Fragen zur 2ten Heirat?
Hallo ich bin eine geschiedene Mutter mit 3 Kindern , und seit 4 Jahren wieder glücklich vergeben eine Heirat steht auch im Raum aber dazu müssten wir erst mal ein bisschen mehr planen deswegen auch der Beitrag.
Meine 1te Frage ist : Ich und mein Partner leben in getrennten Wohnungen ich mit meinen Kindern und er mit seinen ( Erwachsen) dies wird auch erstmal so bleiben auf wenn es eine Heirat geben soll. Ich bekomme Kindergeld , Unterhaltsvorschuss ( da der Vater von meinen kindern nichts zahlt) und Bürgergeld von dem wird auch die Miete gleich an den Vermieter gezahlt. Mein Freund arbeitet vollzeit im Lager. Sein Gehalt liegt zwischen 1900/2200 damit zahlt er aber seine Miete und seine Fixkosten arg viel bleibt ihm nicht davon. So jetzt zur frage. Wenn wir heiraten würden aber nicht zusammen wohnen muss er dann für mich und meine Miete aufkommen? Oder wird sein Einkommen dann angerechnet und ich bekomme dann weniger Miete gezahlt vom Amt?
Die 2 Frage ist: Wenn wir heiraten er aber nicht meine Kinder adoptiert bekomme ich für meine Kinder weiterhin Unterhaltsvorschuss?
Würde mich sehr freuen wenn ihr mir helfen könntet. Liebe Grüße.
2 Antworten
Nach einer Heirat besteht kein Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, ob ihr zusammen oder getrennt lebt ist dabei nicht relevant.
Ihr seid euch dann natürlich zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, soweit es das bereinigte Nettoeinkommen erlaubt.
Erst einmal müsste vom anrechenbaren Nettoeinkommen sein eigener Bedarf abgezogen werden und wenn Unterhaltspflicht gegenüber dem volljährigen Kind besteht, wenn z.B.in schulischer Ausbildung ohne eigene Vergütung, dann müsste natürlich auch das Kind noch berücksichtigt werden.
Was muss er denn für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen, wie alt ist das Kind und was macht es ?
Es könnte dann natürlich übersteigendes bereinigtes Nettoeinkommen, welches sein bzw.den Bedarf von ihm und Kind übersteigt, nach einer Heirat mindernd auf euren Bedarf angerechnet werden.
Das der Anspruch ganz entfallen würde, ist mit diesem Nettoeinkommen eigentlich ausgeschlossen.
Unterhaltsschulden werden da nicht berücksichtigt, nur aktuelle Unterhaltspflichten.
Wenn der Sohn Vollzeit arbeitet, dann kann er auch die Hälfte der Warmmiete zahlen, dazu dann noch entsprechend einen Anteil für normalen Haushaltsstrom.
Verpflegt und versorgt er sich nicht selber, ist auch noch ein angemessenes Kostgeld fällig.
Also sagen wir einmal er hat 2000 Euro Nettoeinkommen, dann kann er schon einmal einen Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von um die 380 Euro vom Nettoeinkommen abziehen.
Dann blieben ggf.um die 1620 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.
Davon ginge dann erst einmal sein eigener Bedarf von min. 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt ab, evtl.auch erst einmal 563 Euro, solange ihr noch getrennt nach der Heirat leben würdet.
Besteht also gegenüber dem Sohn erst einmal keine Unterhaltspflicht mehr, wenn er schon eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium dann eh nicht mehr, dann käme ggf.nur der aktuell zu zahlende Unterhalt für die Tochter dazu und 50 % von der Warmmiete.
Der übersteigende Teil von den um die 1620 Euro anrechenbarem Nettoeinkommen nach Abzug deines Bedarfs würde dann auf deinen bzw.euren Bedarf angerechnet.
Bitteschön
Bei Heirat (gleich mit wem) besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 1 Abs. 1 UVG, da der Familienstand des Elternteils, bei dem das Kind lebt, nicht mehr ledig, dauernd getrenntlebend, verwitwet oder geschieden ist.
Hallo vielen dank für deine Antwort. Könntest du mir vielleicht dann sagen wie es dann allgemein mit dem Unterhalt ist? Weil eigentlich muss ja der Vater für die Kinder aufkommen oder?
Genau, der zivilrechtliche Anspruch bleibt natürlich von der öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsentscheidung bzgl. Unterhaltsvorschuss unberührt. Du kannst also für die Kinder einen Beistand oder Rechtsanwalt beauftragen. Bis zum gerichtlichen Verfahren kannst du die Kinder auch alleine vertreten.
Der Unterhalt muss aber zivilrechtlich geltend gemacht werden.
Das ist natürlich nicht schön, ändert aber leider nichts an den Voraussetzungen beim Unterhaltsvorschuss bzgl. Eingehung einer Ehe. Da du aber im SGB II-Bezug stehst würde bei Ausbleiben des UV der rechnerische Anteil vom Jobcenter übernommen werden. Schlechter als diesen Satz würdest du nicht gestellt werden.
Hallo vielen dank für deine Antwort. Also seine Miete beträgt 990€ , weiter Fixkosten kommt er auf 1400 monatlich. Sein Kind ist mittlerweile schon 22 und arbeitet momentan vollzeit im Versand/Lager. Die beiden haben für sich aus gemacht dass er 300 bis 400 € monatlich sich beteiligt an der Wohnung / andere Kosten. Dies klappt aber leider nicht jeden Monat. Unterhalts Pflicht gegenüber seinem Kind des bei ihm lebt hat er nicht. Aber er hat von seiner Tochter die nicht bei ihm lebt, unterhaltsschulden die auch getilgt werden müssen .