Fragt empfohlen.de nach App-Tracking?
Da steht dass ich App Tracking erlauben muss, allerdings wird mich das gar nicht gefragt (auf der empfohlen App). Soll ich Tracking nur bei den zu testenden Apps erlauben? (Ja mein Tracking ist an d.h. Apps können mich nach Tracking fragen. Die App Einstellung zeigt mir auch kein Tracking an.
1 Antwort
Ist dir klar das es ein Freibetrag von 410€ pro Jahr gibt den man nicht melden muss?
Im Gegensatz zu dir, habe ich Steuerrecht studiert und kann dir sagen, dass du falsch liegst.
Bis zu 410 € im Jahr ist es steuerfrei gem. § 46 Abs. 3 S. 1 EStG. Die Steuerfreiheit ist jedoch keine Anmeldefreiheit und auch keine Befreiung von der Abgabe der Steuererklärungen. Für die Anmeldepflicht nach § 14 GewO und § 138 AO gibt es keinen Freibetrag.
Es steht übrigens auch so in den Nutzungsbedingungen, die du gelesen, verstanden und akzeptiert hast, dass du das ordnungsgemäß zu betreiben hast:
§ 3 Vergütung
(6) Es obliegt allein dem Mitglied, die erhaltenden Zahlungen ordnungsgemäß anzuzeigen und zu versteuern.
(7) Vor Auszahlung etwaiger Guthaben hat das Mitglied insbesondere auch zu überprüfen, ob es aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG umsatzsteuerbefreit ist; oder der Regelbesteuerung unterliegt und hat die entsprechende Einstellung im Mitgliedsaccount zu wählen und für den Fall, dass es der Mehrwertsteuerpflicht oder Regelbesteuerung unterliegt, die eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.
Jetzt einmal für dich ein Crashkurs im Steuerrecht:
Ein Gewerbe liegt dann vor, sobald die Punkte des § 15 Abs 2 S. 1 EStG erfüllt sind:
- Nachhaltigkeit
- Selbstständigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allgemein wirtschaftlichen Verkehr
Alle Punkte sind hier erfüllt. Es ist nachhaltig, da es nicht nur einmalig passiert, sondern mehrere Umfragen beantwortet werden, es ist selbstständig, weil man dafür keinerlei Urlaubsansprüche oder Krankengeldansprüche erhält und alles auf eigenes Risiko läuft, man hat eindeutig eine Gewinnerzielungsabsicht (deswegen macht man die Umfragen ja) und zu guter Letzt beteiligt man sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, weil man in direkter Konkurrenz zu anderen Umfrageteilnehmern tritt.
So lange du minderjährig bist, benötigst du neben der Zustimmung deiner Eltern auch dafür die Genehmigung des Familiengerichts, § 112 BGB.
Du musst innerhalb eines Monats ab dem ersten Tätigwerden ein Gewerbe anmelden, § 14 GewO, und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, § 138 AO.
Wann und ob Steuern fällig werden entscheidet sich erst später. Die Anmeldepflicht beginnt sofort.
Nach Ablauf des Jahres musst du die Gewinnermittlung, § 60 Abs. 4 EStDV, und bis zum Jahr 2023 die Umsatzsteuererklärung, § 18 Abs. 3 UStG, elektronisch an das Finanzamt übermitteln (Abgabepflicht). Das alles von dir aus ohne Aufforderung durch das Finanzamt. Die Übernahme des Gewinns in die Einkommensteuererklärung, ist dann der kleinste Teil.
Einkommensteuer: Hier wird der Gewinn (Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben) versteuert. Gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte haben keinen eigenen Freibetrag. Es gibt den Grundfreibetrag und darin fließen alle deine Einkünfte mit ein. Auch dein zweites Gewerbe oder ein eventuell vorhandener Bruttoarbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder eine Rente zählt dort mit rein. Ein Minijob bildet davon jedoch eine Ausnahme, wenn dieser tatsächlich pauschal versteuert wird und dein Arbeitgeber diese pauschale Steuer abführt.
Gewerbesteuer: Die wird ebenfalls fällig auf den Gewinn. Allerdings wird hier ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen. So lange du unterhalb des Freibetrags bist, besteht dafür keine Abgabepflicht.
Umsatzsteuer: So lange der Umsatz unter 25.000 € liegt, bist du Kleinunternehmer. Dann musst du keine Umsatzsteuer abführen, darfst aber auch keine Umsatzsteuer ausweisen und auch nicht die Vorsteuer ziehen.
Wenn du auf die Kleinunternehmerschaft verzichtest (daran wärst du 5 Jahre gebunden) oder dein Umsatz höher liegt, musst du auf die Verkäufe Umsatzsteuer abführen. Im Gegenzug kannst du für deine Einkäufe die Vorsteuer geltend machen.
Auch wenn du es widerrechtlich nicht angemeldet haben solltest oder das Gewerbe ohne ggf. notwendige Genehmigung des Familiengerichts betreibst, sind trotzdem die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, § 40 AO.
Du hast mir nicht mal die Frage beantwortet
Ich habe auch bis jetzt gerade keine Antwort verfasst, sondern eine Nachfrage gestellt, um dich auf deine steuerlichen Pflichten hinzuweisen, bevor du Ärger bekommst.