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Solange die Polizei nicht eintrifft oder die Identität des Beschuldigten nicht feststeht, darf er festgehalten werden. Ob mit durch Unterlassen einer Handlung, ob mit aktivem Wegversperren oder auch dem körperlichen Zwang, also Gewaltanwendung sowie bei konsequentem phyisischen Widerstand des Beschuldigten natürlich auch mit Fesselung. Ob es erkennbar war, das der Junge erst 14 war, ob nicht vorher durch ihn physische Gewalt gegenüber den Kontrolleuren ausgeübt wurde und was vorher war, spielt für die Gesamtbetrachtung auch eine Rolle. "Identifizierungssichernde Festnahme" (für Jedermann). Die Kontrolleure haben nicht mehr Befungnis als jeder andere auch! Aber: Sofern sie sich auf Betriebsgelände befinden, haben sie Hausrecht, welches sie (natürlich auch o h n e Zuhilfenahme/Benachrichtigung) ausüben dürfen; bspw. Person X des Betriebsgeländes (U-Bahnhof) zu verweisen und das Hausrecht (im Sinne der Aufforderung an Person X, das Gelände unverzüglich zu verlassen) auch mit Gewalt, durchzusetzen (körperliche Gewalt käme bspw. bei konsequenter Weigerung, trotz mehrmaliger verbaler Aufforderung und sanftem Anschubsens, das Gelände zu verlassen) in Betracht. Hierzu bedarf es keinerlei Polizeikenntnisnahme oder Benachrichtigung. Das ist bei Großbahnhöfen durch den Wachdienst der Bahn bspw. Alltag.