Dürfen verkaufte Weine nochmal ausgeschenkt werden?

5 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

Dürfen verkaufte Weine nochmal ausgeschenkt werden?

NEIN

Es ist rechtlich eine klare Angelegenheit. Verkaufte Weine gehören dem Wirt nicht mehr. Der Wirt darf nicht verkaufen, was ihm nicht gehört.

Eine beispielhafte Situation...

Ein Pärchen bestellt zum Dinner eine Flasche Wein. Sie trinken nur jeder ein Glas davon. Die etwa halbvolle Flasche bleibt übrig. Sie verlassen das Lokal. Der Wirt verkauft diesen Wein a 2 Gläser an nächste Gäste weiter. Eine halbe Stunde später, kehrt das Pärchen zurück, da sie vergessen hatten, ihre angebrochene Flasche Wein mitzunehmen... den Wein, den in der Zwischenzeit der Wirt ein zweites Mal verkauft hatte. Rein rechtlich wäre nun der Wirt gegenüber seinen Gästen, dem Pärchen, zu Schadenersatz verpflichtet. Mit der Bezahlung, der Rechnung, ging die Flasche Wein in das Eigentum des Pärchens über.

Ein Gastwirt kann nicht einfach davon ausgehen, nur weil eine angefangene Flasche Wein auf dem Tisch zurückbleibt, dass der Gast sie nicht mehr möchte. Ganz grundsätzlich liegen die Eigentumsrechte zweifelsfrei beim Gast.

Spätestens bei einer Steuerprüfung käme der Wirt in Erklärungsnot. Schließlich hätte er mehr verkauft als er hatte. Einkauf 100 Flaschen Wein, Verkauf 150 Flaschen Wein... (hypothetisches Beispiel)

Oft werden in Restaurants sowohl Weine "offen" angeboten, als auch als Flasche. In erster Linie handelt es sich bei den "offenen" Weinen um andere, günstigere, junge Weine. Weine die lediglich als Flasche bestellt werden können, sind meistens hochwertiger, oft auch älter.

Natürlich könnte der Wirt jedem Gast offerieren seine Weine alle für ein Glas zu öffnen. Der Wirt bleibt dann mit vielen offenen Flaschen zurück, die er evtl. nicht mehr verkaufen kann. Offene Weine sind nur noch sehr begrenzt haltbar. Verkauft ein Wirt nicht regelmäßig Weine, dann könnte es für den Wirt zu einem Problem werden. Eine Flasche die mehrere Wochen offen ist, schmeckt nicht mehr so, wie zu dem Zeitpunkt, als sie erstmalig geöffnet wurde.

Es ist ein in Deutschland oft selbstgemachtes Problem. Getränke werden in Gaststätten, in der Regel, mit 500-600% Gewinnaufschlag kalkuliert. So kostet eine Flasche Wein beim Händler lediglich 5 Euro, die im Restaurant für 30-35 Euro angeboten wird.

In Frankreich werden Weine gerne mit einem Aufschlag von lediglich 100% kalkuliert. Daher ist es wenig verwunderlich, wenn man auf fast jedem Tisch flaschenweise Weine stehen sieht. Bei einem derartigen Umsatz an Wein ist es auch eher unproblematisch für einen Wirt, ein breiter gefächertes Angebot an "offenen" Weinen anzubieten.

Manche, sehr reife Weine, können allerdings grundsätzlich nicht offen angeboten werden, da sie nach dem Öffnen sehr schnell oxidieren würden.

Das ist jedoch grundsätzlich nicht der Kern der Frage. Der Kern der Frage ist ein doppelter Verkauf, von Ware die rechtlich nach dem ersten Verkauf nicht mehr Eigentum des Wirtes ist.

Damit es rechtlich einwandfrei bleibt, müsste der Wirt von dem oben angesprochenen Pärchen, die angefangene Flasche wieder zurückkaufen. Unterlässt er das, so kann er entweder die angefangene Flasche für das Pärchen eine Zeit aufbewahren oder aber müsste die Flasche (irgendwann) entsorgen.

Alles Gute Dir... und bleib gesund.

Gruß, RayAnderson  😉

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 - (Recht, Restaurant, Wein)

Rat2010 
Beitragsersteller
 17.01.2023, 16:57

Danke für die Antwort.
Über das BGB oder konkret das Eigentum an der z. B. zu einem Viertel vollen Flasche komme ich aber zu einem anderen Ergebnis.

