Hätte euer Verhältnis zum Kind konsequenzen, wenn es euch auf Unterhalt fürs Studium verklagt?

13 Antworten

Das Verhältnis wäre sicher gestört. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass mich eines meiner Kinder verklagt hätte, dazu haben wir ein viel zu gutes Verhältnis.


schleudermaxe  24.02.2020, 17:01

Kein Kind muss klagen müssen, denn BAföG geht doch vor, so auch die Gerichte in unseren Bereichen.

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Heidrun1962a  24.02.2020, 18:34
@schleudermaxe

Bafög gibt es aber doch nur, wenn das Einkommen der Eltern zu gering ist. Andernfalls müssen die Eltern die Ausbildung mit bezahlen.

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schleudermaxe  25.02.2020, 06:23
@Heidrun1962a

Und wer berechnet das Einkommen?

Unterhalt gibt es eben nicht nach den läppischen Pauschalen nach dem BAföG, sondern nach dem deutlich besseren BGB.

Und so lange das Kind keinen Antrag stellt auf BAföG, gibt es auch keinen Unterhalt, habe auch ich ja schon Dir gegenüber belegt.

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Kessie1  25.02.2020, 12:33
@schleudermaxe
Unterhalt gibt es eben nicht nach den läppischen Pauschalen nach dem BAföG, sondern nach dem deutlich besseren BGB.

Aha... du meinst also, wenn das Kind den Höchsatz BAföG wegen Verdienst der Eltern nicht bekommt, dann bekommt es von den Eltern einen deutlich höheren Unterhalt? Dann schreibe mal, was du meinst was so ein Kind mit eignener Wohnung so bekommt an Unterhalt...

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schleudermaxe  25.02.2020, 14:57
@Kessie1

Nichts bekommt das Kind von den Eltern, schreibe ich seit Tagen. Weil die nur leisten müssen, wenn sie auch können. Und das bestimmt eben nicht das BAföG.

Der Bedarf kommt komplett vom Studierendenwerk, damit das Kind nicht rumzicken kann.

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Kessie1  25.02.2020, 15:17
@schleudermaxe

????

Nichts bekommt das Kind von den Eltern, schreibe ich seit Tagen. Weil die nur leisten müssen, wenn sie auch können.

Ja, wir sind uns einig und habe ich auch nie bestritten...

Und das bestimmt eben nicht das BAföG.

Ja, das bestimmt das Einkommen der Eltern, welches vom BAföG Amt überprüft wird.

Der Bedarf kommt komplett vom Studierendenwerk

Ja, wenn dem Kind BAföG zusteht. Ansonsten nur in Teilen oder gar nicht.

Aber was hat das jetzt mit der Aussage zu tun:

Unterhalt gibt es eben nicht nach den läppischen Pauschalen nach dem BAföG, sondern nach dem deutlich besseren BGB.

Und nochmal: Der Bedarf kommt nur dann vom Studierendenwerk, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind bzw. ein Teil, wenn sie nur teilweise leistungsfähig sind.

Du setzt ständig voraus, dass die Eltern nicht zahlen können wegen geringem Einkommen. Aber das steht z.B. auch gar nicht in der Frage! Vielleicht handelt es sich um reiche Eltern?! Da wird ein BAföG Antrag gestellt und abgelehnt und dann????

Daher auch Diskussionen rund herum, eben weil es auch anders gelagerte Fälle gibt.

Und mir fehlt immer noch die Erklärung zu dem "deutlich besseren BGB". Möchtest du es nun allen Unwissenden erklären was das sein soll oder weiter kindische "Bla, bla, bla" Kommentare schreiben?

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schleudermaxe  25.02.2020, 15:22
@Kessie1

Es fällt mir schwer, denn auch das werdet ihr nicht verstehen.

BAföG-Amt bestimmt den Bedarf, und legt ggf. fest, die Eltern sollen gemäß BAföG 200 EUR zuzahlen, was die nicht machen.

