Indirekt diebstahl?
Hallo zusammen ich war heute in der drogerie und zu hause ist mir aufgefallen dass ich einen artikel nicht bezahlt habe (SB-Kasse) 😑
ich weiß nicht was ich tun soll, mit dem artikel hin und es einfach ins regal tun oder ehrlich sein (was mir aber eher unangenehm wäre) und die wahrheit sagen und das geld nachträglich zahlen ?
2 Antworten
Toll ist es nicht, ich glaube aber tatsächlich, dass dieser "Schwund" bei den SB-Kassen einkalkuliert ist und man weiß, dass da auch was nicht bezahlt wird.
Im Grunde spart man teures Personal und hält sich lieber einen Automaten. Irgendwie selbst Schuld, wenn es da zu Schwund kommt.
Selbst mit Kassiererin wird in solchen Läden geklaut ohne Ende.
Offensichtlich will man es so.
Ich nutze die Kassen gelegentlich und frage mich oft, wieviel % der User da ehrlich ist.
Ungefähr 2% Aufschlag ist auf allen Produkten drauf, die den Diebstahl kompensieren.
"Indirekten Diebstahl" gibt es nicht. Entweder ist es Diebstahl, oder es ist keiner.
Die Unkenntnis der Deutschen über ihre eigenen Gesetze, nach denen sie zusammenleben müssen, ohne sich fortgesetzt strafbar zu machen, ist wieder mal alarmierend. Dass die grundlegenden Regelungen der wichtigsten Zivilgesetze und Strafvorschriften nicht bereits im Sekundarbereich I vermittelt werden, erschließt sich mir bis heute nicht, und wird es nie.
Zunächst zu den hanebüchenen "Antworten", die für die Beurteilung der Strafbarkeit des eigenen Handelns die Strafbarkeit anderer Rechtssubjekte meinen heranziehen zu dürfen: Wer alles woran "selbst schuld" sein soll, spielt nie eine Rolle bei der Beurteilung, ob man sich selbst wegen irgendetwas strafbar gemacht hat!
Nur weil einer sein Auto offen stehen lässt, darf ein Dritter, der sehr wohl weiß, dass ihm dieses Auto nicht gehört, nicht einfach einsteigen und damit losfahren und sich dann ein ruhiges Gewissen einreden à la "Selbst schuld!" ("schuld sein" schreibt man übrigens klein, anders als "Schuld haben") und auch noch unerfindlich schlussfolgern, dass der Dieb nun nicht (mehr) strafbar sei. Abfall sei ja überall, wo andere nicht aufpassten, dass sie nicht beklaut würden... und anderes abenteuerliche Zeug. Dazu fällt mir nichts mehr ein. Außer: Umerziehungsanstalten einführen, aber dringend! Das schaffte auch mal wieder Arbeitsplätze, denn von solchen Anstalten bräuchten wir einige.
Doch zurück zum eigentlich Thema, dem Diebstahl, besser: den 9 Tatbeständen eines Diebstahls, derer 8 erfüllt sein müssen, damit etwas ein Diebstahl ist. Aber gleich vorab: Ein Diebstahl muss nicht klappen, der Versuch ist bereits strafbar!
Neben dem (einfachen) Diebstahl (§ 242 StGB) kennt das Strafgesetzbuch auch noch die qualifizierenden Stufen "besonders schwerer Fall des Diebstahls " (§ 243 StGB), "Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl" (§ 244 StGB) und hinsichtlich des Bandendiebstahls noch den "schweren Bandendiebstahl" (§ 244a StGB).
Für den ansonsten lauteren Bürger sollte die Kenntnis der Tatbestände des einfachen Diebstahls ausreichen. Wenn er die kennt und nicht/nie erfüllt, kommen weiterqualifizierende schwerere Formen gar nicht erst in Betracht, denn die bauen alle auf denselben Tatbeständen des § 242 StGB auf und ergänzen sie nur erschwerend, was immer schärfere Strafen nach sich zieht, erfüllte man die zusätzlichen Tatbestände auch noch.
Obwohl ...
