Gibt es in D eine gesetzliche Regelung dafür, dass im Kriegsfall auch Nicht-Staatsbürger eingezogen werden können?

7 Antworten

 Es gibt in Deutschland eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, auch Nicht-Staatsbürger im Kriegsfall zum Wehrdienst heranzuziehen.

Das Wehrpflichtgesetz (WPflG) sieht in § 1 Abs. 2 vor, dass "Ausländer, die sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten", ebenfalls wehrpflichtig sein können.

https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/BJNR006510956.html#:~:text=%C2%A7%201%20Allgemeine%20Wehrpflicht,-(1)%20Wehrpflichtig%20sind&text=(2)%20Die%20Wehrpflicht%20ruht%2C,st%C3%A4ndigen%20Aufenthalt%20im%20Ausland%20beizubehalten.

Konkret heißt das, dass auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich legal in Deutschland aufhalten, im Verteidigungsfall zum Wehrdienst verpflichtet werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Flüchtlinge, Arbeitsmigranten oder andere Ausländer handelt.

Die Entscheidung, ob und wann diese Regelung zur Anwendung kommt, liegt bei der Bundesregierung. Sie kann im Verteidigungsfall die allgemeine Wehrpflicht ausrufen, die dann auch für Nicht-Deutsche gilt.


musso  06.08.2024, 18:41

das lese ich da nicht heraus. Es ist immer von Deutschen die Rede.

ChristSuperstar  07.08.2024, 08:25
@musso

da hast du etwas überlesen:

.....

b)

einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

Das trifft auf jeden anerkannten Asylanten zu !!

musso  07.08.2024, 09:17
@ChristSuperstar

da ist eine Verknüpfung mit und, den ersten Satzteil sollte man nicht unterschlagen:

1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und

  1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
  2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder

a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder

b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

also nur wenn sie Deutsche gem. Grundgesetz sind.

Nein.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Soldat im aktiven Dienst

Nein, gibt es bislang nicht.


ChristSuperstar  07.08.2024, 08:28

Eingezogen werden können:

.....

b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

Salue

Ich habe etwas Mühe damit, wenn die Bundesregierung ausländische Staatsbürger am Verlassen des Landes hindern könnte und sie zwingen könnte straffällig zu werden.

Schweizer Bürgern ist es verboten, für andere Länder Militärdienst zu leisten.

Ich glaube kaum, dass sich Deutschland gegen alle internationalen Verträge durchsetzen kann.

Tellensohn