Eltern lehnen ab, mit HInweis auf das BGB.

BAföG zahlt somit also den vollen Bedarf aus an das Kind, gibt den Vorgang ab an das Land. Das Land prüft, ob die Eltern wirklich müssen, nicht nach dem BAföG, sondern nach dem BGB.

Ich kenne nur einen Fall, wo es zu einer Klage gegen die Eltern gekommen ist, welche das Land hochkannt verloren hat.

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Kessie1  25.02.2020, 15:44
@schleudermaxe
Es fällt mir schwer, denn auch das werdet ihr nicht verstehen.

Unnötiger Kommentar...

BAföG-Amt bestimmt den Bedarf, und legt ggf. fest, die Eltern sollen gemäß BAföG 200 EUR zuzahlen, was die nicht machen.

Normaler BAföG Bescheid, wo die Eltern zwar viel verdienen, aber eben nicht so viel, damit es zum vollen BAföG Satz reicht.

Eltern lehnen ab, mit HInweis auf das BGB.

Ja, kann passieren, wenn die Eltern gar nicht mehr unterhaltsverpflichtet sind, da es sich z.B. zwar um ein Erststudium handelt (und damit BAföG berechtigt), aber die Eltern bereits ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen sind, weil sie die Erstausbildung (z.B. Tischler) bezahlt haben und das angestrebte Studium Medizin nicht mehr zahlen müssen, da beide Ausbildungen keinen engen fachlichen Zusammenhang aufweisen.

BAföG zahlt somit also den vollen Bedarf aus an das Kind, gibt den Vorgang ab an das Land. Das Land prüft, ob die Eltern wirklich müssen, nicht nach dem BAföG, sondern nach dem BGB.

Ja, kann passieren, dass das Land so doof ist sich auf einen Prozess einzulassen. Vielleicht aber auch weil der berufliche Zusammenhang nicht auf den ersten Blick erkennbar war? Es gibt in der Rechtssprechung einige Studiengänge, die als "Weiterbildung" anerkannt sind:

https://www.vonderwehl.de/Unterhalt/Kindesunterhalt/Sammlung_Unterhalt_Volljaehrige/Abitur_-_Lehre_-_Studium_Faelle

Da sind Fälle aufgeführt die für und wider der Unterhaltspflicht der Eltern gelten. Bei den genannten Fällen muss nun kein Amt mehr klagen und kein Kind ;-). Gibt aber noch mehr Konstellationen...

Ich kenne nur einen Fall, wo es zu einer Klage gegen die Eltern gekommen ist, welche das Land hochkannt verloren hat.

Nun, es gibt im Netz einige Urteile...

Hier ein Beispiel, wo der BGH dem Land recht gab:

https://www.mainz-kwasniok.de/kindesunterhalt/abitur-lehre-studium/

War das nun so schwer sich in Worte zu fassen ;-)?

Wobei auch diese Erklärung nicht alle meine Fragen beantwortet bzw. nicht erkennbar ist, warum du so reagierst wie du reagierst. Hier sitzen nicht nur Volldeppen vor der Tastatur! Und schön wäre es einfach, wenn man sich sachlich unterhalten kann und man nicht in einer Tour die gleiche Aussage um die Ohren gehauen bekommt, die zudem auch nicht allen Fällen korrekt ist.

Und das "deutlich" bessere BGB ist missverständlich ausgedrückt. Denn wenn man vom Höchsatz BAföG ausgeht und vom Höchsatz BGB (Unterhaltsanspruch) mit eigener Wohnung, dann liegen wir 1 Euro auseinander...

Manchmal ist es eben schwer genau das mit dem geschriebenen Wort auszudrücken was man meint. Und man redet schnell aneinander vorbei. Aber dennoch sollte man zumindest einen höflichen Ton wahren.

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schleudermaxe  25.02.2020, 16:03
@Kessie1

Es geht doch bei den Einkommen der Eltern gar nicht um einen Höchstsatz, warum auch?

