Darf man ohne Führerschein auf dem Fahrersitz sitzen?
Bin grad dabei mein Führerschein zu machen. Dürfte ich im Fahrersitz sitzen? Nehmen wir an im Supermarkt. Das Auto ist aber nicht an. Schlüssel habe ich aber. Was sagt ihr dazu?
8 Antworten
Das Verhalten ist m. E. nicht tatbestandsmäßig im Sinne eines Fahren ohne Fahrerlaubnis. Du hast das Fzg. objektiv nicht geführt.
Allerdings ist fraglich, ob dir jemand glaubt, dass du nicht die Absicht dazu hattest, besonders, wenn du den Schlüssel in der Tasche hast.
Da hast du Recht, selbst der Versuch wäre nicht strafbar.
Im Supermarkt. Ja nee is klar...
Meinst du das kleine rote Glitzerauto im Eingang mit dem Münzeinwurfschlitz?
Ich dachte an dieses Auto mit integriertem Einkaufswagen. Hab ich die Frage falsch verstanden?
Nein darfst du nicht. Das ist öffentlicher Grund.
Alle sagen ja außer Sie. Also müssen Sie mir das besser begründen
Im Prinzip sitzen darfst Du. Motor darf aber nicht kaufen, Schlüsse darf nicht stecken.
Nur: solange Du da sitzt, wirst Du auch erst mal als Fahrer behandelt. Könnte u.U. Probleme geben.
Z.b wenn Dir jemand auf dem Parkplatz ins stehende Auto fährt.
Das darf man prinzipiell, ja. Nach §21 Straßenverkehrsgesetz begeht den Straftatbestand "Fahren ohne Fahrerlaubnis", wer als Fahrzeugführer ein Kraftfahrzeug ohne die entsprechende Fahrerlaubnisklasse führt, oder wer es als Halter eines Kraftfahrzeuges einer anderen Person ermöglicht, ein Kraftfahrzeug ohne die entsprechende Fahrerlaubnisklasse zu führen. Wenn du Mist bauen solltest, dann wird demnach auch der Halter dafür strafrechtlich belangt. Auf dem Fahrersitz sitzen, das darf man jedoch auch ohne Fahrerlaubnis. Man darf jedoch nicht den Motor laufen lassen. Die gängige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe besagt, sobald der Motor läuft, gilt es als Fahren, da man sofort losfahren könnte. Ansonsten, würden ja auch an der roten Ampel stehende Kraftfahrzeuge mit laufendem Motor nicht als Fahren gelten.
Mfg
Die gängige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe besagt, sobald der Motor läuft, gilt es als Fahren
Kannst Du dazu bitte vom BGH verlinken.
Die mir bekannte Beschluss des BGH sagt aus:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 6, 8f; 35, 390, 393) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt
Selbst die Absicht damit zu fahren erfüllt keinen Tatbestand.😉