Führerschein sondergenehmigung zur schule?

8 Antworten

Warum glaub ich das nicht? Der Schulbus fährt immer vor die Schule. Ab einem Schulweg von ein paar km gibt es einen Schulbus der dich auch in deinem Wohnort abholt. Komm nicht mit dem Argument du bist der einzige, mein großer ist eines von 2 Kindern die bei uns im Dorf zusteigen in den Schulbus.

Nein, mit. 14 bekommst du keine Genehmigung für einen Führerschein


Xam290yt 
Beitragsersteller
 14.10.2021, 19:10

Leider Falsch. In meinem Dorf fährt kein Bus. Die schule hat uns darauf hingewiessen das wir und sowas anschauen sollen wie eine Sondergenehmigung und bis dahin ich zum Bus gefahren werden Muss. Der schulweg ist 20KM.

DerBayer80  14.10.2021, 19:16
@Xam290yt

Bobbl, mein Sohn hat 10km Schulweg. Bei uns steigen genau 2 Kinder in den Bus. Hier gibt es außer dem Schulbus keinen anderen Bus. Solltest du eine Schule in deiner Nähe haben, die erreichbar wäre, dann hast du mangels alternative deinen A... Dahin zu bewegen. Du bekommst keine Ausnahmegenehmigung für einen Führerschein solange es eine Alternative gibt, wie z.b eine andere Schule die in deiner Nähe liegt.

Xam290yt 
Beitragsersteller
 14.10.2021, 19:20
@DerBayer80

Es gibt leider kein anderes Gymnasium hier. Das nächste ist das wo ich hin wechseln will. Er ca 5km weiter ist eins da fährt aber auch kein Bus hin. Es fährt bei mir nur eine Linie und diese fährt zu der Schule wo ich aktuell bin.

Xam290yt 
Beitragsersteller
 14.10.2021, 19:56
@DerBayer80

5Km hinter der schule wo ich hinwechseln will

Im Netz gefunden:

Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über das

Mindestalter zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B

Das gesetzliche Mindestalter zum Führen eines Fahrzeuges der Klasse B (PKW) beträgt in

Deutschland 18 Jahre. Hiervon abweichend hat der Gesetzgeber erlaubt, dass Jugendliche bereits mit 17 Jahren einen PKW führen dürfen, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden (begleitetes Fahren ab 17 Jahren).

In besonderen Fällen kann davon unabhängig eine Ausnahmegenehmigung für Jugendliche ab 17 Jahre erteilt werden, mit der sie bestimmte, klar definierte Strecken alleine zurücklegen können. Dies sind in der Regel Fahrten zum Ausbildungsplatz.

Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist das Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte für den Antragsteller. Dies bedeutet, dass es sich einerseits um wichtige Fahrten für ihn selbst handeln muss (z.B. zum Ausbildungsplatz) und andererseits der Jugendliche aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse keine andere zumutbare Möglichkeit hat, das Fahrtziel zu erreichen. Zumutbar sind dabei solche Fahrtmöglichkeiten, die nicht über das hinausgehen, was von Gleichalterigen üblicherweise geleistet und erwartet werden kann.

Zu berücksichtigen ist auch immer die allgemeine Sicherheit der sonstigen Teilnehmer am Straßenverkehr. Nach den aus der Verkehrsunfallstatistik gewonnenen Erfahrungswerten sind junge Fahranfänger besonders häufig und überproportional an Unfällen beteiligt. Dies ist nicht nur auf das Anfängerrisiko zurückzuführen, das auf der mangelnden Erfahrung junger Kraftfahrer beruht, sondern vor allem auch in der altersabhängigen besonderen Entwicklungssituation und den daraus resultierenden Gefahren zu sehen. Diese äußern sich nach den vorliegenden wissenschaftlichen Studien in einer altersbedingt erhöhten Risikobereitschaft und einer wenig realistischen Einschätzung der eigenen Fähigkeiten.

Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über das Mindestalter an Jugendliche mitgeringer Fahrerfahrung auf PKWs dürfen daher nur in ganz besonderen Einzelfällen für vorher festgelegte Strecken erteilt werden.

Grundsätzlich haben Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln immer Vorrang. Dabei gelten Abwesenheitszeiten vom Wohnsitz bis 12 Stunden pro Tag oder Fahrtzeiten von etwa 1,5 Stunden pro Strecke bei täglichen Fahrten noch als zumutbar. Bei selteneren Fahrten müssen unter Umständen längere Abwesenheits- bzw. Fahrtzeiten in Kauf genommen werden. Außerdem können Ausnahmegenehmigungen auf Strecken bis zur nächsten geeigneten Bushaltestelle oder dem nächsten geeigneten Bahnhof begrenzt werden.

