Ferienjob in Hartz4 Gemeinschaft?

4 Antworten

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Die Agentur für Arbeit schreibt dazu in ihren Hinweisen zu SGB II §§ 11 ff. auf der PDF-Seite 48:

Wird eine Ferienbeschäftigung "für länger als vier Wochen ausgeübt, ist zu ermitteln, welcher Teil des Bruttoeinkommens auf die ersten vier Wochen entfällt."

Für diesen privilegierten Teil des Einkommens greift dann das Schulferien-Privileg: Bis zu 2.400,- bleiben anrechnungsfrei beim Bedarf an ALG II.

Für den nicht-privilegierten Teil des Einkommens greifen hingegen Absatz 2 und 3 SGB II § 11b Absetzbeträge: 100,- € sind pauschal frei, und vom Rest bis 1.200,- sind zusätzlich 20 Prozent frei. Siehe dazu den Absatz in den Hinweisen zu SGB II §§ 11 ff. auf der PDF-Seite 48 mit der Randnotiz "Differenzberechnung (11.121)".

Gruß aus Berlin, Gerd


ksw2000 
Beitragsersteller
 17.10.2021, 19:57

Vielen Dank für Ihre Antwort, sind sie also der Meinung, dass ich wenn ich jetzt in den Ferien arbeiten gehe und meine etwa 700€ verdienen, ich diese abzugsfrei behalten darf, auch wenn mein Vertrag über die Ferien hinausläuft und als 70 Tage Job und nicht Ferienjob definiert ist?

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isomatte  17.10.2021, 20:06
@ksw2000

Diese Grenze von 4 Wochen gibt es nicht mehr, die Beschäftigung muss nur in den Ferien erfolgen und es muss sich auch um einen reinen Ferienjob handeln.

Du darfst also z.B.nach den Ferien dann keine Ausbildung mit Vergütung oder ein Studium beginnen.

Wenn deine Beschäftigung über die Ferien hinaus geht, dann berechnet das Jobcenter den Anteil deines Bruttoeinkommens für die Zeit der Ferien, dass dann bis zur Grenze von 2400 Euro ohne Anrechnung bleiben würde.

Auf den Rest des Brutto und Nettoeinkommens gelten dann die normalen Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll .

Also vom Brutto zunächst 100 Euro Grundfreibetrag, ab 100 Euro bis 1000 Euro Brutto zusätzlich 20 % und von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % Freibetrag, die dann theoretisch vom Netto abgezogen und das voraussichtliche anrechenbare Netto Erwerbseinkommen ergeben.

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GerdausBerlin  18.10.2021, 01:01
@isomatte

Danke. Ich habe dafür aber keine ausführlichen Anwendungs-Hinweise gefunden, nur diese Quelle: § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) Absatz 4:

(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2 400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

Und diese Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag von Anfang Juni - leider ohne Antwort.

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GerdausBerlin  18.10.2021, 01:09
@ksw2000

Ich habe nur auf Grundlage meiner genannten Quelle, Hinweise zu SGB II §§ 11 ff., geantwortet. Die ist offenbar teilweise überholt: Die Grenze von 4 Wochen ist in der § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) Absatz 4 nicht mehr erwähnt, siehe meinen Kommentar zu isomatte hier.

Aber aus meiner Interpretation der oben genannen Quelle wird deutlich, dass nur die Teile des Gehalts privilegiert sind durch das Ferienjob-Privileg, die auch innerhalb der offiziellen Schulferien des betreffenden Bundeslandes erwirtschaftet worden sind - also erarbeitet, nicht zugeflossen!

Wenn also auf dem Gehaltszettel steht: Gehalt vom 1.-13. August = 500,-, dann sind die Ferien um, dann Gehalt vom 14. August bis zum 20. = 200,-, dann wären nur die 500,- aus der Ferienzeit privilegiert, nicht mehr die 200,- aus der Unterrichtszeit! Die 200,- sind dann nicht mehr total frei, sondern werden mit 80,- € angerechnet auf den Bedarf des Schülers an ALG II.

Und wenn das nicht so detailliert auf dem Gehaltszettel steht, dann bittet man den Arbeitgeber um eine so detaillierte Aufschlüsselung - oder das Jobcenter nimmt den Taschenrechner und errechnet einen Tagesverdienst und teilt diesen dann auf die Tage der Arbeit auf: X Tage voll privilegiert wegen Urlaubszeit, Y Tage nur teilweise zu bereinigen!

