Darf jeder der im Haus wohnt ein Hausvorbot ansprechen?

8 Antworten

Hallo!

Ich möchte mich dieser Frage von der strafrechtlichen Seite nähern. Denn sie ist interessant und die Antwort nicht ganz einfach ;-)

Strafrechtlich würde man hier sofort an den Hausfriedensbruch denken, § 123 StGB. Darin heißt es nämlich, dass jemand, der "in die Wohnung [eines Berechtigten] (...) widerrechtlich eindringt" bestraft werden kann. Ich setze jetzt als unproblematisch voraus, dass es sich bei dem Haus deiner Mutter um ein Wohnhaus handelt, in dem ihr auch wohnt. Damit nämlich handelt es sich um eine Wohnung iSd § 123 StGB.
Viel interessanter ist aber eine andere Frage: Wann ist man widerrechtlich eingedrungen? Nun, dies liegt vor, wenn man sich (unjuristisch gesprochen) Zutritt zu der Wohnung verschafft und zwar (juristisch gesprochen) ohne oder gegen den Willen der Berechtigten. Gut, nun wissen wir schon mal, dass es auf den Willen des Berechtigten ankommt. Aber wer ist denn genau dieser Berechtigte?

Hier in den Antworten kann man schon einiges Herauslesen: Eigentümer, Besitzer und co. werden genannt. Diese sind auch (zumeist) die Berechtigten. Allerdings nur bedingt aufgrund ihrer Stellung als Eigentümer oder Besitzer.
Der eigentliche Berechtigte ist - im strafrechtlichen Sinne - der Inhaber des Hausrechts oder derjenige, dem der Inhaber das Hausrecht zur Ausübung übertragen hat. Das kann sowohl der Eigentümer des Hauses als auch der Mieter sein. Das können aber auch alle sonst in der Wohnung oder dem Haus lebenden Personen sein. Relevant bei Mehr-Personen-Verhältnissen ist daher wem das stärkere Recht zusteht: So hat der Mieter gegenüber dem Eigentümer das stärkere Recht. Zwar ist Eigentum mehr als Besitz, aber bereits das Zivilrecht bestimmt, dass der Eigentümer andere von seinem Eigentum nur ausschließen darf, sofern dem keine Rechte entgegenstehen. Ein Mietvertrag wäre ein solches Recht, sodass der Eigentümer dem Mieter kein Hausverbot erteilen könnte. Der Mieter hingegen (er wird auch bereits durch das Grundgesetz geschützt) darf dem Eigentümer den Zutritt verwehren.
Spannend wird dies, wenn Eigentümer und Mieter zusammen in derselben Wohnung wohnen (etwa bei WGs denkbar). Aber das würde nun zu weit führen ;-)

Kommen wir zu deinem Fall zurück. Du wohnst mit deiner Mutter, die Eigentümerin des Hauses ist, in diesem Haus. Auch du hast in diesem Haus deine Wohnung begründet und damit ein Hausrecht. Du wärst damit auch Berechtigter iSd § 123 StGB und könntest jemandem verbieten das Haus/Grundstück zu betreten.

Aber: Wir wissen nicht, bei wem es sich bei dieser "unerwünschten Person" handelt. Angenommen es geht um den neuen Liebhaber deiner Mutter, den du absolut nicht ausstehen kannst. Dann könntest du ihm natürlich den Zutritt verwehren. Was aber, wenn deine Mutter ihm (zuvor) den Zutritt generell gestattet hat; ihm vielleicht sogar einen Schlüssel gegeben hat? Nun, in einem solchen Fall reicht es aus, wenn man die durch einen der möglichen Berechtigten ein Einverständnis hat. Der neue Lover könnte und dürfte also auch gegen deinen Willen (aber eben mit dem Einverständnis deiner Mutter) das Haus betreten.

