Ex Mann bezieht Bürgergeld was passiert mit Unterhalt für das gemeinsame Kind?

3 Antworten

Wenn er keinen Unterhalt zahlt und nachweislich auch nicht leistungsfähig ist, kannst bzw.musst Du sogar Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, wenn Du z.B. Sozialleistungen wie Wohngeld und Kinderzuschlag oder Bürgergeld beziehst.

Den Unterhaltsvorschuss müsste er später auch nicht ans Jugendamt erstatten, wenn er nachweislich nicht leistungsfähig war und ist und Du musst da natürlich auch nichts erstatten.

Der Unterhaltsvorschuss kann längstens bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres gezahlt werden, die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Altersstufe des Kindes, findest Du im Internet zum nachlesen.

Bis zur Vollendung des 12 Lebensjahres hättest Du für dein Kind bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auf jeden Fall Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Ab dem 12 bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres muss aber eine weitere Voraussetzung erfüllt werden.

Entweder hast Du selber ein monatliches Bruttoeinkommen von min. 600 Euro oder dein Kind selber könnte seinen Bedarf mit seinem Einkommen wie Kindergeld und Unterhaltsvorschuss dann selber decken.

Mit Bedarf ist der unter Bürgergeld vom Jobcenter gemeint, da geht es auch nach dem Alter des Kindes, danach richtet sich die Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt und dazu käme dann min.noch der Kopfanteil der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Wenn Du keine Sozialleistungen beziehst, würde das ab der Vollendung des 12 Lebensjahres auch nicht relevant sein.

Wenn das Kind bei Dir lebt, müsste der Vater U/nterhalt zahlen. Falls er das nicht kann bzw. nicht macht, zahlt das Jugendamt so genannten "Unterhaltsvorschuss". So lange, bis der Vater selbst Unterhalt zahlen kann und das auch tut. Längstens bis zum 18. Geburtstag.

Das Wort "Unterhaltsvorschuss" ist missverständlich. Du als Mutter musst den Unterhaltsvorschuss auf keinen Fall zurück zahlen. Auch das Kind nicht. Für die Zeit, in welcher der Vater aus finanziellen Gründen keinen Unterhalt zahlen kann, muss er ebenfalls nichts zurückzahlen. Erst ab dem Zeitpunkt, wo er genug verdient, muss er dem Jugendamt den Unterhalt erstatten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 30 Jahren als Scheidungsanwalt tätig

Soweit der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt und man auch alle anderen Voraussetzungen nach dem UVG erfüllt, bekommt man für das Kind Unterhaltsvorschuss (Paragraph 1 und 2 UVG).

Dies ist maximal auf die Vollendung des 18. Lebensjahres (also genau einen Tag vor dem 18. Geburtstag) begrenzt, wobei es aber dem 12. Lebensjahr besondere Voraussetzungen bei Leistungsbezug nach dem SGB II gibt (Paragraph 1 Abs. 1a UVG).