Beispiel: Eltern bekommen vom BAföG eine läppische Pauschale angerechnet für die KV, werden also gesund und leistungsfähig eingestuft.

Das BGB berücksichtigt die tatsächlichen Beträge, somit mit deutlich weniger Einkommen und deshalbgibt es eben keinen Zuschuss für das Kind.

Da kann das Kind klagen so viel wie es will.

Was bitte ist daran so schwer nicht zu verstehen?

Beispiel aus Deinem Link, Zitat:

Der Vater zahlte für das Studium keinen Unterhalt, weshalb das Land eine Bafög-Vorausleistung erbrachte und den Vater in Regress nahm.

Amtsgericht Pirmasens und Oberlandesgericht Zweibrücken wiesen die Klage des Landes ab, weil es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung handele, zu deren Finanzierung der Antragsgegner nicht verpflichtet sei.

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Wenn das Kind auf Unterhalt klagt, dann ist schon was im Vorwege nicht in Ordnung... Die Konsequenz wäre ein noch schlechteres Verhältnis auf beiden Seiten.

Wenn man sich gut versteht, dann setzt man sich zusammen und bespricht die Sache gemeinsam: man füllt gemeinsam den BAföG Antrag aus, sieht was raus kommt und ob man überhaupt unterhaltsverpflichtet wäre. Dann entscheidet man, ob man was on top dazu gibt oder das Kind sagt von sich aus: hey, ich kann auch nebenbei jobben (weil das Studium es auch zulässt bzw. man noch unabhängiger vom Elternhaus sein möchte).

Schlimm finde ich es eigentlich nur, wenn ein Kind zum anderen Elternteil über Jahre den Kontakt verweigert hat (meist durch manipulatives Verhalten des Elternteiles wo es wohnt) und dann nicht in der Lage ist wegen Geld den Kontakt aufzunehmen, sondern gleich den Anwalt bemüht. Aber hier dürfte der "entsorgte" Elternteil auch wohl nichts Anderes mehr erwartet haben.

Oder die "netten" Kinder, die meinen, dass nur ein Elternteil zu zahlen habe und dabei vergessen, dass ab 18 beide Elternteile unterhaltsverpflichtet sind.

Aber es gibt es eben auch Eltern die sich weigern, obwohl das Geld da wäre, weil sie sich mit dem Kind überworfen haben (warum auch immer). Und gerade wenn richtig Geld da ist, dann lässt man es womöglich auf einen ewig langen Rechtsstreit ankommen und es ist einem egal, ob und wie das Kind nun sein Studium finanziert bekommt.

Aber wie gesagt: klagt man gegen ein Elternteil oder gegen Beide, dann lief im Vorwege schon einiges schief. Moralisch verwerflich halte ich es auch nur dann, wenn das Kind im Vorwege sich nicht mal die Mühe macht das Gespräch zu suchen. Über (meist) einen Elternteil her zuziehen, sich aber nicht zu schade zu sein das Geld einzufordern, finde ich genauso bescheuert, wenn man dann die Hand als Kind offen hält, wenn es ums Erben geht. entweder will ich mit dem Elternteil nichts mehr zu tun haben oder eben doch. Und dann wäre so der Zeitpunkt ab 18 gekommen, wo sich einige Kinder mal die Mühe machen sollten sich selbst ein Urteil zu bilden ob Papa (oder Mama) wirklich so bescheuert ist, wie der andere Elternteil dem Kind das über Jahre eingetrichtert hat...


schleudermaxe  25.02.2020, 06:31

Aber wenn das Kind rumzickt, haben doch die Eltern damit schon gar nichts am Hut. Es ändert auch nichts an der Rechtslage.

Es gibt eben BAföG, das Kind muss nur beantragen, Unterhalt gibt es auch nicht nach dem BAföG mit seinem läppischen Pauschalen, sondern nach dem deutlich besseren BGB.

