Gab es wirklich keine Gewaltenteilung im antiken Griechenland?

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Wenn ein neuzeitliches (modernes) Modell der Gewaltenteilung als Maßstab genommen wird, gab es im antiken Griechenland keine Gewaltenteilung.

Eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative mit wechselseitiger Kontrolle und Gleichgewichten/ausgleichenden Gegengewichten (checks and balances) ist (an englische Ansätze, z. B. John Locke, anknüpfend, stammt als Theorie von Montesquieu). In der heutigen Praxis sind die Gewalten auch nicht wirklich völlig getrennt.

In der athenischen Demokratie spielte ein Gedanke der Gewaltenteilung keine große Rolle. Einen feststehenden Ausdruck als Begriff gab es dafür gar nicht. Im antiken Griechenland hat es eine Verteilung von staatlichen/öffentlichen Aufgabe/Zuständigkeiten an verschiedenen Institutionen (Einrichtungen) gegeben. Es hab gegenseitige Zusammenarbeit und Kontrolle. Der Gedanke einer Gefahr von Machtmißbrauch und der Begrenzung politischer Gewalt zu seiner Verhinderung war den antiken Griechen bekannt.

Die athenische Demokratie (die wichtiges und am besten bekannte antike Demokratie, aber auch andere Staaten im antiken Griechenland hat über einen mehr oder weniger langen Zeitraum eine Demokratie, z. B. Argos) war eine unmittelbare/direkt, keine repräsentative Demokratie. Auch in Staaten mit anderen Verfassungen als einer Demokratie gab es kein Repräsentativsystem, sondern die Bürger mit vollen politischen Rechten waren an der Herrschaft in einer Polis (πόλις) beteiligt (je nach Verfassung auf etwas verschiedene Weise und mit Unterschieden darin, wer volle politische Rechte hatte). Neben der Polis (das Wort wird als „Stadt“, „Staat“ oder Stadtstaat wiedergegeben) gab es als andere Organisationsform den Stammesverband, Etnos (ἔθνος), z. B. in Makedonien, in Thessalien und in Epeiros. Darin gab es einen Herrscher oder mehrere Fürsten/anführende Adlige. Schwache Ansätze zu einem Repräsentativsystem können höchstens bei Bünden (κοινά; Bund: κοινόν) mehrerer Staaten gefunden werden.

In der athenischen Demokratie gab es die Tätigkeiten des Beratens, Entscheidens, Richtens und Vollziehens.

Die Volksversammmlung (ἐκκλησία [ekklesia]) beriet sich/diskutierte, war für Gesetzgebung zuständig und entschied mit Beschlüssen über politische Fragen.

Der Rat (βουλή [boule]) der 500 (in regelmäßiger Abwechslung nach einem Losverfahren besetzt übernahm eine Vorberatung, bereitete Anträge und die Tagesordnung vor, versammelte durch Einberufung die Volksversammlung, übte Kontrolle und Beaufsichtigung aus, nahm Anklagen gegen Beamte entgegen, konnte gegen sie Ordnungsstrafen verhängen und sie verhaften, empfing Gesandtschaften und öffentliche Gäste, nahm Eingaben der Bürger entgegen und wirkte an der Verwaltung mit. Er hatte somit einige Regierungsfunktionen, auch wenn der Rat selbst nicht eine eigenständige große Macht besaß. Der Vorsteher (ἐπιστάτης) war im 5. Jahrhundert v. Chr. sowohl Vorstand des Rates als auch Vorsitzender der Volksversammlung.

Eine Gruppe von je 50 aus einer Phyle (φυλή [‘Stamm’]) ausgeloste Bürger des Rates bildete jeweils 1/10 des Jahres über eine Prytanie (πρυτανεῖα [prytaneía]), den geschäftsführenden Ausschuß des Rates. Der Vorsitz innerhalb der Prytanie wurde ausgelost und wechselte täglich.

In Volksgerichten, die aus den Reihen der Bürger mit einem Alter von mindestens 30 Jahren durch Losverfahren bestimmt wurden, geschah Rechtsprechung.

Eine Regierungsgewalt, die politische Macht der Amtsinhaber, sollte verhältnismäßig gering gehalten werden. Die Volksversammlung, der Rat der 500 und die Volksgerichte übten Kontrolle über Amtsinhaber aus.

Die Befugnisse der Volksversammlung gingen über Gesetzgebung hinaus. Der Rat hatte eine Vorbereitungsfunktion in der Gesetzgebung, aber war teilweise auch Exekutive und hatte gewisse Befugnisse der Judikative.

Die Inhaber von öffentlichen Ämtern übelnahmen Ausführung/Vollzug von Handlungen in ihrem Amtsgebiet, hatten teilweise eine gewisse richtende Gewalt (Strafgewalt) in bestimmten Fällen. Eine Gesamtinstitution, die als Regierung an der Spitze der Exekutive stand, gab es unter den die Amtsinhaber nicht.

In der Antike ist eine Theorie der Mischverfassung (μικτὴ πολιτεία) entstanden. Sie sollte einen Ausgleich gesellschaftlicher Schichten bzw. Gruppen der Bevölkerung bewirken, enthielt Bestandteile verschiedener Verfassungen, mit Machtverschränkung (einem Mit-und Gegeneinader verschiedener Machtträger, institutionell modern auch eine Interorgankontrolle bezeichnet) und so die Stabilität fördern.