Daneben sind auch sonstige Fahrgelegenheiten vorrangig zu nutzen. Dazu gehören Familienangehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen oder sonstige Mitfahrmöglichkeiten (es kannz.B. auf der Internetseite www.mitpendler.de danach gesucht werden). Am Zielort angebotene Übernachtungsmöglichkeiten (z.B. durch den Ausbildungsbetrieb) sind ebenfalls in Anspruch zu nehmen.

Das Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte richte

t sich außerdem nach der

Entfe

rnung zwischen dem Startort und dem Fahrtziel:

bis 10 km

bei solchen Strecken k

ann grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung erteilt wer

-den. Sie

sind so kurz, dass für jeden jungen Menschen verschiedene Möglichkeiten bestehen, sein

Fahrtziel ohne eine solche Ausnahmegenehmigung zu erreichen (Fahrrad, Motorroller,

Fahr

ten durch Familienmitglieder etc.).

zwischen 10 und 20 km

bei diesen Entfernungen ist es grundsätzlich zumutbar einen Motorroller der Klasse AM für

die Fahrten zu benutzen. Die Fahrerlaubnis der Klasse AM ist in der Fahrer

laubnis der

Kla

sse B enthalten, so dass hierfür keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die ggf.

notwendigen Aufwendungen für die Anschaffung eines Rollers stellen keinen Grund für eine

persönliche Härte dar. Ein solches Fahrzeug kann gebraucht gekauft und nach der Nutzung

wieder ver

kauft werden. Die Kos

ten halten sich in einem en

-gen Rahmen. Bei Strecken in

den Höhen

lagen des

Sauerlandes kann jedoch in Einzelfällen aufgrund der

Witterungsverhältnisse eine Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum 01.11. –

30.04

. erteilt

werden.

zwischen 20 und 50 km

hier

kann grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern die übrigen

Voraussetzungen erfüllt sind.

mehr als 50 km

bei diesen Entfernungen ist es aufgrund der lang

en Wegstrecke und den damit ver

bundenen

Fahrtkosten bei mehrfachen Fahrten pro W

oche grundsätzlich zumutbar, sich am Zielort ein

Zimmer zu mieten. Ausnahmegenehmigungen können deshalb für diese Fahrten in der

Regel nicht erteilt werden.

Weitere Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Klasse B:

Mindestal

ter 17 Jahre,

die Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B wurde bestanden,

Vorlage eines medizinisch-

psychologischen Gutachtens (MPU), aus dem hervorgeht,

dass der Jugendliche körperlich und geistig geeignet ist, bereits mit 17 Jahren ein

Fahrzeug der Klasse B allein zu führen (das Gutachten wird wegen der entstehenden

Kosten ers

t dann veranlasst, wenn geklärt ist, ob überhaupt eine

Ausnahmegeneh

migung erteilt werden kann).


Xam290yt 
Beitragsersteller
 14.10.2021, 21:06

Da ich 14 bin ist die Klasse B keine alternative. Ich nöchten den moped führerschein machen den man sonst mit 15 machen kann. Also ein Jahr früher. Die entfernung zur schule ist 20Km

du bräuchtest schon das passende fahrzeug. ich weiß ja nicht, wie se bei euch auf den straßen so heizen. aber je nach dem kann ich kein fahhrad schon verstehen. wenns nicht so steil ist, ist auch ein fahhrad für längere strecken kein problem. bin als schülerin immer so knappe 10 km mit dem radl zur schule gefahren. weiter wäre auch gegangen und sogar ohne E und du könntest ja mit E allerdings dann eben nur 25 kmh und 250 watt. aber für berge etc. hilfts.

der elinator, ein "dreirädriges auto" ist erst ab 16 möglich und ab 15 könntest du was fahren, das maximal 25 sachen macht.

lg, anna

Wie wäre es denn mit einem Mofa und einem vorgezogenen Alter, die Prüfbescheinigung zu erlangen?


Xam290yt 
Beitragsersteller
 14.10.2021, 18:37

Danke für die Antwort. Wie ist den das gemeint mit dem Vorgezogenem Alter?

Ja da kann man eine Sondergenehmigung beantragen. Das muss man glaub ich beim Amt machen. Du musst es natürlich gut begründen und das wird auch geprüft. Denk dran der Führerschein braucht auch seine Zeit bis du ihn hast. Und du musst vermutlich einen Eignungstest dafür machen. Und im Winter bei Schnee und Eis ist es auch nicht immer möglich mit dem Roller zu fahren.