Der Diebstahl mit Waffen ist 'aus Versehen" auch schneller erfüllt, als einer denken könnte, weshalb man besser auch den kennen sollte. Strafmaß hier ist Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren – man beachte: keine Geldstrafe mehr möglich! – in minder schweren Fällen immer noch mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Auch hier ist selbstredend der Versuch, wie beim einfachen Diebstahl, weiterhin strafbar, auch hier, beim Diebstahl mit Waffen im minder schweren Fall, ist keine Geldstrafe mehr vorgesehen, im Gegensatz zum Strafmaß beim (einfachen) Diebstahl nach § 242 StGB von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Beim einfachen Diebstahl hat ein Strafrichter also (noch) die Wahl. Beim Diebstahl mit Waffen nach § 244, wie auch beim schweren Diebstahl nach § 243 StGB, bedeutet es: kein Bitten, Betteln oder Beteuerungen vor Gericht helfen mehr, nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden und diese Verurteilung mindestens 5 Jahren im Bundeszentralregister mit sich herumzuschleppen. Das Gericht hat bei den qualifizierten Diebstahlsdelikten keinen Ermessensspielraum mehr, denn der Gesetzgeber hat für schwere und schlimmere Diebstahlsversuche nur noch Freiheitsstrafen vorgesehen. Sieh da, so wichtig ist uns der Schutz unseres Eigentums.
Das waren die Strafmaße. Zur Sensibilisierung. Damit klar ist, dass wir nicht von "Kavaliersdelikten" reden, was auch immer das sein soll.
Warum Diebstahl mit Waffen so schnell (mit)erfüllt ist beim alleinigen Versuch eine fremde, bewegliche Sache weg(oder mit-)zunehmen, um sie sich oder einem Dritten zuzueignen:
Weil mancher vielleicht vergessen haben könnte, dass er noch eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug in der Tasche mit sich führt, was aus einfachem Diebstahl allein aufgrund der Tatsache des "Mit-Sich-Führens" einen "Diebstahl mit Waffen" machte! Man muss sie nicht benutzen, respektive darf man auch gar nicht, denn wer das täte, beginge nun einen Raub und keinen Diebstahl mehr!
Das ist sogar schon einem Polizeivollzugsbeamten, der es nun wirklich besser wissen musste, passiert, der wohl aus Korrumpiertheit durch die eigene Macht einfach mal einen Schokoriegel mitgehen ließ, dabei aber auch seine Dienstwaffe trug und ... sich erwischen ließ und einwendete, er würde nach Dienstschluss bezahlen kommen. Tja, dumm gelaufen. Der Versuch ist auch bei ihm strafbar, und dass er es nicht versucht hatte, konnte der Täter nicht mehr glaubhaft abstreiten. Er ist erwischt worden, wie er den Laden ohne zu bezahlen verlassen wollte, in dem Glauben, dass man ihn als Polizisten in Uniform wohl schon nicht 'so hart rannehmen' würde, falls einer was merkte. Lange war er danach kein Polizist mehr. Er hatte sich aber auch schon anderer Vergehen schuldig gemacht, das war nur der berühmte letzte Tropfen.
Offensichtlicher als ein Polizist im Dienst kann man kaum mehr bewaffnet sein. Aber eben auch das kleine Taschenmesser in der Hosentasche oder andere "Spielzeuge" können zum Verhängnis werden und aus Geldstrafe, die noch möglich gewesen wäre, zwingende Freiheitsstrafe werden lassen! Wenn die Polizei beim Ladendiebstahl hinzugerufen wird, was sie wird, durchsucht sie die Taschen des Täters... und wohl dem, darin finden sich dann keine gefährlichen Werkzeuge, sonst wird es vielfach teurer vor Gericht. Und damit ist gerade kein Geld gemeint, wie mehrfach betont.
Wer übrigens mehr als nur geringwertige Sachen aus verschlossenen Behältnissen stiehlt, Religionsgegenstände aus Kirchen klaut, im Museum klaut, einem Betrunkenen auf der Parkbank etwas wegnimmt, weil der es ja nicht merkt, also die Hilflosigkeit einer Person für den Diebstahl ausnutzt, wer das angeschlossene Fahrrad oder anderswie gegen Wegnahme gesicherte und nicht nur geringwertige Sachen klaut, begeht bereits einen besonders schweren Diebstahl. Strafmaß auch hier schon ausschließlich Freiheitsstrafe, und zwar von 3 Monaten bis 10 Jahren.
Na bitte, dann haben wir den ja doch noch mit angerissen. Es geht aber auch alles zu leicht zu schnell, und aus zunächst nur Kontostandsbelastung wird plötzlich Knast, wenn auch aussetzbar auf Bewährung.
Was braucht es aber nun wirklich, um justiziabel ein Dieb zu sein? Der § 242 StGB gibt Aufschluss und ist zudem erfreulich kurz. In Tatbestände zerlegt wird er aber schnell sehr lang. Schaumerma, wie das geht:
"Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (vgl. www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html )
Ich markiere die Tatbestandsmerkmale. Die sind im Gesetz natürlich nicht hervorgehoben. Weshalb jedes dieser fetten Wörter wichtig ist, lernen wir sogleich, denn es gibt auch Sachen, die zwar einem anderen gehören und weggenommen, aber schlicht nicht gestohlen werden können, weil Diebstahl nur das ist, was hier steht, und jetzt noch mal klein-in-klein kommt:
Wer "wer" ist, sollte klar sein. Jedermann, der es versucht. Merke: Man muss dabei nicht erfolgreich sein, um sich strafbar zu machen!