Ich kenne jedenfalls keine Eltern, die sich vom Studierendenwerk abspeisen lassen.

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Kessie1  25.02.2020, 12:09
@schleudermaxe

Nun, es gibt durchaus Eltern die verdienen sehr gut und da gibt es eben kein BAföG. Und Unterhalt für Kinder die nicht mehr Zuhause wohnen beträgt 860,- Euro inkl. Kindergeld. Der derzeitige BAföG Höchsatz ist? Stimmt: 861 Euro...

Ich kenne jedenfalls keine Eltern, die sich vom Studierendenwerk abspeisen lassen.

Und den Satz verstehe ich ehrlich gesagt nicht ;-)...

Die Reihenfolge für die Kinder ist klar: erst BAföG, dann Unterhaltsansprüche an die Eltern.

Und ist man entzweit, dann am Besten gleich Vorausleistungen beantragen oder ein Stipendium wenn man denn eins bekommt. Das Jobcenter zahlt im übrigen nicht!

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schleudermaxe  25.02.2020, 14:54
@Kessie1

Ist mir schon klar, dass Du nichts verstehen möchtest, ist ja auch nicht weiter schlimm.

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Kessie1  25.02.2020, 14:56
@schleudermaxe

Sehe ich ähnlich. Denn außer dir selbst versteht dich hier scheinbar Niemand.

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schleudermaxe  25.02.2020, 17:48
@Kessie1

Beispiel Sozialpauschale rd 21% laut BAföG.

Wenn Papi jetzt 30% wuppen muss, bekommt das Kind (Unterhalt), weil das Studierendenwerk es so verfügt, oder die Krankenkasse ihre Beiträge, weil denen das BAföG-Amt egal ist.

Zwei Mal verteilen geht bestimmt auch nicht bei Dir.

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Scheusslich. Finde das eine ganz miese Masche.

Ich persönlich habe meine Eltern nie gefragt ob sie mir mein Studium finanzieren oder mit Unterhalt unterstützen. Ich sagte mir immer ich möchte meine Eltern finanziell nicht belasten. Freiwillig geben sie mal ab und an was, je nachdem wie die finanzielle Lage ist, dafür bin ich dankbar aber ich erwarte es nicht oder erzwinge das nicht. Ich frage nicht mal. Ich bin natürlich unfassbar dankbar dass sie ab und an was geben aber auch ohne das würde ich sie lieben. Heutzutage gibt es so viele Alternativen wie Studentenkredite, Bafög, Bildungsunterstüzung und Co..

Einfach ne miese Masche. Egal zu welchem Verhältnis man steht.

Ich wäre maßlos enttäuscht wenn ich die Eltern wäre und würde mich fragen, was hab ich da großgezogen.


Floriawlf  24.02.2020, 16:00

Problem: Wenn die Eltern genug Geld haben, gibt es kein Bafög. Die Eltern sind rechtlich dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Dann ist es legitim, es auch einzufordern, notfalls auch gerichtlich.

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schleudermaxe  24.02.2020, 16:11
@Floriawlf

Nun mal nicht so kühn, erst kommt der Antrag auf BAföG und die Eltern müssen nur dann leisten, wenn sie auch können, und das entscheidet allein das Studierendenwerk oder das jeweilige Land, nicht wir und das Kind schon gar nicht!

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DerStudent1993  24.02.2020, 16:33
@Floriawlf

Mit Unterhalt hat Bafög aber nichts zu tun. Das nennt sich dann anders. Ausserdem gibt es noxh Elternunabhängiges Bafög, was zu prüfen wäre ob da die Punkte erfüllt sind, Anspruch darauf zu haben. - Man kann es auch so auffassen, Bafög rechnet Elterneinkommen an, ggf. Ist der Teil weniger als normaler Unterhalt. Oder Person erhält Bafög und klagt zusätzlich Unterhalt ein. Weiss ja nicht wie genau der Fall ist. Es gibt auch Fälle wo Eltern garnicht mehr (trotz hohem Einkommen) Unterhaltspflichtig sind.

