Greift das Kündigungsschutzgesetz auch bei fristloser Kündigung?

5 Antworten

Nicht wenn der AG einen triftigen Grund benennen kann.

triftige Gründe für eine fristlose Kündigung sind beispielsweise Diebstahl, Betrug, Arbeitsverweigerung, Mobbing oder sexuelle Belästigung.

In welcher Form? Welcher Paragraph / welche Aussage genau?

Fristlose Kündigungen sind möglich. Und wenn berechtigt, dann greifen nur die entsprechenden Paragraphen für eben jene Kündigungsform.

Ja zum Teil, siehe § 13 KSchG

§ 1,2, 3 KschG greift nur für ordentliche Kündigung. Präklusion usw gilt aber nütlich auch für außerordnetliche.

Eine fristlose Kündigung gibt's doch immer nur bei schwerwiegende Gründen

Wenn diese gegeben ist gilt diese natürlich