Gibt es eine gesetzliche Bearbeitungszeit bei Kündigungen?


01.10.2024, 22:30

Edit: Ich habe meinen Vertrag am 01.01.2023 für 1 Jahr abgeschlossen. Laut den AGB in meinem Vertrag gibt es eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (vor Kurzem hat er seine AGB online geändert auf 4 Wochen Kündigungsfrist nach Vertragsablauf) Da der Vertrag nach dem 01.03.2022 geschlossen wurde, gilt für mich ja die gesetzliche 4 Wochen Kündigungsfrist nach Ablauf des Vertragsjahres. Ich danke schon mal für alle Antworten. Ich werde Ihn mal um das Gesetz für die Bearbeitungszeit beten und auf meinen Ablauf zum 31.07. pochen.

5 Antworten

Eine Bearbeitungszeit gibt es nicht. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus den AGB des jeweiligen Anbieters, wobei diese maximal einen Monat betragen darf (§ 309 Nr. 9 Hs. 1 BGB). Dies gilt, sofern dein Vertrag nicht vor dem 01.03.2022 geschlossen wurde, anderenfalls sind bis zu drei Monate rechtens (§ 309 Nr. 9 Hs. 1 lit. c BGB a. F.).

Welche Kündigungsfrist hier greift, lässt sich nicht beantworten, ohne zu wissen, um welchen Anbieter es konkret geht und wann du deinen Vertrag abgeschlossen hast. Relevant sind wie gesagt die AGB und ob dein Vertrag vor oder nach dem 01.03.2022 abgeschlossen wurde.

LG

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Umfassende Erfahrung mit Straf- & Wirtschaftsrecht

Bullshit...

Wenn sich der Vertragspartner auf eine gesetzliche Bearbeitungszeit bezieht, Soll er Dir das Gesetz und den dazugehörigen Paragraphen mitteilen.

Die Kündigungsfrist ergibt sich aus Dem Vwrtrag, wenn keine gesetzlichen Vorschriften dagegen sprechen.

An diese gesetzliche Frist habe soch Vertragspartner zu orientieren. Eine nachträgliche Änderung der Kündigungsmodalitäten müssen beide Parteien zustimmen.

Jetzt kenne ich Deinen Vertrag nicht, gehe aber davo aus, dass es ein Vertrag ost, der monatlich bis zum Ende des Folgemonats kündbar ist.

Dann hast Du den Vertrag korrekterweise bis zum Ende des nächsten Monats gekündigt. Also fristgerecht zum 31.07.

Wenn jetzt der Vertragspartner mit 4 Wochen Bearbeitungszeit um die Ecke kommt, muss dies vorher im Vertrag verankert sein.

Wenn nicht, kann er das nicht nachträglich einseitig einbauen.

Bearbeitungsfristen gibt es nicht, zumindest nicht so das sie für den Betreiber positiv ausgelegt werden können. Eine solche Vereinbarung dürfte auch unzulässig sein.

Es gibt eine Kündigungsfrist und ggf. eine Mindestvertragslaufzeit, die sich aus dem Vertrag bzw. den AGB ergibt, sofern diese nicht dem BGB (§ 309, Nr. 9) zuwiderlaufen.

Ohne deinen Vertrag IM WORTLAUT zu kennen, ist zur Rechtmäßigkeit der Klausel auch keine konkretere Aussage zu treffen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Die Formulierung ist zwar Quatsch, aber im Ergebnis hat er recht Das Arbeitsverhältnis endete am 31.8.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht

marie091200 
Beitragsersteller
 01.10.2024, 22:33

Es geht um einen Mitgliedsvertrag beim Fitnessstudio

ruhrgur  01.10.2024, 22:04
Das Arbeitsverhältnis endete am 31.8.

Es geht hier denke ich um einen Mitglieds- und keinen Arbeitsvertrag.