Darf man einen Toten Habicht als Jäger mitnehmen?

4 Antworten

Der Revierinhaber oder Jagdausübungsberechtigte  haben im eigenen Revier das Recht sich diesen verendeten Habicht, der dem Jagdrecht unterliegt - aber ganzjährig geschont ist, anzueigen.   Verkaufen darf er weder den Kadaver noch das Präparat.

In der Praxis spielt insbesondere das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten (§ 1 BJagdG) eine Rolle. In seinem Jagdrevier darf der Jagdausübungsberechtigte tote Tiere (verendetes, durch äußere Einwirkung getötetes Wild oder sog. Fallwild, durch Alter oder Krankheit eingegangen) in Besitz nehmen und auch unentgeltlich abgeben. Insoweit greifen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 BNatSchG nicht (siehe Kap. 6.2.1 und 7.2.4). Er darf es für eigene Zwecke präparieren lassen. Beispielsweise ist ein entsprechend angeeignetes Habichtpräparat rechtmäßig erworben. Auch der Erbe, der kein Jäger ist, hat dieses Präparat rechtmäßig erworben.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19112010_NI340038121.htm


Der Habicht ist ein Wildtier und somit herrenlos. Allerdings unterliegt er dem Jagdrecht, so dass ein Jagdpächter ihn sich in seinem Jagdrevier aneignen darf. Ihm nachstellen / erlegen dürfte er ihn aber nicht, da Habichte wie alle Greifvögel eine ganzjährige Schonzeit haben. Würde der Jäger ihn in einem anderen Revier finden, dürfte er sich den Vogel nicht aneignen, denn das wäre Wilderei. In seinem eigenen Jagdrevier würde dieser Straftatbestand jedoch nicht zutreffen. Allerdings sollte der Jäger beim Auffinden eines toten Habichts vorsichtshalber das Veterinäramt einschalten, um die Todesursache herauszufinden. Trotz ganzjähriger Schonzeit wird den Greifvögeln immer mal wieder illegal nachgestellt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Bin Diplom-Biologe und bin seit über 40 Jahren Fachberater

Das hängt unter anderem davon ab in wessen Revier der tote Vogel aufgefunden worden ist.

Außerdem wäre es wichtig zu wissen, weshalb der Habicht tot aufgefunden wurde. 

Selbstmord kann man von Vorhinein ausschließen ... aber ... durch Krankheit (und wenn ja welche) durch Gift oder durch eine Gewehrkugel (und wenn ja durch wessen) sind in einem solchen Falle wichtige Faktoren.

Gesetze kannst du nicht selbst auslegen, dazu bedarf es eines mit der Materie vertrauten und erfahrenen Juristen ... daher nützt dir ein Verweis auf diesen oder jenen Gesetzestext überhaupt nichts.