Erstausstattung Abgelehnt ( 1st Wohnung)?
Guten Tag,
Ich bin 33 Jahre alt und ziehe in meine Erste eigene Wohnung.
Wohne derzeit noch zu Hause bei meiner Mutter und beziehe zurzeit Hartz 4.
Da meine Mutter mich Rausschmeißen möchte , mit der Begründung das es Zeit wäre und Sie Ihr eigenes Leben führen möchte. So sehe ich das auch.
Habe gestern die Schlüssel bekommen und fange jetzt an zu Renovieren.
Vor 2 Tagen habe ich einen Antrag auf Erstausstattung beantragt.
Heute kam die Ablehnung :
leider kann Ihrem Antrag vom 29.04.2020 nicht entsprochen werden.
Sie beantragten die Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung.
Diese Kosten sind mit dem Regelbedarf gemäß §§ 20, 23 Sozialgesetzbuch, Zwei-tes Buch (SGB II)
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II pauscha-liert abgedeckt
und können deshalb nicht gesondert übernommen werden.
Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts um-fasster und nach den
Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden,
kann gemäß § 24 Abs. 1 SGB II bei Vorlage entsprechender Nachweise hierfür ein entsprechendes Darlehen gewährt werden.
Grundsätzlich werden Darlehen gemäß § 42a SGB II in Höhe von monatlich 10 Prozent der maßgeblichen Regelbedarfe der betreffenden Mitglieder einer Be-darfsgemeinschaft mit den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensun-terhalts nach dem SGB II aufgerechnet.
Ein solches Darlehen haben Sie bislang nicht beantragt. Sofern ein entsprechender Bedarf besteht, reichen Sie bitte einen begründeten Darlehensantrag ein und legen ggfs. entsprechende Nach-weise vor.
Meine Fragen :
Ich beziehe meine Erste Eigene Wohnung und mir steht eine Erstausstattung zu ( Ohne Darlehen ) ? Stimmt das ?
Lg
Muss noch erwähnen das ich in den Antrag nicht erwähnt habe das es meine Erste Wohnung ist.
Vielleicht liegt es daran. Rufe Sie Morgen an und Frage am Telefon ausgiebig.
Sie war auch für meine erste neue Wohnung zuständig. Begründung warum ich Umziehe lag schon vor.
3 Antworten
Das habe ich ja noch nie gehört. Die Erstausstattung steht Dir zusätzlich zu nach § 24, Abs. 3 SGB II.
https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/umzug/erstausstattung-wohnung/
Du musst - vlt. mit Hilfe eines Anwalts - Widerspruch einlegen.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html
Also beantrage ein Darlehen.
So lese auch ich es, Zitat:
Dabei muss die Erstausstattung nicht sofort beim Bezug der Wohnung beantragt werden und darf vom Jobcenter auch nicht als Darlehen herausgegeben werden (ausschließlich als Zuschuss oder Sachleistungen).
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil AZ: B 14 AS 45/08 R entschieden, dass es für die Erstausstattung der Wohnung keine Antragsfrist gibt, sofern Bedürftigkeit vorliegt. Im vorliegenden Fall des BSG beantragte der Leistungsbezieher die Erstausstattung erst zwei Jahre nach Bezug der Wohnung.
Die Kosten für den Umzug und die Schönheitsreparaturen haben die genehmigt und bezahlt?
Und in Absatz 1 steht das mit dem Darlehen...