(1) fremd – man kann nicht stehlen, was einem schon gehört
(2) beweglich – es muss sich wegnehmen lassen, Häuser zu stehlen oder Grundstücke ist daher nicht möglich
(3) Sache – das muss es sein, daher ist ausgeschlossen, dass man etwas stehlen kann, was keine Sache ist, etwa Menschen. Tiere dagegen unterfallen dem Sachenbegriff und können daher gestohlen werden.
(4) einem anderen – sich selbst kann man nichts wegnehmen, es muss schon ein Anderer sein. Man kann aber einem anderen wegnehmen, was einem selbst gehört (wovon man vielleicht nichts weiß, da man es gerade geerbt hat und vom Tod des Erblassers noch keine Ahnung hat, daher immer noch Vorsatz, aber die Sache ist nicht mehr fremd)
(5) Absicht – Vorsatz ist Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Straftat, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, etwa bei "fahrlässiger Körperverletzung" bei der es ausdrücklich bestimmt ist, dass Fahrlässigkeit ("aus Versehen") ausreicht. Bei "Sachbeschädigung" dagegen ist die Absicht erforderlich, rechtswidrig eine fremde Saches beschädigen zu wollen. Das Delikt lässt sich nicht aus Unachtsamkeit begehen (nicht zu verwechseln mit der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht, das wäre Schuld-, nicht Strafrecht). Gleiches gilt für Diebstahl, nach dem Motto: "Uups, jetzt hab ich das aus Versehen geklaut!", das funktioniert so nicht. Das beantwortet gerade deine Frage. Zumindest zur Hälfte.
(6) wegnehmen – auch "Bruch des Gewahrsams" genannt: die fremde, bewegliche Sache darf einem nicht vom Berechtigten (freiwillig) gegeben worden sein, so eine fremde Sache lässt sich ebenfalls nicht (mehr) stehlen. Das Delikt, es sich danach dennoch rechtswidrig zuzueignen, nennt man stattdessen Unterschlagung, wenn es am Wegnehmen der fremden Sache fehlt, aber daneben alles weitere erfüllt ist, was einen Diebstahl daraus gemacht hätte. Freiwillig erhalten, danach einfach nur rechtswidrig behalten (nicht zurückgegeben/Geld nicht zurücküberwiesen), ist Unterschlagung. Dasselbe durch Wegnehmen erlangt, heißt, gegen den Willen des Berechtigten, um es sich rechtswidrig zuzueignen, macht daraus (erst) den Diebstahl.
Auch bei einer sogenannten "Diebesfalle" fehlte es an der Vollendung des Diebstahls, wenn der eingeweihte Berechtigte in die Wegnahme durch den zu ertappenden Dieb einwilligte. Es bliebe hier nur noch der Diebstahlsversuch übrig, der aber bereits strafbar ist. Zur Vollendung käme es hier bei der Unterschlagung, die es jetzt nämlich ist, da es zwar an der Wegnahme fehlte, aber nicht an der Zueignungsabsicht.
Die vollendete Unterschlagung steht zum Diebstahlsversuch in sogenannter Tateinheit, sagt man. Das ist schon höhere Mathematik. Man muss sich nur merken, dass etwas, das man mit dem Willen des Berechtigten hat, ihm nicht gestohlen haben kann, niemals, sondern stattdessen unterschlägt, wenn man es rechtswidrig behält. Strafmaß? Dasselbe wie beim Diebstahl, falls einem die Sache anvertraut worden ist, man sie aber einfach behält. In allen anderen Fällen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (häufig bei Fundsachen). Das Vertrauen des Berechtigten, eine zur Aufbewahrung oder Betreuung etc. gegebene Sache wieder zurückzuerhalten, wird also nochmals gesondert geschützt.
(7) rechtswidrig – schon ein paar mal erwähnt das Wort, man kann einem Anderen auch seine Sache rechtmäßig wegnehmen, um sie sich zuzueignen, das kann dann ebenfalls kein Diebstahl mehr sein. Es ist zu unterscheiden zwischen Rechtswidrigkeit der Wegnahme (sieh unten Wegnahme mit Rückgabeabsicht) und der Rechtswidrigkeit der Zueignung. Diese ist normatives Tatbestandsmerkmal und muss objektiv rechtswidrig sein, das heißt unabhängig vom nur subjektiven Meinen oder Glauben des Täters. Der Vorsatz des Täters muss ich auch auf diese Rechtswidrigkeit der Zueignung (nicht nur der Wegnahme!) erstrecken.