Moralisch betrachtet, ob verpflichtet oder nicht, find ich es eine Sauerei Eltern zu verklagen.

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schleudermaxe  24.02.2020, 17:06
@DerStudent1993

Doch, Unterhalt hat, denn BAföG geht vor, so die vielen Urteile. Erzähle nicht, Dein Google ist kaputt!

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albatroz1102 
Beitragsersteller
 24.02.2020, 16:04

Ich sehe das genauso wie Du!

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TsukiWriter  24.02.2020, 17:29
@albatroz1102

Solange derjenige seinem Kind nicht zahlt, was ihm rechtlich zusteht, kannst du dem so viel zustimmen, wie du willst, das macht es nicht weniger schlimm.

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so was würde mir nicht passieren, denn ich könnte mit meinem Kind über das sprechen und wir würden einen gemeinsamen Weg finden.


schleudermaxe  24.02.2020, 17:04

Der da dann bestimmt lautet Stipendium, komplett geschenkt und üppiger, oder etwas weniger vom Studierendenwerk. Nennt sich BAföG.

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schleudermaxe  25.02.2020, 09:07
@Sanja2

Wieso nicht?

BAföG geht ja vor Unterhalt und wenn ein liebes Kind das nicht weiß, muss man es ihm eben versuchen zu verklickern. Ich weiß, ist nicht immer einfach. Ändert nichts am Geld, bei einem Stipendium ja sogar üppiger und komplett geschenkt.

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Sanja2  25.02.2020, 09:31
@schleudermaxe

BAfög gibt es nur wenn Unterhalt nicht oder in geringem Ausmaß geleistet werden kann.

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schleudermaxe  25.02.2020, 10:18
@Sanja2

Nicht so ganz, denn BAföG gibt es ja immer, und hat Vorrang!

Ein Kind kann also seine Eltern nicht beklagen bzw. wird verlieren, nur weil es sich keine Leistung vom Studierendenwerk bzw. dem Stipendiengeber holt.

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Sanja2  25.02.2020, 10:58
@schleudermaxe

so ein Quatsch, Bafög gibt es wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind. Warum sonst ist der Nachweis des Einkommens Bewilligungsgrundlage? Warum sonst gibt es viele Studenten die kein BAföG beziehen. Vorrangig sind die Eltern vor staatlichen Leistungen.

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schleudermaxe  25.02.2020, 11:50
@Sanja2

Ich kenne keine Eltern, die sich mit den läppischen Pauschalen nach dem BAföG abspeisen lassen. Wenn Unterhalt zu leisten ist, dann nach dem BGB, nichts anderes ist Recht.

Auch hier wurden zahlreiche Links und Urteile eingestellt. Erst kommt das BAföG, nichts anders schreibe auch ich. Das gilt schon lange.

Ein Kind wollte auch nicht hören, und hat in zwei Inst. hochkannt verloren. Zitat:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 13.06.2013 wird zurückgewiesen.

Warum möchtest Du das nicht verstehen?

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Sanja2  25.02.2020, 13:29
@schleudermaxe

ich fürchte du bist es der hier nicht versteht worum es geht. Zunächst sind Eltern ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Sind sie nicht leistungsfähig, oder nicht ausreichend leistungsfähig, dann kann der Studierende Bafög beantragen. Klar, es kann sich kein Studierender dem Bafög Antrag entziehen weil er keine Schulden machen möchte. Wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind, dann sind sie es nicht, dann muss halt Bafög beansprucht werden.

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schleudermaxe  25.02.2020, 14:50
@Sanja2

Und wer bitte prüft, ob wir Eltern leistungswillig bzw. leistungsfähig sind und nach welchem Gesetz wird geprüft

Es prüft jedenfalls nicht das Kind und auch nicht das Studierendenwerk?

