Frau bezieht Sozialleistungen und hat gut verdienenden Soldaten bei sich zu wohnen, ab wann Sozialbetrug?

2 Antworten

Wenn er da wohnt und gemeldet ist, wäre der Einzug sofort zu melden und nachzuweisen.

Bei diesen fast 3 Monaten kann es sich nicht mehr um einen Besuch des Partners handeln, der müsste natürlich nicht gemeldet werden.

Besuch kann man auch mit Sozialleistungen empfangen, der im Regelfall aber nicht länger als durchgehend 6 Wochen dauern sollte.

Auch wenn es ein sogenanntes Probejahr für Paare gibt, also nach dem Einzug dürfte das Einkommen und Vermögen des Partners zumindest im ersten Jahr nicht auf den Bedarf des anderen angerechnet werden, verringert sich durch den Einzug der Bedarf der KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Der Partner müsste dann also ab Einzug 50 % der Warmmiete an den Partner zahlen, auch wenn sie im Regelfall im ersten Jahr nach dem Zusammenzug noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden.

lt. Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt Anrechnung:

wenn Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen und

  • länger als ein Jahr zusammenleben oder
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der/des anderen
  • zu verfügen,

wird von Gesetzes wegen vermutet, dass Sie eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden.


isomatte  20.07.2024, 05:28

Die Vermutung einer Verantwortungs - und Einstandsgemeinschaft hat nichts mit der Pflicht zur Meldung nach Zusammenzug zu tun, wenn es sich nicht mehr um einen reinen Besuch handelt.

Wohnt der Partner da und ist gemeldet, dann muss das dennoch gleich gemeldet werden, dann steht dem Partner nur noch 50 % der Warmmiete zu, die andere Hälfte muss er selber an den Partner zahlen.

Nur dürfte im ersten Jahr nach dem Zusammenzug Einkommen und Vermögen des Partners nicht auf den Bedarf des anderen angerechnet werden, wenn sie alleine ohne z.B.gemeinsame Kinder in der Wohnung leben.

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