Darf man mich festhalten wenn ich des Ladendiebstahls verdächtigt werde?
Ich wurde bei P&C zu Unrecht des Ladendiebstahls verdächtigt. Ich hatte eine Tasche dabei, weil ich von der Uni gekommen bin. Ich bin rein hab mir Paar Sachen zum Probieren ausgesucht und dann in die Kabine. Die Sachen habe ich in der Kabine gelassen. Danach bin ich in die zweite Etage wo mir eine Jacke sehr gefallen hat. Leider hatte diese eine kleine Macke war aber dementsprechend auch Redutziert. Ich bin raus um mich in anderen Läden umzusehen. Nach 1 stunde kam ich wieder zu P&C ging nach oben um mir die Jacke nochmals anzusehen und gegebenfals zu kaufen. Plötzlich kommen 3 Leute auf mich zu und halten mich am Arm fest, darunter auch ein Sicherheitsbeauftragter. Sie sagten mir ich müsse mitkommen. Also bin ich unfreiwillig mit in deren Büro gegangen. Sie sagten mir sie hätten in der Kabine ein Etikett von einem Hugo Boss Pullover gefunden der wohl nicht mehr da wäre. Ich habe denen mitgeteilt das ich kein Hugo Boss Pullover mit in die Kabine genommen habe. Danach meinten die das Sie alles auf Video haben. Ich meinte dann zeigen sie mir das Video doch mal. Die sagten dann das sie es wenn dann der Polizei zeigen werden. Ich wusste aber ich kann nicht auf dem Video sein. Als die Polizei dann eintraf mussten sie selber schmunzeln. Kein Video vorhanden und als Beweis nur ein Etikett was sich in der Umkleide befand. In meiner Tasche waren nur Uni unterlagen. Ich durfte gehen aber musste 1 Std im Büro sitzen. Kann ich was dagegen machen ? Musste ich mit dem Sevuritybeauftragten ins Büro von denen ? Musste ich mich so anfassen lassen ? Die Leute haben alle blöd geschaut.
6 Antworten
Nötigung und falsche Verdächtigung sehe ich da aber bin kein Anwalt von daher die Aussage mit Vorsicht genießen
Hallo, wenn sie Dich verdächtigen, eine Straftat begangen zu haben, dürfen sie Dich festhalten.
Ist der Verdacht nicht begründet oder unverhältnismäßig, können sie sich aber wegen Freiheitsberaubung strafbar machen.
Dass sie sich einfach angefasst haben, könnte darauf hindeuten.
Du könntest einfach Strafantrag bei der Polizei stellen. Das kostet Dich nix.
Falls das Verfahren eingestellt wird, ist das dann halt so. Zivilrechtlich würde ich den Fall an Deiner Stelle nicht verfolgen. Das würde erstmal Geld kosten, und für das zerren am Arm gibts auch eher kein Schmerzensgeld.
Jetzt konstruierst du dir was zusammen. Der 127 spricht klar von Tat, nicht von Indizien oder Unhöflichkeiten, und er spricht von frischer Tat oder verfolgt. Alle Tatbestandsmerkmale des 127 fehlten. Und du schreibst "mutmaßlich". Dir ist aber schon klar, dass es bei der Festnahme um ein hohes Rechtsgut geht, der Freiheit. Und du willst sie von jedermann verletzen dürfen, anhand von Indizien, nach denen kein Richter eine Freiheitsentziehung anordnen würde.
Was würdest du machen, wenn jemand mit einem nicht sichtbaren, aber erkennbaren Gegenstand das Warenhaus verlassen will?? Du hast die Tat nicht gesehen, aber alles in dir weiß, dass da gerade ein Ladendieb mit Stehlgut unter der Jacke das Haus verläßt. Bei dem Sachverhalt der FS stellt es sich nicht viel anders da. Ich gehe jede Wette ein, dass die Staatsanwaltschaft den Verdacht auf LADI bestätigt.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Wird im "fehlerhaften" 127 StPO dem handelnden "Täter" zu gute gehalten. Daher im Sinne der FS: die Detektive haben nichts falsch gemacht.