Eine Mischverfassung hat es nach einigen solchen Darlegungen der Theorie in Lakedaimon (Spart) und in Kreta gegeben.


Albrecht  15.10.2012, 01:41

Die lakedaimonische Verfassung wich von den üblichen Verfassungen ab.

wichtige Einrichtungen (Institutionen) waren:

zwei 2 Könige (Doppelkönigtum, von den Königen - βασιλεῖς [baslileis]; Singular βασιλεύς [basileus]- , stammte jeweils der eine aus der Familie der Agiaden, der andere aus der Familie der Eurypontiden.): Oberbefehl über das Heer, Verwaltung von Priesterämtern (mit Erkundung des Willens der Götter) und Befugnis zu einigen Rechtshandlungen

Rat der Ältesten (Gerousia [γερουσία]: aus 28 Männern über 60 Jahre (auf Lebenszeit von der Volksversammlung gewählt) und den 2 Königen, zuständig für Vorberatung und Beratung, Kontrolle und höchste Instanz der Rechtsprechung

Volksversammlung (Apella [ἀπέλλα]): Gesetzgebung, Wahlen (Zuruf, nicht Stimmenauszählung war das gängige Verfahren dabei), Entscheidung über Krieg und Frieden sowie Verträge; allerdings konnte die Volksversammlung nur Vorschläge annehmen oder ablehnen, einfache Bürger konnten keine Anträge stellen und nur mit Genehmigung der Ephoren reden.

5 Ephoren (ἔφοροι [ephoroi]: Singular ἔφορος): Aufsichtsfunktion, jährlich von der Volksversammlung gewählt (die Institution des Ephorats soll nach der Überlieferung etwas später eingeführt worden sein als die anderen Institutionen), Kontrolle, richterliche Befugnisse, Mittler zwischen Königen, Rat der Ältesten und Volksversammlung und Ausführung ihrer Aufträge

Die lakedaimoische Verfassung stuften einige Autoren (z. B: Platon, Nomoi 691 d – 692 c; 712 d- e); Aristoteles, Politika 1265 b -1266 a, 1270 b; 1271 a, 1313 a; Polybios 6, 10, 1 – 99) als Mischverfassung ein.

In der athenischen Demokratie war der wesentliche Machtträger das Volk, auch auf direkte Weise. Die Institutionen beruhten auf der Menge der Bürger.

Jochen Bleicken, Die athenische Demokratie. 2., völlig überarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage. Paderborn ; München ; Wien ; Zürich : Schöningh, 1994, S. 226:
„Die Richter sind also nicht die „Dritte Gewalt“, die um der Kontrolle willen als Gegengewicht gegen eine Legislative eingesetzt wird; die Gewaltenteilung ist in Athen unbekannt und die große Masse der Richter darum entweder (der Idee nach) das Volk oder ein Ausschuß desselben.“

S. 433 – 434: „Während in der Neuzeit das Schwergewicht des institutionellen Rahmens auf die Beschränkung des souveränen Willens gelegt wird und also in Gewaltenteilung. Qualifizieren Mehrheiten und absoluten Abrogationsverboten die größte Sicherheit gesehen wird, überwiegt in Athen die direkte Kontrolle (Dokimasie, Rechenschaft, Anklage) und die persönliche Haftung des Bürgers für alle seine Initiativen im politischen Raum, einschließlich seiner Anträge vor Volk und Rat und seiner Anzeigen gegen wirkliche oder vermeintliche Gegner. Der Unterschied beweist, daß die Athener den Volkswillen höher schätzten als die Sicherheit des einzelnen bzw. einer Minderheit gegenüber der Tyrannei oder Laune der Mehrheit. Die andere Auffassung beruht aber nicht auf einem „Verdienst“ der Athener, sondern ist in der gegenüber der modernen völlig anderen Ausgangsbasis begründet: Die unmittelbare Demokratie mit ihrem absoluten Gleichheitsanspruch im politischen Raum kann der Gedanken der Gewaltenteilung nicht verwirklichen, sondern muß im Gegenteil sogar etwaige Ansätze dazu beseitigen oder einschränken.“

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Im antiken Griechenland gab es im modernen Sinne keine Gewaltenteilung (Dreiteilung), wie wir sie heute kennen. In der Antike gab es den Rat der 500, der unterschiedliche Aufgaben übernommen hatte. Lies mal dieses Buch, das ist sehr aufschlussreich und interessant: Gewaltenteilung bei Aristoteles und in der Verfassung Athens.

Nein , dir Gerichtsbarkeit übte die Mehrheit der Männer der Versammlung genauso aus wie dies Politische Entscheidungen traf, Berufsrichter gab es nicht. Polizeiaufgaben führte das Militär aus weil es kein Polizei gab. Frauen hatten kein Wahlrecht und mußten zu hause bleiben. Verheiratete Frauen waren nur bei öffendl. Veranstaltungen damals das Anhängsel ihrer Männer . Töchter blieben in Haus ihrer Eltern bis zur Heirat. Während im Minos den heutigen Kreta Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau herrschte, war in Demokratischen Staatstaat Athen nur der Mann Wahl und- Urteilberechtigt. Man kann auch klar sagen , dass nur der Stadtstaat Athen eine Demokratie war, ander Teile von Griechenland wie z. B. das damalige Makedonien ( Alexander der Große ) war ein feudales Königreich.