Führerschein Wiedererteilung nach 15 Jahren?
Hallo, ich habe meinen Führerschein 2013 wegen Fahren unter Drogeneinfluss abgeben müssen. Es wurde als Ordnungswidrigkeit gewertet und dann kam ein paar Monate später vom Straßenverkehrsamt das ich meinen Führerschein abgeben soll. Meine Frage ist jetzt im Jahr 2028 wären 15 Jahre um und habe gelesen das man dann den Führerschein ohne MPU wiederbekommen kann. Ist das richtig?
1 Antwort
Entscheidend ist das Tilgungsdatum der Eintragung im zentralen Fahreignungsregister.
Besorge dir einen Auszug, das geht kostenlos über die Internetseite des KBA. Wenn du einen digitalen Personalausweis und ein NFC-fähiges Handy hast, bekommst du das Ergebnis sofort online angezeigt, anonsten musst du den Antrag ausdrucken, unterschrieben per Brief hinschicken und auf Antwort warten.
https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Auskunft/faer_auskunft_node.html
Wenn die Tat getilgt ist, darf sie dir nicht mehr vorgehalten werden, das Ermessen der Behörde liegt bei Null. Einzige Ausnahme: Es sind weitere Eintragungen vorhanden, die Bezug auf diese Tat nehmen, also beispielsweise die Versagung eines Antrags auf Neuerteilung, nachdem eine negative MPU eingereicht wurde.
§29 Abs 7 StVG:
(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden: ...