Und jetzt wird es tricky: Insoweit genügt bereits ein billigendes Inkaufnehmen wie beim bedingten Vorsatz, Schema: "Pass auf, sonst fährst du noch einen tot!" – "Und wenn schon, ist mir doch egal!" = bedingter Vorsatz (anders grobe Fahrlässigkeit: "Pass auf, sonst fährst du noch einen tot!" – "Ach was, es wird schon nichts passieren!") macht, wenn es doch passiert, aus Tötung im Straßenverkehr Mord, da für Mord bedingter Vorsatz ausreicht!. Das heißt, im Fall des Irrtums des Täters beim Diebstahl über die Rechtswidrigkeit führt das bei irriger Annahme zum strafbaren untauglichen Versuch, bei irriger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit jedoch zur Straflosigkeit.
P.S.: Falls also mal wieder jemand behauptet, Unwissenheit schütze vor Strafe nicht, dann wisst ihr nun, dass diejenigen selbst unwissend sind. Irrtümer aller Arten herrschen bei den Bürgern vor, wie man auch hier wieder überall lesen kann, und können strafmindernd wirken oder gar zu Straflosigkeit führen.
(8) sich zueignen – es sich nur "auszuleihen" ist kein Diebstahl, man muss die fremde bewegliche Sache, die man weggenommen hat, auch in sein Vermögen überführen wollen. Wegnahme, um den Berechtigten zu ärgern, ist keine Zueignung, ergo kein Diebstahl, einen Brief wegzunehmen, um ihn zu lesen und wieder zurückzugeben oder um ihn zu vernichten, ist ebenfalls keine Zueignung. Durch die Vernichtung des Briefs wird gerade klar, dass er NICHT in das eigene Vermögen überführt werden sollte. Bei jeder anderen Wegnahme in Rückgabeabsicht, etwa zur Durchsetzung andere Ansprüche oder bei der Wegnahme als Pfand, auch bei der Wegnahme des (verwahrlosten/gequälten) Hundes, um ihn in einem Tierheim unter- oder zu einem Tierarzt hinzubringen, fehlt es an einer Zueignungsabsicht, weshalb es kein Diebstahl sein kann (es kann jedoch noch alles mögliche andere sein, was hier nicht das Thema ist, eben einfach nur kein Diebstahl!)
(9) einem Dritten zueignen – ob man für sich klaut oder für die Omma, um es also ihr und nicht sich selbst zuzueignen, ändert nichts, es ist trotzdem Diebstahl.
Wie man sieht, der Gesetzgeber hat an fast alles gedacht.
Hiermit solltest du dir deine Frage selbst beantworten können und in Zukunft immer beantworten können, ob einer gestohlen hat, also ein Dieb ist, oder nicht.
Noch einmal deine Aussage:
"war heute in der drogerie und zu hause ist mir aufgefallen dass ich einen artikel nicht bezahlt habe (SB-Kasse)"
Sie lässt klar die Zueignungsabsicht vermissen. Daher war das auch (noch) kein Diebstahl, sondern ein Versehen. Du hast es bis dahin ja nicht einmal gewusst. Was du nicht gewusst hast, dass du stiehlst, kannst du auch nicht gestohlen haben.
7 Tatbestände waren erfüllt, bis auf den einen, der, na, na, na?... genau, der Absicht.
Der Vorsatz zur rechtswidrigen Zueignung fehlte. Das war noch wie "weggenommen um es zurückzugeben". Wie du das beweist, wenn man dich erwischt, ist eine andere Sache. Aber indem du zurückgegangen wärst, weil du etwas übersehen hattest, hättest du nachgewiesen, dass es an einer Zueignungsabsicht fehlte. Dafür hätte es dann Zeugen gegeben.
Dass du stattdessen die rechtswidrige Zueignung zumindest billigend in Kauf nahmst und lieber hierher kamst, um auch noch den Nachweis deiner Kenntnis von der Rechtswidrigkeit zu liefern "oder ehrlich sein [...] und die Wahrheit sagen" machte daraus einen vollendeten Diebstahl. Du bist nun ein geständiger Dieb. Gratulation.
Vergleiche Tatbestand "rechtswidrig", irrige Annahmen, bedingter Vorsatz = Strafbar! Allein durch Zurückbringen wäre es straffrei geblieben. Die "hilfreichste Antwort" von "Experten", die ein paar Semester Psycho-irgendwas studiert haben sollen, ist dagegen Schmonzes.