Entlastung der Vorstandschaft?

4 Antworten

Mit der Entlastung des gesamten Vorstandes bzw. jedes Vorstandsmitgliedes einzeln (die bessere Wahl), wird ausgedrückt, dass die Mitgliederversammlung Ordnungsmäßigkeit der Vorstandsmitglieder erkennt.

Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur dann möglich, wenn es dazu eine Satzungsgrundlage gibt.

Fehlt diese, ist eine Abwahl nicht satzungskonform und somit nichtig.

Mit einer Entlastung wird einer Abwahl jegliche Grundlage entzogen.

Insofern ist die Reihenfolge korrekt gewählt.

Überhaupt habe ich mit dem Begriff "Abwahl" so meine Probleme, da eine Abwahl ein eventuell bestehendes Grubndproblem nicht löst.

Nehmen wir mal an, ein Vorstand wird komplett abgewählt, dass ist der Verein im Außenverhältnis und Innenverhältnis sofort nicht handlungsfähig.

Daher sollte man bestenfalls von (vorgezogenen) Neuwahlen sprechen, die jedoch auch von der Satzung gedeckt sein sollten.

Günter


Elvis111 
Beitragsersteller
 20.11.2019, 11:49

hat mir sehr geholfen

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Um das genau zu sagen, müsste man die Vereinssatzung kennen. Wenn nach der Satzung die Abwahl eines einzelnen Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode (so verstehe ich die Frage) möglich ist, dann kann der Vorstand das auf die TO setzen. Er wird in der MV den Mitgliedern das begründen, die MV entscheidet dann (mit der in der Satzung vorgeschriebenen) Mehrheit. Sinnvoll wäre dann aber auch TOP 8: Neuwahl eines/einer Kassierers/in.

Lässt die Satzung eine Abwahl nicht zu, so sollte der Vorstand auf seinen Fehler hingewiesen werden. Bleibt er dennoch bei der TO und wird daraufhin tatsächlich eine Abwahl "beschlossen", so ist dieser Beschluss nichtig, zur Not wäre das nach Klage beim Gericht von jenem festzustellen.

Persönliche Anmerkung (45 Jahre Vereins-Vorstandsarbeit): Wenn ich der Kassierer wäre, würde ich in dieser Situation den  "Kram hinschmeißen" - "macht euer Zeug selber".

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – 48 Jahre Ehrenämter in Vereinsvorständen, Vereinsmanager

Elvis111 
Beitragsersteller
 20.11.2019, 11:49

hat mir sehr geholfen

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Knarff  17.12.2019, 11:54
@Elvis111

Ein Hinweis noch: die Kassenprüfer entlasten niemanden; sie geben der Versammlung nur eine Empfehlung - nämlich entlasten, oder nicht. Die Entlastung selber erfolgt dann durch Abstimmung der Versammlung

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Elvis111 
Beitragsersteller
 19.11.2019, 17:39

In der Satzung steht diesbezüglich nichts, die Kompetenzen sind

nicht geregelt.

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Mundenheimer  19.11.2019, 18:18
@Elvis111

Vorbehaltlich evtl. anders lautender Gerichtsurteile (die ich nicht kenne) würde ich die Abwahl nicht in die TO aufnehmen, wenn die Satzung das nicht vorsieht.

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Mundenheimer  19.11.2019, 18:32
@Mundenheimer

Ergänzung: Ich weiß nicht was bei euch der Grund ist ihn abwählen zu wollen. Wenn es eine schwerwiegende Verfehlung ist, dann wäre der satzungsmäßig sicher mögliche Vereinsausschluss ein Hilfsmittel. Wenn es nur eine (kleine) Unzufriedenheit mit seiner Arbeit ist, wäre das nicht möglich.

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Die Kassenprüfen müssen in der Regel so wie so jedes jahr neu Gewählt werden.

Eine Entlastung des Kassenwartes ( Kassierer) können nur die Mitglieder beschließen.

Tritt dieser von seinem Amt zurück, so steht die Neuwahl an.

Jedes Vorstandsmitglied kann von einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.

das ist ein ganz normaler Vorgang bei Vereinen.


Mundenheimer  19.11.2019, 11:46

Kassenprüfer müssen - wenn überhaupt - in den Abständen gewählt werden, welche die Satzung vorschreibt, das kann von Verein zu Verein unterschiedlich sein. Eine gesetzliche Regelung hierfür gibt es nicht.

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Ein Kassier der eigenmächtig an den Schachclub 100,-- € überweist, obwohl der Vorstand dagegen war, ist für keinen Verein tragbar...

Aber in dem Fall wäre es wohl besser gewesen, wenn man den Kassier vorher abgewählt hätte... Durchaus aber möglich, dass der Punkt "Entlastung" aus Satzungsgründen vorher aufgeführt werden muss... Andererseits macht es eher keinen Sinn dem Kassier die Entlastung zu erteilen...


Elvis111 
Beitragsersteller
 19.11.2019, 17:42

auch wenn der Kassier nach der "Spender-Satzung" im Gegensatz

zum Vorstand vorgegangen ist.

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Elvis111 
Beitragsersteller
 19.11.2019, 17:40

auch wenn der Kassier nach der "Spender-Satzung" vorgegangen ist,

und der Vorstand nach Gutdünken verteilt hat ?

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Mundenheimer  19.11.2019, 11:44

Der Punkt Entlastung für Vereinsvorstände ist im BGB nicht vorgeschrieben. Es ist Sache der Satzung, das zu regeln. In meinem letzten Verein (im Vorstand 1994 bis 2016) gab es keine "Entlastung" weil nach dem Gesetz unnötig.

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