Dein Fall des Pärchens, das zurück kommt, ist praxisfern. Wenn das zurück kommt, kann es den Wein so wenig nochmals verlangen wie das Essen. Der Wein könnte schon entsorgt sein. Wenn ich einen Gang eines Menüs zurück gehen lasse, weil ich ihn nicht schaffe, gehe ich auch nicht davon aus, dass ich eine halbe Stunde später einen Freund vorbei schicken kannn, der ihn bekommt, ohne das davor angekündigt zu haben.

Mangels anders lautender Vorschrift könnte das Eigentum an nicht konsumiertem Wein - wie das nicht konsumierten Essens - spätestens bei verlassen des Lokals an den Wirt gehen. Sonst könnte er die Flaschen nicht entsorgen.

RayAnderson  18.01.2023, 01:39
@Rat2010

Gerne...

Über das BGB oder konkret das Eigentum an der z. B. zu einem Viertel vollen Flasche komme ich aber zu einem anderen Ergebnis.

Das wundert mich... die von mir angesprochene, halbvolle Flasche Wein wurde nicht zurückgegeben. Das ist ein entscheidender Unterschied. Anderenfalls hättest Du Recht. Wenn das Pärchen dem Wirt erklärt, wir möchten den Rest des Weines nicht mehr trinken... dann hat sich die Angelegenheit damit erledigt. Exakt das hat das Pärchen nicht getan. Zumindest habe ich es in meinem Beispiel unterstellt.

Eigentum ist im BGB klar geregelt, z.B. §903 und auch dessen Übergabe §929. Ein Richter hätte lediglich die Aufgabe der Verhältnismäßigkeit zu regeln.

Dein Fall des Pärchens, das zurück kommt, ist praxisfern.

Der Fall ist nicht praxisfern, sondern zeichnet ein sich täglich abspielendes Ereignis in unseren Restaurants.

ABER... ungefragt eine Ware ein 2. Mal zu verkaufen, das geht definitiv nicht. Hier wieder die Einschränkung, der Faktor ändert sich mit der Schenkung eines Gastes.

Mangels anders lautender Vorschrift könnte das Eigentum...

Einen solchen Mangel gibt es nicht. Die Flasche Wein wurde erworben. Sie wurde bestellt und bezahlt. Das Recht an dem Eigentum ist ohne Zweifel. Leider haben die Gäste beim Verlassen des Restaurants vergessen die Flasche mitzunehmen.

Rat2010 
Beitragsersteller
 18.01.2023, 10:31
@RayAnderson

Weil du vom Fach bist: Was macht ihr mit Flaschen, die nicht auf einem Tisch standen (die also nur der Kellner in der Hand hatte), wenn der Gast oder die Gesellschaft geht? "Darf" man den Wein wegschütten oder selbst trinken und wenn ja mit welcher Begründung?

Ändert sich deine Ansicht, wenn in den AGB des Lokals steht, dass das Eigentum an nicht konsumierten Lebensmitteln bei Verlassen des Lokales (oder nach der Öffnungszeit) auf den Betreiber des Restaurants übergeht?

Ich komme nicht daran vorbei, dass - wenn nicht anders als von dir gesehen geregelt - ein Gast auch noch eine Woche später seinen Wein - warum nicht auch den Rest seines Schweinebrantens - verlangen könnte.

Das ist bei Wein in Hotels üblich. Mal mit der Anmerkung, dass man den Wein in der Woche noch trinkt, in der Regel auch ohne die Anmerkung. In Restaurants ist das nicht üblich.

RayAnderson  18.01.2023, 13:36
@Rat2010

Eigentumsrechte sind im BGB klar geregelt. Der hier angesprochene, hypothetische Fall ist eine Frage von Service und Verhältnismäßigkeit.

Dein angesprochener Schweinebraten ist natürlich unsinnig... aber das wirst Du selbst wissen.

Wäre ich der Gastronom, so würde ich die Flasche verschlossen zumindest bis zum nächsten Tag lagern. Danach ist eine Zeitspanne vergangen bei der die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben wäre, wenn die Flasche weiter aufgehoben werden würde.

