung eines Weihbischofs Auxiliarbischof. Er ist Titularbischof, denn er wird auf den Titel einer nicht mehr existenten Diözese geweiht. Der Unterschied liegt also in der Leitungsgewalt.

Die entsprechenden Konkordate, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die Wahl und Ernennung eines Diözesanbischofs staatskirchenrechtlich regeln, gelten nicht für die Ernennung eines Weihbischofs. Es läuft hier wohl ungefähr so: Ein Diözesanbischof benötigt einen (neuen) Auxiliarbischof und meldet dies beim Papst und/oder (?) bei der Bischofskongregation an. Es werden Vorschläge über geeignete Kandidaten gemacht. Am Ende ernennt der Papst den designierten Weihbischof und erlaubt, sofern noch kein Bischof, die Bischofsweihe.

Folgendes muss ein Kandidat mitbringen:
Auszeichnung durch festen Glauben, gute Sitten und Frömmigkeit... Guter Ruf. Mindestalter von 35 Jahren. Mindestens fünf Jahre Priester. Dr. oder Lic. theol.

Niemand hat das Recht auf Weihe. Keiner kann sagen: "Ich will das machen." Dazu gehört Berufung und Befähigung!

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