In welchen Fällen wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine Kreuzung aufgehoben?
https://youtu.be/nxa8wn5cviI?si=nh1tHmM5zH1iOzJj
Er sagt nämlich, dass Geschwindigkeitsbegrenzugen nicht automatisch durch eine Kreuzung aufgehoben wird. Mein Fahrlehrer sagte mir letztens an einer Stelle, an der wir gefahren sind, dass eine Geschw. Begrenzung von 30km/h aufgehoben sei, da es nach einer Kreuzung nicht wiederholt wurde.
Was ist jetzt die Wahrheit? Wie muss ich es machen?
2 Antworten
her hat recht:
Zitat aus STVO anlage 2 Abschnitt 7 eintrag 55
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
Somit gilt das verbot auch wenn du über eine krezung fährst. Und Dahinter kein erneutes Verbotszeichen steht. Auch wenn du abbiegst gilt das entsprechende verbot der strasse. Ortsunkundigen wird da aber kein verstoss geahndet wenn dieser zu schnell fährt.
Nur wenn du auf ne T kreuzung zu fährst und rechts oder Links abbiegen musst. Endet logischerweise auch ein Verbot weil eben die Strasse endet. Das Gilt nicht für abbiegende Hauptstrassen. Würde ich sagen. Da diese Strasse eben nicht in der T Kreuzung endet.
Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274) endet gemäß Anlage 2 lfd. Nr. 55 StVO wie folgt:
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
An Kreuzungen befindet sich in der Regel weder ein Zusatzzeichen mit der Länge des Verbotes noch ein Gefahrzeichen. Daher kommen diese Alternativen für die Beendigung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht in Betracht.
Und solange nach der Kreuzung keines der Verkehrszeichen 278 oder 282 steht, besteht die Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrer, die vorher auf derselben Strecke das Zeichen 274 passiert haben, nach der Kreuzung per Gesetz auch ohne Wiederholung des Zeichens 274 weiter.
Anders sieht es für Fahrer aus, die aus der Querstraße kommen. Sie haben das Zeichen 274 vorher nicht passiert. Daher wurde ihnen gegenüber auch keine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet. Für sie gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung also nicht.
Allerdings gehen einige Gerichte davon aus, dass ein ortskundiger Fahrer eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung kennen müsste und für sie die Geschwindigkeitsbegrenzung daher trotzdem gilt.