ExFreund holt Sachen nicht ab...wo kann ich mich beraten lassen ob ich die Sachen weggeben darf?

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Hallo onpoint,

  • wegen der 100 € die du noch von ihm zu bekommen hast, da würde ich ihn vor Gericht zerren, (es liegt bereits einige Monate zurück, es waren 2 Mädels befreundet die eine hat der anderen auch 100 € geliehen doch sie hat dieses Geld nicht zurück gezahlt, so ist die Geschädigte zum Gericht gegangen ... sie hat ihr Geld in voller Höhe zurück bekommen). Erkundige dich mal bei Gericht welche Möglichkeiten du hast es dauert nicht ewig doch ist der Weg sicher.

  • Mit seinen Sachen, du solltest ihn nochmal anschreiben und ihm eine Frist setzen, ich würde mir das Schreiben kopieren und per Rückschein absenden, wenn er dann die Frist nicht einhält, dann solltest du seine Sachen spenden z.B. an die Tafel (dies solltest du ihm in deinem Brief dann auch mitteilen). Das würde ich aber erst dann in anlauf nehmen, wenn du dein Geld hast.

  • Du bist nicht verpflichtet seine Sachen aufzubewahren - denn es nimmt dir den Platz den du benötigst.

Wünsche dir viel Glück bei Gericht, nur Mut - das schaffst du schon :), Liebe Grüße


Die Schluden kannst Du über das Schiedsamt beitreiben lassen. Google mal Schiedsamt. Es kommt dan zu einer verhandlung, zu der er kommen muß, oder erbekommt eine bußgeld ,das pfändbar ist. Zivilprosesse müssen seit dem 1.1.2011 erst vom Schiedsamt verhandelt werden, ehe ein Gericht den Fall überhaupt annehmen darf. Rechtsanwälte können nur Breife schreiben, an denen die nur verdienen, aber juristisich keine Wirkung haben. Die Sachen darfst Du nicht entsorgen. Du kannst sie einlagern lassen und die Kosten dann wieder erstreiten. Schreibe eine Einschreiben mit Rückschein. Er soll die sachen bis zum xy abholen, sonst landen sie im Müll (darf trotzdem erst nach 3. Mahnung erfolgen). Forderungen s.h. o.

Die Polizei hat damit gar nichts zu tun. Das ist Zivilrecht! Ein gerichtlicher Mahnbescheid (was eigentlich die wirkliche Mahnung ist, alle vorherige Korrespondenz wäre nur Geplänkel) würde 23€ Kosten, ohne Rechtsanwalt. Allerdings prüft das Gericht hier nicht, ob die Forderung i.H. von 100€ tatsächlich konform ist!!! Das Gericht schickt lediglich ein Schreiben raus!!! Wenn der Gemahnte Widerspruch einlegt, geht die Nummer sinnlos weiter. Wegen 100€ macht man sich die Mühe nicht, außer man hat Zeit, Lust, ggf. auch Interesse selbst dafür noch eignenes Geld zu investieren um den Anderen zu ärgern und will sich mit dem Gemahnten, der womöglich dann auch einen Anwalt bevollmächtigt etc. herumärgern. Außerdem: Wenn der Ex-Freund bestreitet, das Geld zu schulden, obliegt Dir die Beweislast!

Zur Polizei brauchst Du deswegen nicht gehen. Dort würden sie Dir nur sagen, dass sie keine Poststelle/Gepäckaufbewahrung sind.

Das mit dem Geld, welches er Dir schuldet, kannst Du ganz einfach klären: Geh zum Gericht und lass Dir einen "Mahnbescheid" ausstellen. Das ist m.W. kostenlos (aber hoffentlich nicht "umsonst") und Du brauchst zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht darlegen, wieso/weshalb/warum. Dafür brauchst Du keinen Anwalt. Entweder er zahlt - gut. Oder er zahlt nicht - dann hast Du einen sogenannten "Titel" und den kannst Du durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen (auf seine Kosten, und die Frist läuft 30 Jahre!). Oder er legt Widerspruch ein - dann muss ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen. Und da Du es ja schriftlich hast, dürfte das kein Problem sein und Du bekommst einen gerichtlichen "Titel" - siehe oben.

Und mit seinen Sachen - setze ihm schriftlich eine Frist, bis zu der er die Sachen abholen (lassen) kann und teile ihm gleichzeitig mit, dass Du sie verkaufen/versteigern/entsorgen wirst (kommt drauf an, um was es sich handelt). Sollten es aber irgendwelche Dokumente o.ä. sein, würde ich sie ihm per Einschreiben/Rückschein zuschicken.

Wenn du ihn mehrfach vergeblich aufgefordert hast, seine Sachen abzuholen, so darfst du sie verkaufen und den Erlös auf seine Schulden anrechnen. Wichtig ist aber, daß du ihm diese Konsequenz klar und deutlich schriftlich ankündigst und ihm eine (letzte) Frist zur Abholung setzt. Brief am besten per Enschreiben.