Gesetzliche Gewährleistung bei individuellen Anfertigungen?

3 Antworten

Rücktritt im Rahmen der Gewährleistung hat NICHTS mit Widerruf zu tun. Was sich ja schon daraus ergibt, dass "Widerruf" und "Rücktritt" nicht die selben Worte sind.

Weiter heißt es, es seie mein Verschulden, das die Ware defekt ist und aus diesem Grund der Rücktritt nicht möglich wäre.

Das wäre nicht nur ein Grund den Rücktritt abzulehnen sondern generell sämtliche Ansprüche aus der Gewährleistung. Allerdings ist hier der Händler in der Beweispflicht, wenn wir mal annehmen, dass es sich um einen gewerblichen Händler handelt.

Widerrufsrecht hat man zwar bei individuellen Anfertigungen tatsächlich nicht, das ist aber was anderes als Gewährleistung. Widerrufen kann man nämlich innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen.

Gewährleistung greift hingegen in erster Linie bei Sachmängeln, d.h. wenn die verkaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dass ein Stein herausfällt aus einem Ring, dürfte ein Sachmangel sein. Dann kannst du tatsächlich vom Kauf zurücktreten, wenn du vorher erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz) gesetzt hast.

Wenn der Händler sich weiterhin weigert, wirst du dein Geld aber notfalls einklagen müssen. Dabei hätte er die Beweislast dafür, dass du den Ring selbst beschädigt hast.

Beim Widerruf hat er Recht, aber den willst Du ja gar nicht, bei der Reklamation hat er nicht Recht; da müsste er noch ein weiteres Mal nachbessern.

Tut oder will er das nicht, dann kannst Du vom Kaufvertrag zurücktreten.