Gesetzliche Gewährleistung bei individuellen Anfertigungen?
Guten Tag,
im Mai bestellte ich einen individuellen Ring, welcher bereits nach 2 Wochen einen Stein verlor.
daraufhin erhielt ich eine Neulieferung am 20.06.20. Nun ist der Ring erneut defekt und hat einen Stein verloren.
ich möchte vom meiner rechtlichen Gewährleistung Gebrauch machen und nun den Kaufpreis zurückerstattet bekommen, erneuter versteckter Sachmangel. Die erste Neulieferung hat ja nicht den gewünschten Zweck erbracht.
Nun heißt es vom Verkäufer:
Es handelt sich hierbei um eine individuelle Anfertigung, welches vom Widerruf ausgeschlossen ist:
Ausschluss des Widerrufsrechts
– Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Weiter heißt es, es seie mein Verschulden, das die Ware defekt ist und aus diesem Grund der Rücktritt nicht möglich wäre.
Wer hat nun recht? Habe ich durch die gesetzliche Gewährleistung ein Recht auf die Rückerstattung oder nicht?
liebe Grüße und vielen Dank!
3 Antworten
Rücktritt im Rahmen der Gewährleistung hat NICHTS mit Widerruf zu tun. Was sich ja schon daraus ergibt, dass "Widerruf" und "Rücktritt" nicht die selben Worte sind.
Weiter heißt es, es seie mein Verschulden, das die Ware defekt ist und aus diesem Grund der Rücktritt nicht möglich wäre.
Das wäre nicht nur ein Grund den Rücktritt abzulehnen sondern generell sämtliche Ansprüche aus der Gewährleistung. Allerdings ist hier der Händler in der Beweispflicht, wenn wir mal annehmen, dass es sich um einen gewerblichen Händler handelt.
Widerrufsrecht hat man zwar bei individuellen Anfertigungen tatsächlich nicht, das ist aber was anderes als Gewährleistung. Widerrufen kann man nämlich innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen.
Gewährleistung greift hingegen in erster Linie bei Sachmängeln, d.h. wenn die verkaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dass ein Stein herausfällt aus einem Ring, dürfte ein Sachmangel sein. Dann kannst du tatsächlich vom Kauf zurücktreten, wenn du vorher erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz) gesetzt hast.
Wenn der Händler sich weiterhin weigert, wirst du dein Geld aber notfalls einklagen müssen. Dabei hätte er die Beweislast dafür, dass du den Ring selbst beschädigt hast.
Beim Widerruf hat er Recht, aber den willst Du ja gar nicht, bei der Reklamation hat er nicht Recht; da müsste er noch ein weiteres Mal nachbessern.
Tut oder will er das nicht, dann kannst Du vom Kaufvertrag zurücktreten.