Nur so als Beispiel unter Juristen:
A sieht eines Abends den B durch das Kellerfenster seines Nachbarn N in dessen Haus einsteigen. Er nimmt an, dass er soeben Zeuge eines Einbruchs geworden sei, verständigt die Polizei und steigt hinterher. Unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments überwältigt er B und hält ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest. Es stellt sich später heraus, dass B ein guter Freund des Hauses ist, der während der Urlaubsabwesenheit des N dessen Haus hütet, leider aber morgens die Schlüssel auf der Kommode liegen gelassen und sich somit ausgesperrt hatte, weswegen er den Weg durch das Kellerfenster wählte.
Nach Ansicht der Rechtsprechung ist A gem. § 127 Abs. 1 StPOgerechtfertigt. Nach Ansicht der Literatur liegt diese Rechtfertigung nicht vor. Zu denken ist allerdings an einen Erlaubnistatbestandsirrtum, der ebenfalls eine Bestrafung wegen § 240 ausschließen würde.
Die Lösung steht im § 127 Abs. 1 StPO:
"Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."
Die Frage ist nun, ob bei dir dir Voraussetzungen der o.a. Rechtsvorschrift zutrafen.
Es scheitert schon an der Voraussetzung "frische Tat". Die Tat wäre, selbst wenn subjektiv eine Straftat vorliegen würde, nicht mehr frisch. Sie war schon vor einer Stunde geschehen. Auf frischer Tat betroffen wurdest du also nicht, verfolgt ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen zur Festnahme fehlen. M.E. wäre eine Festnahme, selbst wenn du etwas entwendet hättest, rechtswidrig.
Das Zweite wäre die Tat an sich. Es gibt zwar Rechtsauffassungen, die auch dann eine Festnahme zuließen, wenn eine Tat den Umständen nach geschehen und offensichtlich wäre, es aber tatsächlich keine Tat vorliegt. Aber auch das könnte verneint werden, da die Securities lediglich ein Etikett ohne Tatbezug zu deiner Person hatten. Ein möglicher Tatverdacht hätte entstehen können, nur wäre der Verdacht keine Tat. Offensichtlich waren sie sich des Mangels auch bewusst, so dass sie Verdachtsmomente anführten, die es tatsächlich nicht gab.
Gerechtfertigt wäre eine Freiheitsberaubung nicht. Ebenso deren gewaltsame Durchsetzung.
Ebenfalls lägen auch aus den oben geschilderten Gründe keine Festnahmegründe nach § 229 BGB vor.
Von daher solltest du die Securities wegen Freiheitsberaubung und ggf. Körperverletzung anzeigen.
Die Zeugen haben gesehen, dass sie mit Kleidung in die Kabine geht und ohne wieder heraus kommt. Ferner hat sie eine Tasche dabei. In der Kabine bleibt ein Etikett zurück. Aus den Indizien läßt sich ein Ladendiebstahl schlußfolgern. Als die FS den Laden erneut betritt, ist sie zwar nicht mehr auf frischer Tat betroffen, aber ihre Identität darf trotzdem geklärt werden. Ferner ist sie unfreiwillig mitgegangen, hat also ein Anfassen selbst erforderlich gemacht. Die Strafanzeige kann man m.E. gleich einstellen, bzw. gar nicht erst erstatten.
Aus den Indizien läßt sich ein Ladendiebstahl schlußfolgern
Das reicht nicht aus. Schau in den 127.
ist sie zwar nicht mehr auf frischer Tat betroffen,
Aha. Also liegt der TB des 127 nicht vor. Warum sollte die Festnahme dennoch gerechtfertigt sein? Kennst du eine andere Rechtsvorschrift?
Ich würde das anzeigen, und auch den notwendigen Strafantrag nicht vergessen. Niemand hält mich ungestraft für 1 Stunde fest, wenn ich nichts getan habe. Solltest du irgendwelche Hämatome oder andere Verletzungen haben durch das Festhalten, solltest du das sofort in einem Krankenhaus dokumentieren lassen.
erstatte Strafanzeige mit Strafantrag wegen Nötigung und Freiheitsberaubung
Sie hat sich ja gegen den Gang zum Büro gesperrt.....