Hausbesuche vom Jugendamt?
Meine Tochter ist 8 Jahre alt. Bei ihr wurde eine Rechenschwäche diagnostiziert und zusätzlich zu der Therapie der Rechenschwäche wurde eine Therapie zur Verbesserung von Konzentration und Merkfähigkeit empfohlen. Ich habe ein Schreiben vom Jugendamt bekommen, in dem man nach dem Stand der Dinge fragt und einen Hausbesuch ankündigt. Normalerweise wird das doch nur bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gemacht. Ich habe ein Problem damit, fremde Leute in meine Wohnung zu lassen.
Ist es üblich, eine Rechenschwäche als Vorwand zu benutzen, fremde Wohnungen auszuspionieren?
3 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/14_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Ein Hausbesuch ist völlig üblich, wenn eine Hilfe zur Erziehung (§27ff SGB VIII) oder eine Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII) eingeleitet werden soll. Eine Dyskalkulietherapie ist eine solche Hilfe nach §35a.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/9_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Wer hat die Rechenschwäche diagnostiziert und die Therapie verordnet?
Es ist schon sehr seltsam, dass das Jugendamt überhaupt davon weiß.
Und nein, das Jugendamt ist ganz froh, wenn es nix ausspionieren muss.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/9_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Nun ja, das Jugendamt muss schon schauen, dass es tatsächlich einen Therapiebedarf gibt und das Problem vielleicht nicht wo ganz anders liegt.
Mach Dich locker, die sind auch ganz schnell wieder weg.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/itsNik/1593437945751_nmmslarge__0_0_360_360_4b80c406f054365b9927622ace2a652d.png?v=1593437946000)
Nein, das ist eine Fehlinformation, dass ein Hausbesuch nur und ausschließlich bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gemacht wird.
Der Hausbesuch ist in § 8a Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB VIII beschrieben und wird dann veranlasst, wenn ein Verdacht auf eine Gefährdung der gesunden, altersgerechten Entwicklung des Kindes vorliegt oder eben eine KWG (Kindeswohlgefährdung) im Bezug auf körperlichen oder seelischen Missbrauch und/oder Verwahrlosung.
Zunächst geht es nur darum, sich ein konkretes Bild über die Lage des Kindes und seine Wohn- sowie Lebensverhältnisse zu verschaffen.
Du solltest das also zunächst ganz locker sehen, solange du nichts zu verbergen hast und alles in Ordnung ist.
Im Übrigen kannst du auch einem Hausbesuch durch das Jugendamt widersprechen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist Art. 13 GG festgelegt. Davon würde ich dir allerdings abraten, da sich dies eher zu deinem Nachteil entwickeln könnte.
Die Diagnosen stammen vom Therapiezentrum und einer Psychologin. Das Jugendamt muß die Therapie genehmigen, damit die Kosten übernommen werden. Trotzdem verstehe ich nicht, was meine Wohnung damit zu tun hat.