Anderer Fall: Stell dir mal vor (und damit komme ich auch zu der Frage der Minderjährigen) eine 16-jährige möchte ihren neuen Freund nachts zu sich einladen. Der Vater hat ihr genau dies aber verboten. Der Freund weiß dies auch, kommt der Einladung der Tochter aber dennoch nach. Macht er sich nach §123 StGB strafbar?
Auch hier stellt sich die Frage nach dem Berechtigten. Sowohl der Vater als auch die Tochter leben in den Wohnung; beide üben daher das Hausrecht aus (ja, auch Minderjährige können, soweit sie in einem Alter sind, in welchem sie die Konsequenzen ihres Handelns begreifen und absehen können, Inhaber eines Hausrechts sein). Nach den Erkenntnissen aus dem obigen Absatz würde man ja sagen: Es reicht der Wille eines Berechtigten aus, die Tochter will das so = kein Hausfriedensbruch. Aber so ganz so einfach ist es dann doch nicht:
Die Tochter übt zwar ein (eigenes) Hausrecht aus, kann dieses aber nur in beschränktem Umfang tun. Denn wenn mehrere Berechtigte jeweils ein eigenes Hausrecht ausüben, dann ist die Ausübung auf die Zumutbarkeit bezogen auf die anderen Hausrechtsinhaber begrenzt. Das heißt: Falls es für den Vater unzumutbar ist, dass der Freund der Tochter sich in dem Haus aufhält, dann kommt es insoweit auf den Willen des Vaters an. Wann eine Unzumutbarkeit vorliegt hängt von vielen Faktoren ab, die ich hier aber gar nicht weiter vertiefen will.
Aber wenn wir den Fall einmal abwandeln: Die Tochter verweigert ihrem Freund nach einem Streit den Zutritt zum Haus. Der Vater hat die Beziehung bisher geduldet und sich nicht dazu geäußert. Der Freund kommt nun doch ins Haus. Macht er sich jetzt strafbar?
Nun, da auch die Tochter ein Hausrecht ausübt, wäre erstmal dieses maßgeblich. Demnach würde der Freund gegen den Willen der Tochter handeln und sich strafbar machen. Fraglich ist auch hier wieder, ob das Hausrecht der Tochter begrenzt ist. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Wenn wir davon ausgehen, dass der Vater seiner Tochter beisteht und ihre Entscheidung grundsätzlich unterstützt, dann gibt es kein konkurrierendes Recht. Eine Begrenzung kommt daher nicht in Betracht.

Ergo: Es ist daher sowohl möglich, dass du das (bzw. dein eigenes) Hausrecht ausübst, als auch dass ein Minderjähriger sein Hausrecht ausübt. Für Zweiteres kommt es aber auf das Alter des Minderjährigen an.
Aber auch Minderjährigen, die noch kein eigenes Hausrecht ausüben können, weil sie die Tragweite ihrer Entscheidungen noch nicht absehen können, kann das Hausrecht der Eltern zur Ausübung übertragen werden. Dann haben sie allerdings nur die Befugnis sich im Rahmen der Anordnung der Eltern zu bewegen. Wäre die Tochter also nicht 16 Jahre, sondern nur... sagen wir 10 Jahre alt, dann wäre ihr eigener Wille völlig irrelevant, wenn er im Gegensatz zum Willen des Vaters steht. Die 10-jährige Tochter hat nur die Befugnis erhalten das Hausrecht im Sinne des Vaters auszuüben, nicht die Befugnis dieses zu verändern oder aufzuweichen.

Nun nähere ich mich einmal vorsichtig der zivilrechtlichen Seite. Ich kenne mich hier nicht ganz so gut aus, aber einige der Antworten hier haben mich stutzig gemacht.
Grundsätzlich kann der Eigentümer und auch ein Besitzer ein Hausverbot aussprechen. Hält man sich nicht daran, so steht dem Eigentümer/Besitzer ein Unterlassungsanspruch zu (vgl. §§ 862, 1004 BGB). Aus diesem kann auch ein Hausverbot abgeleitet werden.
Diese Rechte stehen sowohl dem Besitzer als auch einen Mitbesitzer zu (vgl. insoweit BeckOGK/Götz, 1.7.2019, BGB § 862 Rn. 6 iVm § 861 Rn. 9). Da ich davon ausgehe, dass deine Mutter mit deiner Anwesenheit einverstanden ist und dich dort wohnen lässt, würde ich es für plausibel halten, dass dir auch ein (berechtigter) Mitbesitz an der Wohnung zusteht. Immerhin wirst du (so vermute ich) einen Schlüssel für das Haus haben. Dies reicht mE für die Einräumung von Mitbesitz aus (vgl. BeckOGK/Götz, 1.7.2019, BGB § 854 Rn. 138.10). Ich kann daher überhaupt nicht verstehen, dass hier einige Antworten in die Richtung gehen, du könntest da gar nichts machen...