Es prüft, wenn überhaupt, dann das Land, dann aber nicht nach dem BAföG, sondern nach dem BGB.

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Sanja2  25.02.2020, 15:18
@schleudermaxe

selbstverständlich prüft das auch das Studierendenwerk, denn es werden die Einkommensnachweise der Eltern verlangt sowie Zusatzangaben wie z.B. Anzahl der zu versorgenden Kinder und damit festgestellt ob sie leistungsfähig sind.

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schleudermaxe  25.02.2020, 17:43
@Sanja2

Reine Theorie?

Beispiel Sozialpauschale rd 21% laut BAföG.

Wenn Papi jetzt 30% wuppen muss, bekommt das Kind (Unterhalt), weil das Studierendenwerk es so verfügt, oder die Krankenkasse ihre Beiträge, weil denen das BAföG-Amt egal ist.

Zwei Mal verteilen geht bestimmt auch nicht bei Dir.

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Sanja2  25.02.2020, 17:44
@schleudermaxe

kannst du bitte aufhören unverständliche Kommentare unter meine zu setzen.

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Die Frage ist doch, welches Verhältnis der Elternteil zum Kind hat, wenn er erst verklagt werden muss um Bafög bzw. Unterhalt zu zahlen?

Welches Verhältnis hatte der Elternteil denn die gesamte Zeit zum Kind?

Manche Eltern sind leider nur durch Urteile motivierbar.

A.


schleudermaxe  24.02.2020, 16:59

Was bitte sollte es für Urteile gegen die Eltern denn geben, wenn nicht einmal BAföG beantragt wurde?

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verreisterNutzer  24.02.2020, 17:31
@schleudermaxe

Ich dachte, Unterhalt und Bafög sind zwei unterschiedliche Dinge. Kenne mich damit nicht so besonders gut aus. Unsere Familie funktioniert ohne Unterhaltszahlungen und Klagen.

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TsukiWriter  24.02.2020, 17:34
@schleudermaxe

Kann es sein, dass du da was verwechselst?

BAföG bekommt man nur, wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht, um dem Kind so viel zu geben, wie es rechtlich festgelegt bekommen muss.

BAföG hebt die Pflicht der Eltern für Unterhalt nicht auf. Den müssen sie trotzdem immer noch zahlen.

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Kessie1  24.02.2020, 20:33
@TsukiWriter
BAföG hebt die Pflicht der Eltern für Unterhalt nicht auf.

Das hört sich etwas komisch an ;-). BAföG gilt als Einkommen und wird auf den Bedarf angerechnet. Es kann durchaus sein, dass aufgrund des Einkommens der Eltern nicht der volle Satz gezahlt wird, dann wären die Eltern wieder dran den Rest "aufzufüllen".

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TsukiWriter  24.02.2020, 20:58
@Kessie1

Ja, das meine ich.

Sobald die Eltern können, müssen sie auch einen Teil zahlen. Ob BAföG oder nicht.

Und ich denke eben, die meisten Kinder klagen nicht so einfach, ohne beträchtlichen Grund. Wenn ein Kind klagt, gehe ich davon aus, dass das Kind weiß, der Elternteil zahlt ihm nicht das, was er müsste.

Wie siehst du das? 🤔

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Kessie1  24.02.2020, 21:05
@TsukiWriter

Sehe ich teilweise genauso. Allerdings wäre es dem Kind dann anzuraten einen Antrag auf Vorausleistung zu stellen. Dann wird sich das BAföG Amt mit den Eltern rumschlagen vor Gericht:

https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vorausleistung.php

Das Kind läuft nämlich Gefahr sich einem jahrelangen Rechtsstreit ausgesetzt zu sehen und verhungert am langen Arm, weil die Gegenpartei (also die Eltern oder ein Elternteil) immer wieder neue Anträge bei Gericht stellen lässt und das Ganze hinaus zögert. Gerade letztens von einem Fall gelesen, wo der Student seit 3 Jahren !! auf ein Urteil wartet.

