eBay Käufer bittet mich um Stornierung?
Hallo,
eben bekam ich eine Nachricht, in der mich der Käufer meines Artikels darum bittet, die "Transaktion zu stornieren", weil er eine "Wette falsch platziert" hat. Seine Formulierungen kommen mir sehr suspekt vor. Jedenfalls habe ich das so verstanden, dass er vom Kauf zurücktreten möchte, da er angeblich ein falsches Gebot abgegeben hätte.
Muss ich dem entsprechen? Eigentlich hat er sich mit seinem Höchstgebot ja zum Kauf verpflichtet.
Ich bin Privatanbieter.
4 Antworten
Du kannst auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen aber dem Käufer zu gestatten, vom Kauf zurück zu treten ist eigentlich grundsätzlich der Weg des geringeren Widerstandes. Stell den Artikel lieber noch mal neu ein, sich mit Spaßbietern rumzuschlagen lohnt einfach nicht und ist den Ärger nicht wert.
Ach ja und setz den Vogel auf jeden Fall auf deine Bietersperrliste.
Ähm... Nein. 😁 Aber schöne Idee! Entweder zu dem Preis, den der Unterlegene abgegeben hat oder neu einstellen.
Du kannst den Kaufpreis natürlich einklagen, aber ist es das wert?
Sinnvoller ist das hier:
Erst musst Du den Käufer in Verzug setzen und danach den Kaufvertrag per Einschreiben mit einer datierten Frist kündigen, 10 Tage sollten ausreichen.
Ein Nichtzahlerfall bei eBay entbindet nämlich weder den Käufer noch den Verkäufer vom Kaufvertrag, weil der nach dem BGB geschlossen wurde.
Und erst dann darfst Du den Artikel erneut einstellen.
Gleichzeitig meldest Du innerhalb von 32 Tagen bei eBay einen nicht bezahlten Artikel:
http://pages.ebay.de/help/sell/unpaid-items.html
Du musst den Fall nach vier Tagen selbst schließen, dann wird der Käufer verwarnt, verliert sein Bewertungsrecht und Du bekommst Deine Gebühren zurück.
Setz ihn anschließend auf Deine Sperrliste:
http://offer.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?BidderBlockLogin
Und hier kannst Du alle Bieter ausschließen, die mindestens 2 Verwarnungen wegen Nichtzahlens haben:
Und wenn ich einfach das Höchstgebot des eigentlichen Käufers nehme und das als Angebot an unterlegene Bieter herausgebe?
Danke schon mal!
Kannst Du gerne machen, der Unterlegene ist allerdings nicht mehr zum Kauf verpflichtet.
Und den Nichtzahlerfall solltest Du unbedingt eröffnen, weil der Nichtzahler nur so seinen verdienten Vermerk bekommt und irgendwann bei eBay rausfliegt.
Also ich wäre jetzt so vorgegangen:
Erst einmal wäre ich jetzt auf seine Nachricht eingegangen und hätte ihm gesagt, dass er sich mit der Abgabe seines Gebotes zum Kauf verpflichtet hat und bitte dieser Pflicht nachkommen soll.
Angenommen, er zahlt dennoch nicht, hätte ich ein Angebot an unterlegene Bieter herausgegeben und zusätzlich einen Fall wegen Nichtzahlung gegen den eigentlichen Käufer eröffnet.
Ist das so machbar?
Seine Formulierungen kommen mir sehr suspekt vor.
Könnte ein Minderjähriger sein; wenn Du den Artikel verrätst, könnte man es bestimmen:)
Ja.
Aber erst den Nichtzahlerfall eröffnen und dann das Angebot an den unterlegenen Bieter machen.
Und keinesfalls vergessen, den Nichtzahlerfall auch selbst wieder zu schließen.
Könnte der Fall sein. Jedenfalls handelt es sich um Schuhe.
erst den Nichtzahlerfall eröffnen
den Nichtzahlerfall auch selbst wieder zu schließen
Muss ich dazwischen irgendeine Frist einhalten?
Steht alles in meinen Links, bitte anklicken und selbst informieren.
Ignorieren. Melde es Lieber nach 4 Tagen als Zahlung nicht erhalten.
Kommt es über den eBay-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen.
Dies gilt auch dann, wenn Sie in der Zwischenzeit Ihre Meinung über den Artikel geändert haben oder Ihnen der Preis des Artikels nun doch zu hoch erscheint.
Die Rechtslage ist klar und unmissverständlich! § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Vertragsschluss über den eBay-MarktplatzWenn ein Käufer bei einer Online-Auktion ein Gebot für einen Artikel abgibt, erklärt er damit die Annahme des Angebots unter der Bedingung, dass er im Zeitpunkt des Endes der Auktion Höchstbietender ist.
Hier kann dein Käufer noch einmal alles nachlesen:
https://pages.ebay.de/rechtsportal/allg_2.html
Fakt ist: Versehentlich passiert auf eBay wirklich wenig!
Nachdem der Bieter sein Gebot abgegeben hat, muss er dieses Gebot noch einmal bestätigen.
Ein Irrtum, auf den sich viel "Spaßbieter" berufen wäre zum Beispiel, wenn ein Komma falsch gesetzt wurde.
Der Bieter wollte 10,00,- EUR setzen - Ein Null zu viel getippt und schon lautet das Gebot 100,00 EUR.
In der Regel bemerkt der Bieter seinen Irrtum und informiert den Verkäufer sofort. Dies schreibt sogar der Gesetzgeber so vor.
Spaßbieter wollen aber nur die Gebote hochtreiben und geilen sich daran auf wenn durch ihre Fake-Gebote ein anderer möglichst viel bezahlen muss.
Mein Tipp:
- Die Käufer sollen den Artikel bezahlen und wie vereinbart abnehmen!
- Sie können den Artikel ja anschließend selbst wieder verkaufen.
- Etwas anderes muss der Verkäufer nämlich auch nicht tun, wenn er einem Kaufabbruch über eBay zustimmt!
Muss ich dem entsprechen?
NEIN! eBay weist deutlich darauf hin, nicht Vertragspartner zu sein!
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können.
Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. eBay übernimmt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen auf verlinkten externen Webseiten keine Gewähr.
Viele Nutzer sind enttäuscht, wenn eBay nicht wie erhofft, ihre Probleme mit dem Vertragspartner Käufer/Verkäufer löst.
Eines sollte jedem Nutzer klar sein - Mit Problemen verdient eBay kein Geld!
Und um etwas anderes geht es letztendlich nicht!
NOCH FRAGEN? - EINFACH FRAGEN!
Und wenn ich einfach das Höchstgebot des eigentlichen Käufers nehme und das als Angebot an unterlegene Bieter herausgebe?
Danke schon mal!