Hallo, wer kann mir helfen beim Antrag auf Kostenübernahme durch das Jugendamt bei Dyskalkulie.

4 Antworten

Unser Kind (8 J.) hat auch Dyskakulie, wir haben es von der Städtischen Baretungsstelle testen lassen (wird vom Jugendamt anerkannt, private Tests nicht) haben die Beurteilung mit dem schriftlich, formlos gestelltem AntragAntrag und einer Förderempfehlung der Grundschule zusammen bei der zuständigen Jugendhilfestelle abgegeben und nach knapp 4 Wochen haben wir den Bewilligungsbescheid bekommen. Dann muss man nur noch auf einen freien Therapie Platz warten, mal sehen wie lange das dauert.

Hallo, ich kann Dir den SOVD ans Herz legen. Die haben mir schon bei einigen Dingen geholfen. Man muss zwar einen Mitgliedsbeitrag von 5€ im Monat zahlen, dafür helfen die Dir aber von Anfang bis Ende und vertreten Dich zur Not auch rechtlich. Das bedeutet, sie stellen mit Dir den Antrag, betreuen das Verfahren und legen ggf. Widerspruch ein. Kannst ja mal ein Blick auf die Hompage werfen. http://www.sovd.de/wir_ueber_uns.0.html LG


yacofred  02.10.2013, 21:44

Ich vermute, dass der SOVD keine Dyskalkulietherapeuten als Berater hat, insofern also eine eher juristische und sozialpsychologische Hilfestellung leisten könnte. Bei Anträgen wegen Dyskalkulietherapie halte ich das für kontraproduktiv, da Eltern durch solche Beratung davon abgehalten werden, sich um die wichtigen inhaltlichen Begründungen und Argumentationslinien zu kümmern. Es spricht nichts dagegen sich kompetenten Rat zu holen, aber dann bitte vom fachlich ausgebildeten Spezialisten (Therapeuten oder Förderlehrer) oder einschlägig gut informierten Laien (z.B. Elternverbände für Dyskalkulie: BVL oder IFRK).

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yacofred  02.10.2013, 21:44

Ich vermute, dass der SOVD keine Dyskalkulietherapeuten als Berater hat, insofern also eine eher juristische und sozialpsychologische Hilfestellung leisten könnte. Bei Anträgen wegen Dyskalkulietherapie halte ich das für kontraproduktiv, da Eltern durch solche Beratung davon abgehalten werden, sich um die wichtigen inhaltlichen Begründungen und Argumentationslinien zu kümmern. Es spricht nichts dagegen sich kompetenten Rat zu holen, aber dann bitte vom fachlich ausgebildeten Spezialisten (Therapeuten oder Förderlehrer) oder einschlägig gut informierten Laien (z.B. Elternverbände für Dyskalkulie: BVL oder IFRK).

Gruß yacofred

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Lt. §35a können die Kosten z.B. durch das Jugendamt übernommen werden. Die Jugendämter agieren aber regional sehr unterschiedlich, manche gehen leider überhaupt nicht darauf ein. Auch haben die Jugendämter einen sehr langen Atem, wenn man sich Unterstützung durch einen Rechtsanwalt holt oder per Gericht versucht einzuklagen.

Es kommt aber immer auf einen Versuch ein. Wer hat das Gutachten erstellt? Wenn dies eine ärztliche oder psychologische Stelle war, kann vielleicht bestätigt werden, dass durch die psychische Belastung außer der festgestellten Dyskalkulie zusätzlich eine psychischer Schaden droht (Resignation, Depression). Dann wäre das Jugendamt auf jeden Fall mehr gefordert, einzugreifen.

In einem mir bekannten Fall wurde einer alleinerziehenden Mutter mit geringem Einkommen das Training für ihre Tochter für 12 Monate bezahlt. Das ging allerdings nicht über das Jugendamt, sondern über das örtliche JobCenter. Den Antrag hierfür hatte sie bei der Stadtverwaltung gestellt.

Leider wurden die Stunden nach Ablauf dieses Jahres, obwohl sich die Leistungen erheblich gebessert hatten, nicht weiterhin bezahlt - da das dann angeblich nicht mehr nötig war. Hätte sich die Leistung nicht gebessert, wären sie vermutlich mit dem Argument nicht mehr bezahlt worden, dass die Stunden ja nichts gebracht hätten... Aber dieses eine Jahr lang wurde wenigstens bezahlt, und die Grundkenntnisse haben sich gebessert.

Das von den Krankenkassen übernommene Therapieprogramm bezieht sich leider meistens nur auf Ergotherapie - diese deckt aber nicht das gezielte Fördern der Rechenfähigkeiten ab. Da die Dyskalkulietrainer pädagogisch arbeiten, fühlen sich die Krankenkassen hier nicht in der Pflicht.

Vielleicht kann sich auch die Schule einsetzen. Viel Erfolg auf jeden Fall! .


Hi Oeliram,

den Antrag kannst Du formlos schriftlich, ohne irgendwelche Begründungen stellen. Im Antragsverfahren wird geklärt, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme vorliegen oder nicht. Dabei sollte man sich an das halten, was das Jugendamt und der §35a-KJHG vorgibt. In einem Artikel zum Antrag, der schon etwas älter, aber immer noch inhaltlich aktuell ist, stehen viele brauchbare Tipps und Hintergrundinformationen drin:

http://www.rechenschwaecheinstitut-volxheim.de/kjhg.html

Wichtiger als der Antrag an sich ist noch, dass ihr Euch den Behandler sorgfältig aussucht und Euch auch nicht vom Jugendamt einfach jemanden vorschreiben lasst. Ein schlechter Behandler kann nämlich evtl. vieles noch schlechter machen und den Stress für das Kind noch erhöhen. Viele Jugendämter arbeiten aus Kostengründen gerne mit schnell ausgebildeten Hilfskräften, die eher unter Hausaufgabenhilfe oder Nachhilfe einzustufen wären. Da solltet Ihr dann Einspruch erheben, nachdem der Antrag genehmigt ist - nicht vorher! Das Jugendamt ist nicht berechtigt einen bestimmten Behandler zwingend vorzuschreiben, da es ein Mitspracherecht der Eltern gibt (§36-KJHG), wenn der Antrag erst einmal genehmigt ist!

Zusätzliche juristische oder soziale Berater würde ich nicht engagieren, da dies nur zusätzlich kostet und zusätzliche Gänge und Gespräche bedeutet, die oft von zweifelhaftem Nutzen sind (vor allem keine Anwälte!). Meistens haben solche Leute gar keine speziellen Kenntnisse in dem konkreten Problembereich, sondern bloß zusätzliche Gesichtspunkte, die sie in der Sache geltend machen wollen, die mit den Interessen des betroffenen Kindes nichts zu tun haben. Der Antrag ist Sache der Eltern! Sie sollten sich, wenn schon eine Lernstandsanalyse von einem Therapeuten oder Lehrer gemacht worden sein sollte, von eben diesem mit der Sache befassten Therapeuten oder Lehrer mit diagnostischen Informationen zum Kind unterstützen lassen. Ansonsten immer auf die im §35a beschriebenen Anforderungen hinweisen und wo sie beim Kind zutreffen. Das Kind sollte als Einzelfall beurteilt werden und nicht einfach unter vorangegangene Gerichtsurteile subsummiert werden.

Gruß yacofred