Fahrlässige Beleidigung?

7 Antworten

Es gibt keine fahrlässige Beleidigung. A könnte aber straffrei ausgehen, da ihn der andere Fahrer zuvor verleumdet hat und seine Erregung nachvollziehbar ist. Ich bezweifele sogar, dass es überhaupt zu einer Verhandlung kommt, da solche Lapalien - vor allem mit so einer Vorgeschichte - in der Regel frühzeitig eingestellt werden.

Nach § 185 StGB kann der Beleidigte Strafantrag stellen. Fahrlässig ist eine Beleidigung nie, höchstens eine Affekthandlung, was je nach Tatumständen mildernd ausgelegt werden kann. Man hat die Möglichkeit, dem Strafantrag zu entgehen, wenn man sich entschuldigt. Muss aber nicht. Für den Beleidigten ist es immer schwer, den Beweis zu führen, mit Polizeikräften als Ohrenzeuge kann er aber hier gut arbeiten.

Viel schlimmer wiegt hier der „Unfall“ selbst. Vortäuschung, versuchter Versicherungsbetrug, falsche Verdächtigung, mir fällt da noch mehr mögliches ein. Das sollte mal vernünftig zurückbrennen!


darkhouse  11.08.2014, 11:36

Hier sehe ich gute Chancen für eine Einstellung des Verfahrens ohne Konsequenzen, da hier eine Affekttat vorliegt, die durch das unverschuldete Hineingezogen-werden mit Hilfe anderer Vergehen oder gar Straftaten (durch B) eindeutig verursacht wurde.

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Entgegen deiner Vorstellung enthält der Beleldigungsparagraph nicht nur die Beleidigung gegenüber dem Verletzten, sondern auch diese gegenüber einem Dritten in Form eines ehrverletzenden Werturteils. Die Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten.

Fahrlässigkeit kann ich hier nicht erkennen. Du nimmst den tatbestandlichen Erfolg mindestens billigend in Kauf, ich persönlich sehe hier Wissensvorsatz, also eine noch höhere Vorsatzform als der Eventualvorsatz.

Du kannst dich eventuell auf den Verbotsirrtum nach § 17 StGB stützen, wobei der Irrtum jedoch vermeidbar war. § 199 StGB ist nicht einschlägig.

Eine fahrlässige Beleidigung gibt es nicht. Beleidigung erfordert, daß man seine Mißachtung in ehrverletzender Weise gegenüber einer Person zum Ausdruck bringt. So etwas passiert nicht "aus Versehen", denn der Mund öffnet sich ja nicht, ohne daß man auch etwas sagen wollte - abgesehen einmal vom Tourette-Syndrom.

Kann sein, muss nicht. Kann man nicht so pauschal sagen. Entscheidet Staatsanwaltschaft bzw. Richter letztendlich.

Wenn Person B nicht beleidigt hat, ist das kein Fall für §199 StgB


darkhouse  11.08.2014, 11:32

Der 199 war nur Beispiel, wie man eine Strafe abwenden kann. Hierbei geht es um das gegenseitige Beleidigen.

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