Aber auch diese Erfahrungsberichte sind sehr interessant:

https://www.zeit.de/studium/uni-leben/2015-05/studienfinanzierung-bafoeg-eltern-klage

Es gibt aber auch leider Kinder, die Jahre keinen Kontakt zum anderen Elternteil hatten (weil es sich um "entsorgte Elternteile handelt) und dann gleich die Holzhammer Methode schwingen, anstatt Kontakt aufzunehmen. Das finde ich nicht ok! Aber wenn man über Jahre eingetrichtert bekommt, was für ein schlechter Mensch der Elternteil doch ist, dann nehmen viele Kinder das ungefiltert einfach hin.

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TsukiWriter  24.02.2020, 21:07
@Kessie1

Das sehe ich so wie du. :-)

Ich finde, zu klagen, sollte immer die letzte Möglichkeit sein, die man nur nimmt, wenn man alles andere versucht hat. :-)

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Kessie1  24.02.2020, 21:08
@TsukiWriter

Da bin ich zu 100% bei dir! Die Realität sieht aber leider vielfach anders aus...

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TsukiWriter  24.02.2020, 21:09
@Kessie1

Ja, das stimmt wohl.

Ich kann es ja irgendwo verstehen, dass man vielleicht Angst vor dem Kontakt hat...aber da muss man irgendwann auch mal reif genug sein und über seinen Schatten springen.

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Kessie1  24.02.2020, 21:13
@TsukiWriter

Sehr gute Einstellung! Machen aber viele Volljährige nicht. Liest man ja hier auch immer wieder: was muss mein Vater zahlen... Hallo! Was ist mit der Mutter ;-).?

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verreisterNutzer  24.02.2020, 21:49
@Kessie1

Die Mutter hat vllt. den Lebensunterhalt der Kinder und für sich selbst die letzten Jahre erarbeitet, hat die Kinder allein groß gezogen.

Man liest auch immer wieder von Vätern, die einfach Frau und Kinder im Stich lassen und mit einer neuen Liebe verschwinden.

Es ist immer eine zweiseitige Sache. Kinder, die ein gutes Verhältnis zu ihren Vätern haben, werden ihn auch ohne Anwalt kontaktieren.

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Kessie1  24.02.2020, 22:27
@verreisterNutzer
Die Mutter hat vllt. den Lebensunterhalt der Kinder und für sich selbst die letzten Jahre erarbeitet, hat die Kinder allein groß gezogen.

Das entbindet sie aber nicht von der Unterhaltspflicht ab 18. Bis 18 haben diese Mütter ihren Beitrag geleistet in Form von Betreuungsunterhalt. (Wobei man sich schon fragen muss, was bei einem 16 oder 17 Jährigen noch groß "betreut" werden muss).

Aber gerade die Kinder der Mütter, die dann ab 18 selbst ihren Bedarf "anmelden" müssen, sind genau wie ihre Mütter doch überrascht, dass nun auch Mutti zahlen darf.

Es geht nicht um Väter die mit der neuen Liebe abhauen ;-). Sondern darum, dass es genug Mütter gibt, die den einseitigen Unterhalt erhoffen bis zum Tag X.

Und ja: es gibt durchaus Kinder denen ein guter Kontakt zum Vater nicht durch die Mutter verhindert wurde. Aber es gibt eben leider zu viele "entsorgte" Väter... Genau wie es zu viele Väter gibt, die sich weder ums Kind scheren, noch an Unterhaltszahlungen interessiert sind.

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schleudermaxe  25.02.2020, 06:06
@Kessie1

Wie lautet noch einmal die Frage?

Was hier so alles von Euch geschrieben wird, ist nicht zu gebrauchen.

Das studierende Kind möchte Unterhalt von den Eltern, und darauf hat das Kind eben keinen Anspruch. Es muss zuvor zwingend einen Antrag stellen auf BAföG!

