Gattungs-oder Stückschuld?
Hallo liebe Leser,
ich habe eine Frage zur Gattungschuld bzw Stückschuld.
Aufgabe:
X kauft von Y ein Ausstellungsstück von der Marke Bosch. Für dieses Ausstellungsstück konnte er ein besonders günstigen Preis von 5.000 € machen. X verpflichtet sich die Ware zu Y zu bringen. Aufgrund zu schnellem fahren kommt er von der Straße ab und die Ware zerbricht.
X verweigert zudem die Lieferung von neuer Ware zu dem Preis. Derartige Ausstellungsstücke kosten sonst 7.000 €
Handelt es sich hier um eine Gattungs- oder Stückschuld?
Ich würde sagen um eine Gattungschuld, da solche Ausstellungsstücke auf dem Markt noch erhältlich sind. Diese Ausstellungsstücke kosten zwar 2000 € mehr, aber das ist ja erstmal egal.
Für die Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich bereits jetzt.
2 Antworten
Hier hat der Lieferant Bringschuld, d.h bis der Gegenstand beim Empfänger ist, liegt die Verantwortung bei ihm.
Also muss er neu liefern, da die Lieferung zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht ausgeführt war (Gattungsschuld).
Es wäre zur Stückschuld geworden, wenn er es bereits hingebracht hätte, und es dann kaputt gegangen wäre (Konkretisierung §243 Abs 2 BGB).
"Ausstellungsstück" ist immer ein Hinweis auf die Umwandlung einer eigentlichen Gattungsschuld in eine Stückschuld. Es handelt sich nun um einen bestimmten, konkretisierten Gegenstand, den es kein zweites Mal gibt (Gebrauchsspuren etc.)
Nach § 275 (1) BGB tritt durch die Zerstörung Unmöglichkeit ein.
- Keinen Anspruch auf Leistung mehr. Der Verkäufer wird von seiner Leistung frei und muss nicht erneut liefern (kann er ja auch nicht, da Stückschuld).
- Er muss auch keinen anderen liefern, da sich der Kaufvertrag auf diesen einen Gegenstand bezog.
Die Rechte des Käufers ergeben sich aus § 275 (4) BGB.
- Nach § 326 (5) BGB muss der Käufer nun nicht mehr bezahlen , da die Gegenleistung bei Nichtleistung entfällt.
- Des Weiteren kann der Käufer nach § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
- Durch den Rücktritt erlischt natürlich nicht der Anspruch auf Schaden- bzw. Aufwendungsersatz, aber danach war nicht gefragt.
- Man könnte natürlich nach § 276 (2) BGB eine Missachtung der Sorgfaltspflicht anführen ... aber danach war ja auch nicht gefragt.