Ich hoffe, dass ich mit meinen Ausführungen deine Frage beantworten konnte. Leider ist deine Frage nicht mit vielen Infos bestückt, sodass ich etwas weiter ausholen musste um deine Frage zu beantworten. Vielleicht kannst du dir ja das passende raussuchen ;-)

Ein Hausverbot darf immer nur der Besitzer der Sache aussprechen, d.h. er muss nicht einmal Eigentümer sein.

Der Besitzer wäre beispielsweise der Mieter, der ein Hausverbot für die Mietwohnung ausspricht.

Da Du weder Eigentümer, noch Besitzer des Hauses bist, kannst Du kein Hausverbot aussprechen.

Dabei ist es dann auch vollkommen irrelevant, ob Du minderjährig bist, oder nicht.

Grinzz  17.10.2019, 13:57
Da Du weder Eigentümer, noch Besitzer des Hauses bist (...)

Und wie kommst du darauf? Könnte er nicht vielleicht doch (Mit-)besitzer sein?

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ChristianLE  17.10.2019, 14:15
@Grinzz
Könnte er nicht vielleicht doch (Mit-)besitzer sein?

Selbst wenn: Seine Mutter ist die Erziehungsberechtigte. Da steht die Meinung des Minderjährigen Kindes doch unter den Ansichten der Mutter.

Ansonsten steht in der Fragestellung, dass er mit seiner Mutter in ihrem Haus wohnt.

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Grinzz  17.10.2019, 14:27
@ChristianLE
Selbst wenn: Seine Mutter ist die Erziehungsberechtigte. Da steht die Meinung des Minderjährigen Kindes doch unter den Ansichten der Mutter.

Es steht aber auch in der Frage, dass er volljährig ist. Die Erziehungsberechtigung der Mutter dürfte damit erloschen sein. Wie also begründest du deine Ansicht?

Ansonsten steht in der Fragestellung, dass er mit seiner Mutter in ihrem Haus wohnt.

Ja, ganz genau! Selbst wenn man ihn nicht als Mitbesitzer ansieht, so wäre er zumindest Besitzdiener, dem jedoch dieselben Rechte zustehen wie dem Besitzer, dessen Besitz er ausübt. Er macht insoweit zwar nicht vom eigenen, aber vom Recht der Mutter Gebrauch (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Rn. 5). Aber ihn völlig machtlos darzustellen, dafür sehe ich keine Grundlage.

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ChristianLE  17.10.2019, 14:29
@Grinzz
Es steht aber auch in der Frage, dass er volljährig ist.

Habe ich tatsächlich überlesen.

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Ja, aber nur, wenn Deine Mutter als Eigentümerin damit einverstanden ist.

Das ist dann praktisch wie ein Kellner im Restaurant: Es gehört ihm zwar nicht, aber im Namen des Wirtes darf er unliebsame Gäste "rausschmeißen".

Du kannst also zum Beispiel nicht den Freund Deiner Mutter rauswerfen, nur weil ihr gerade Streit habt.

Ein Hausverbot kann der Eigentümer, oder eine von ihm beauftragte Person erteilen.

Deine Mutter wiederum kann ein Verbot für IHRE Wohnung erteilen.

Du hast in dem Sinne, überhaupt keine Rechte. Oder zahlst du die Miete?

Grinzz  17.10.2019, 13:55
Du hast in dem Sinne, überhaupt keine Rechte

Wie kommst du darauf?

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