Dürfen Überstunden bei unverschuldetem Arbeitsausfall verrechnet werden?

1 Antwort

Zu beiden Fällen gilt zunächst die Vereinbarung aus dem Arbeitsvertrag. Sollte Gleitzeit oder ähnliches vereinbart worden sein, kann unkritisch bei weniger Stunden diese vom Arbeitzeitkonto in Abzug gebracht werden.

In Fall 1 ist es unkritisch in keinem Fall abzuziehen, da es betrieblich angeordnet ist und folglich in die Sphäre des Arbeitgebers fällt (§ 615 BGB).

In Fall 2 kann es auch nicht ein Abzug erfolgen, sollte die Regelung eine Arbeitszeit von 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr ohne Zeitkonto bestehen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

MrSkelle 
Beitragsersteller
 08.08.2024, 15:02

Hallo GS2000,

also ich habe keine Gleitzeit sondern eine fest vorgegebene Arbeitszeit.

Auszug aus meinem Arbeitsvertrag:
"Vollzeit tätige Mitarbeiter, die gemäß den für sie geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen 40 Stunden pro Woche zu arbeiten haben, leisten diese Arbeitszeit an den fünf Wochentagen von Montag bis Freitag.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beginnt täglich um 7:00 Uhr an der ersten Tätigkeitsstätte. Sie endet an den Tagen von Montag bi Donnerstag um 15:30, am Freitag um 11:00 Uhr."

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GS2000  08.08.2024, 15:10
@MrSkelle

Fraglich ist, ob irgenwo ein Passus besteht, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Kein Konto, können auch keine Minusstunden entstehen! Wie auch?

Sollte in o.g. Fall kein Konto bestehen, wäre auch in Fall 2 die volle Arbeit zu entlohnen. Sollte es dem AG nicht passen müsste er halt mitteileilen, dass der AN noch bleiben müssen. Als Konsequenz wird zukünftig der AN mutmaßlich langsamer arbeiten.

Das mit der ersten Tätigkeitsstätte ist auch ein Punkt der durchaus umstritten ist und der näheren Bestimmung genauer betrachtet werden könnte.

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MrSkelle 
Beitragsersteller
 08.08.2024, 15:18
@GS2000

Wir hätten früher ein Arbeitszeitkonto, dies wurde später dann auf einen Festvertrag mit Gehalt (statt vorher Lohn) umgestellt. Also nein - einen entsprechenden Passus gibt es nicht :)

Das mit der ersten Tätigkeitsstätte ist mir auch bewusst, normalerweise müsste ich beide Fahrten bezahlt bekommen, ich erhalte aber nur die Rückfahrt. Ist natürlich auch ein Streitthema, darum geht's aber in diesem Beitrag nicht :)

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GS2000  08.08.2024, 15:20
@MrSkelle
Wir hätten früher ein Arbeitszeitkonto, dies wurde später dann auf einen Festvertrag mit Gehalt (statt vorher Lohn) umgestellt. Also nein - einen entsprechenden Passus gibt es nicht :)

Vielleicht träumt der AG noch davon.

Das mit der ersten Tätigkeitsstätte ist mir auch bewusst, normalerweise müsste ich beide Fahrten bezahlt bekommen, ich erhalte aber nur die Rückfahrt. Ist natürlich auch ein Streitthema, darum geht's aber in diesem Beitrag nicht :)

Fiel nur auf und wurde deswegen angerissen!

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MrSkelle 
Beitragsersteller
 08.08.2024, 15:23
@GS2000

Ok,

unter dem Aspekt das ich kein Zeitkonto habe, fest definierte Arbeitszeiten, ich meine Arbeitskraft anbiete (ich bin grad nur bei Fall 1), dann muss ich den Tag regulär vergütet bekommen ohne das es von meinen Überstunden abgezogen werden darf? (auf dieser Schiene zoffe ich mich nämlich gerade mit meinem AG).

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GS2000  08.08.2024, 16:21
@MrSkelle

Das ist rechtlich ein vollkommen anderer Sachverhalt.

  1. Dazu könnte eine Bestimmung im Arbeitsvertrag bestehen.
  2. Auch ein Betriebsrat könnte hier eine Mitbestimmung haben.
  3. Rechtlich wird ein Ausgleich lieber als Abgeltung gesehen, aber die Entscheidung obliegt dem AG. Sollte hierzu keinerlei Bestimmung im Vertrag geben, bekommt der AG einen zusätzlichen Spielraum. Ob ein spontaner Ausgleich sogar am gleichen Tag angeordnet werden kann, ist mehr als umstritten, da dazu keine Rechtsnorm besteht. Dass eine Änderung der Arbeitszeiten mindestens vier Tage vorher mitgeteilt werden muss wird mittleiweile für alle Arbeitsverhältnisse analog  § 12 Abs. 3 TzBfG bestimmt. Dort steht aber nur für die Inanspruchnahme von Arbeitsleistung, da der Wegfall analog mit der Nichtannahme letzlich durch Zahlungsanspruch sanktioniert wird. Dieser besteht in dem Fall fraglos, wird jedoch mit den Überstunden verrechnet.

Ein Bestimmen des Zeitpunktes des Abbaus durch den Arbeitgeber wird auch durch § 106 GeWO eindeutig zugestanden.

Folglich sorgt der AG auch hier wieder für eigene Probleme, indem zukünftig der AN genauestens dafür sorgen wird, dass die Zahl der Überstunden nicht zu hoch ausfallen wird...

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