Friedrich Hegel?
Hallo ich wollte mal fragen ob meine Überlegungen richtig sind?
1 Antwort
Allgemein, ohn Ansehen des konkreten Vorfalls der Schädigung von Besitzverhältnissen, muss die gesetzlich bezweckte Genugtuung die Wiederherstellung des allgemeinen Besitzes sein - nicht des konkreten Gutes, denn dieses ist etwaig unwiderbringlich verloren.
Die konkrete Tat, durch die Besitzverhältnisse geschädigt werden, wirkt nicht auf den allgemeinen Begriff von der Unrechtmäßigkeit der Besitzschädigung zurück. Doch hierbei gibt es Ausnahmen, wie die Präzendenzfälle. Hegel argumentiert deren Bedeutung hinweg, er wendet theoretische, nicht praktische Vernunft an. Die Justiz indes kommt an der gelegentlichen Anwendung praktischer Vernunft nicht vorbei.
In Anwendung von Gerechtigkeit, muss man die Perspektive auf die Notwendigkeit allgemeiner Gerechtigkeit beibehalten, nur dann ist die Strafe weiterhin gut, und keine unrechtmäßige Verletzung des Täters.
Dies beschreibt den Punkt der Argumentation derer, die einwenden, der Staat mache sich strafbar, wenn er Massenmörder, die wahrscheinlich rückfällig werden, hinrichtet. Diese argumentieren aus einer Perspektive des "daseienden", also konkreten Willens, der keine Relation mehr zur Tat habe, sondern absolutes Unrecht seitens des Staates repräsentiere.
Hegel argumentiert dagegen, dass solche "Oberflächlichkeiten" nirgendwo hin führen, und dass man den allgemeinen, profunden Gerechtigkeitsbegriff anwenden muss.
Der Verstand hilft nur, das einzelne, empirische Datum zu begreifen, das heisst, die Gegner der Todesstrafe "verstehen" die Tötung der Täter durch den Staat, als Unrecht. Bleibt es bei dieser Perspektive, gibt es kein zurück für den Staat, der um seine allgemeine Legitimität bemüht ist.
Das allgemeine Recht, also die Verletzung des Täters durch den Staat, weil es im allgemeinen richtig ist, so zu handeln, um Gerechtigkeit herzustellen, ist unverhandelbar, innerlich, und erhaben, und nicht äußerlich und oberflächlich, oder verhandelbar, weil Einzelfallregelung.
Richter sollen Vernunft gebrauchen, und bei der Abwägung der Strafe im Einzelfall nicht übersehen, dass von vorrangiger Bedeutung die Erwirkung von Gerechtigkeit im Allgemeinen ist.
Diese, und die Verletzung des Opfers, sind maßgeblich für die Beurteilung einer Tat als verbrecherisch, nicht die böse Absicht, und nicht einmal die böse Handlung als solche.
Ihre Erörterungen halte ich für gut genug, um sie unkorrigiert stehen zu lassen !