Rat2010 
Beitragsersteller
 01.07.2023, 12:32
@RayAnderson

Ich denke, du liegst richtig und verkaufter Wein wird wirklich nicht neu ausgeschenkt. Jedenfalls offiziell nicht.
Die Flaschen, aus denen ein zu einem Sternelokal gehörendes normales Lokal sehr exklusiven Wein ganz legal anbieten kann, sollten aus der Weinbegleitung stammen, die in den Lokalen sicher 50 % der Gäste nützen. Die wird zwar tendenziell auch verbraucht aber die letzte Flasche am Abend eben nicht.

RayAnderson  01.07.2023, 17:37
@Rat2010

Danke für das Sternchen. Bei einer Weinbegleitung zum Menu, werden die Weine Glasweise so wie bezahlt und im Menu angegeben, auch verkauft und getrunken. Sollten Flaschen gleichen Weins übrigbleiben, so wurden sie nicht verkauft, da in der Kalkulation stets pro Gang ein Glas Wein vorgesehen wurde, dass dann auch ausgeschenkt worden ist.

Weiß hier irgendwer, ob verkaufter Wein nochmal verkauft werden darf?

Naja so gesehen. Verkaufter wein gehört ihnen nicht. Man kann ganz schlecht wein verkaufen. Der einem nicht gehört.

Bei feiern etc. kann man warscheinlich davon ausgehen das die übrig gebliebenen flaschen etc. schlichtweg dem veranstalter übergeben werden. Oder der nimmt sie gleich mit. Wenn ich ne falschen guten weines da hätte würde ich sie sicherlich nicht im lokal lassen wenn ich gehe und sie nicht alle sind.


Rat2010 
Beitragsersteller
 16.01.2023, 17:19

Interessanter Ansatz:

Was das Eigentum an dem Wein anbelangt, geht das dann, wenn der Gast (kann ja auch eine Geburtstagfeier oder eine Hochzeitsgeselschaft sein) geht und die angebrochene Flasche nicht mitnehmen will, auf den Wirt über.

Der Veranstalter kann sie mitnehmen oder wegschütten, wird aber regelmäßig darauf verzichten.

Dein letzter Satz ist etwas praxisfern. Hast du schon ein Brautpaar oder einen Jubilar gesehen, der die ganzen halbvollen Flaschen nach Hause trägt? Warum nciht auch noch Wasser und OSaft? Auch wären viele Garderoben von Opern oder Theatern voll von halben Flaschen und augenscheinlich haben eher wenige, die toll Essen gehen Lust, mit einer Flasche Wein in der UBahn zu sitzen.

Goodnight  16.01.2023, 16:26

Siehst du, wir bekommen angeboten, dass man eine Flasche Wein für uns öffnet und wir nur das bezahlen müssen was wir auch getrunken haben. Der Rest wird anderen Gästen als offener Wein angeboten.

Rat2010 
Beitragsersteller
 16.01.2023, 17:27
@Goodnight

Das ist nett von dem Wirt. Das Angebot oder die Frage danach habe ich noch nie gehört. Wäre hier vermutlich nicht nur für mich sondern hierzulande auch für manchen Wirt befremdlich.

Goodnight  16.01.2023, 17:37
@Rat2010

Bei uns haben die Wirte innovativ auf die angezogene Promillegrenze reagiert. Ist sicher die bessere Idee als ganz auf die Einnahmequelle guter Weine zu verzichten.

Oder sie bieten an einen heim zu fahren oder die angebrochene Flasche Wein mit zu nehmen.

Ich gebe zu, ich bin mir unschlüssig, ob der Gast da das Interesse am Besitz auch dann aufgegeben hat, wenn er das Lokal verlässt, wenn er nicht vom Wirt darauf hingewiesen wurde, dass da noch offene Flaschen sind.

Evtl. wird aber auch "gerecht" abgerechnet. Sprich: Die offene Flasche wird anteilig bezahlt.

Offener Wein bedeutet ja nur, dass die Flasche schon offen ist! Zum Beispiel, weil Jemand nur 1 Glas Wein bestellt hat. Der Rest bleibt ja in der Flasche und wird dann an andere Gäste verkauft ...!? Oder was meinst Du genau?! o_O


Giovanni47  16.01.2023, 16:23

So sehe ich das auch. Je länger je mehr werden Flaschenweine glasweise verkauft.

Was würde das adäquat für Fassbier bedeuten ; - )


PeterP58  16.01.2023, 16:36

Das berümte 0,2l-Fass wird angestochen, wenn man ein Kölsch bestellt! :)