Und ob das Euch nun passt oder nicht, ist eigentlixh komplett und allen egal.

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schleudermaxe  25.02.2020, 06:09
@Kessie1

Danke, jahrelang auf ein Urteil warten und auch noch verlieren?

Warum wohl schreibe ich, was zu tun ist, und wie so etwas abläuft.

Seit bitte endlich lernwillig.

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schleudermaxe  25.02.2020, 06:12
@Kessie1

Dein Urteil, Zitat:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 13.06.2013 wird zurückgewiesen.

Das Kind hat also hochkannt verloren, nichts anders schreibe ich, wird auch hier passieren.

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schleudermaxe  25.02.2020, 06:15
@schleudermaxe

Aus weiterm Urteil aus Deinem Link, Zitat:

Nach ganz gefestigter Rechtsprechung seien erreichbare Leistungen nach den BAföG dann bedarfsdeckend auf einen Unterhaltsanspruch anzurechnen, auch soweit solche Leistungen nur darlehnsweise gewährt würden.

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schleudermaxe  25.02.2020, 06:17
@Kessie1

Aus einem weiteren Urteil aus Deinem Link, Zitat:

Nach ganz gefestigter Rechtsprechung seien erreichbare Leistungen nach den BAföG dann bedarfsdeckend auf einen Unterhaltsanspruch anzurechnen, auch soweit solche Leistungen nur darlehnsweise gewährt würden.

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Kessie1  25.02.2020, 12:27
@schleudermaxe

Komme mal runter von deinem hohen Ross! Ich schrieb ebenfalls bereits, dass erst BAföG zu beantragen ist. Und worüber wir uns unterhalten mag dich vielleicht nicht interessieren, aber wir tun es dennoch ;-).

Die eigentliche Frage des FS wurde hinlänglich beantwortet. Erst BAföG und dann Unterhalt, wenn BAföG abgelehnt, bzw. nur in Teilen anerkannt.

Deswegen auch mein Rat: wenn ein Kind weiß, dass die Eltern nicht zahlen wollen, dann sollte es lieber gleich auf die Vorausleistung zurück greifen. Also wo genau liegt jetzt eigentlich dein Problem hier Alle mit deinen Kommentaren zuzutexten?

Und im übrigen: ZWINGEND muss das Kind den Antrag nicht stellen! Nämlich dann nicht, wenn es absolut absehbar ist, dass der Antrag abgelehnt werden wird.

Und ich frage mich auch gerade, wieso du mich (und die anderen hier) dermaßen angehst?! Schrieb ich IRGENDWO, dass das Kind als erstes klagen soll?

Versuche du doch bitte auch mal den Kontext zu verstehen und JA, wir ja nun wirklich ALLE vernommen, dass FS mit einer Klage nicht weit kommen wird, weil zuerst BAföG zu beantragen ist. Zumindest dann, wenn die Eltern absehbar nicht zahlen können... Aber nirgendwo steht, dass ein Kind nicht klagen darf sondern immer Vorausleistungen oder Stipendien in Anspruch nehmen muss...

Hey, und sonst bist du doch auch nicht so auf Krawall gebürstet in deinen Antworten ;-). Also bitte, bitte: auch wenn hier mehr Text steht als die Frage erfordert, so überlasse es doch bitte den Antwortenden eine Diskussion rund um das Thema "Klage" zu führen.

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Kessie1  25.02.2020, 12:28
@schleudermaxe
Nach ganz gefestigter Rechtsprechung seien erreichbare Leistungen nach den BAföG dann bedarfsdeckend auf einen Unterhaltsanspruch anzurechnen, auch soweit solche Leistungen nur darlehnsweise gewährt würden

Schrieb ich irgendwo was Anderes :-)? Wieso meinst du gab ich diesen Link? Damit auch der Letzte versteht: erst BAföG, dann Unterhalt...

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