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isomatte  18.10.2021, 08:41
@GerdausBerlin

Den neuen Freibetrag von 250 € bei einem freiwilligen Dienst findet man auch noch nicht in den fachlichen Weisungen der Jobcenter, dennoch gibt es diesen seit 01.01.2021 !

Da steht ja auch nichts von einer 4 wöchigen Grenze, sondern nur, dass man die Tätigkeit / Tätigkeiten in den Ferien ausüben muss.

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isomatte  18.10.2021, 08:43
@GerdausBerlin

Das habe ich ja in meinem Kommentar erklärt, wie dann Einkommen angerechnet wird, was nicht mehr in die Ferien fällt.

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ksw2000 
Beitragsersteller
 18.10.2021, 22:55
@GerdausBerlin

Dankeschön, dass sie sich so ausführlich mit meiner Frage beschäftigt haben. Ich hoffe mal, dass ich das Geld am Ende dann tatsächlich ohne Abzüge behalten darf. Danke für die Hilfe!

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Diese Grenze von 4 Wochen pro Jahr gibt es nicht mehr, die Beschäftigung muss nur in den Ferien erfolgen.

Pro Jahr darf man also in den Ferien bis zu 2400 Euro ohne Anrechnung verdienen.

Würde man mehr verdienen, dann gelten auf das übrige Erwerbseinkommen die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll .


ksw2000 
Beitragsersteller
 17.10.2021, 20:03

Heißt das, dass ich das Geld, das ich dann in den Ferien verdiene also etwa 700€ abzugsfrei behalten könnte, auch wenn mein Vertrag über die Ferien hinaus geht und als 70 Tage Job definiert wird und nicht Ferienjob? Und der Rest, denn ich dann verdienen würde nur angerechnet wird.

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Ein Arbeitvertrag über 70 Tage läuft nicht als Ferienjob*, und es gelten die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen: 100 € zzgl. 20% des nach Abzug des Grundfreibetrages verbleibenden Rests.

*Bei Minderjährigen ist der Jugendschutz zu beachten.


isomatte  18.10.2021, 09:00

Wenn die Voraussetzungen für einen Ferienjob erfüllt sind, also das man z.B. noch die Schule besucht, unter 25 ist und nach den Ferien auch wieder die Schule besucht, dann wird das Einkommen was auf die Ferienzeit entfällt auch als solches behandelt.

Wäre deine Aussage korrekt, dann würden all die Kinder benachteiligt, die das ganze Jahr über neben der Schule arbeiten, also auch in den Ferien und da dann nur die normalen Freibeträge nach § 11 b SGB - ll berücksichtigt bekommen würden.

Bedingung ist aber unter anderem nur, dass die Beschäftigung / Beschäftigungen in den Ferienzeiten ausgeübt werden müssen und das würde auch in diesem Fall zutreffen.

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ksw2000 
Beitragsersteller
 18.10.2021, 22:55
@isomatte

Dankeschön, dass sie sich so ausführlich mit meiner Frage beschäftigt haben. Ich hoffe mal, dass ich das Geld am Ende dann tatsächlich ohne Abzüge behalten darf. Danke für die Hilfe!

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isomatte  18.10.2021, 23:25
@ksw2000

Ohne Abzüge bzw. Anrechnung nur das, was im Rahmen der Freigrenze in den Ferien verdient wird.

Wenn Du z.B.nur 3 Wochen Ferien hast, aber 4 Wochen arbeiten würdest, also wegen der Schule dann in dieser 1 Woche weniger arbeiten würdest, dann wird das Jobcenter das Brutto und Netto aus 3 Wochen Arbeit in den Ferien ermittelt.

Die sollten dann ohne Anrechnung bleiben, solange die Freigrenze nicht überschritten wird.

Das würde dann auch mit dem Einkommen für diese 1 Woche passieren und darauf stünden dir dann die Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll zu.

Bitteschön

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Jegliches Einkommen wird angerechnet egal ob Ferien oder nicht


ksw2000 
Beitragsersteller
 17.10.2021, 19:23

Nein, ich bin Schülerin und alles was in den Ferien unter 2400 liegt, darf man behalten. Mir geht es aber hier darum, ob man diesen Job als Ferienjob gelten lassen kann

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