Darf ich das mit 14 Jahren alleine kaufen?

11 Antworten

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Ich möchte mir im MediaMarkt einen neuen Bildschirm kaufen für ca. 150 Euro darf ich das, wenn meine Elter nicht dabei sind

Ja.
Schwebend unwirksame Kaufverträge Minderjährige sind in §§ 106 ff. BGB geregelt:
  "Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist (...) in der Geschäftsfähigkeit beschränkt." "Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung (...) der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters." "Fordert der andere Teil [MediaMarkt] den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung [...] nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärtwerden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert."

Meint: MediaMarkt darf dir den Kauf verweigern, wenn er Widerruf eines schwebend unwirksamen Kaufvertrages eines beschränkt Geschäftsfähigen und damit Rückgabe angegrabbelter Ware auschliessen will. Dass der "mit Mitteln bewirkt ist, die dir dafür oder zur freien Verfügung überlassen wurden", Taschengeldparafraf 110 BGB, darf er bezweifeln.

Aber mit n. § 108 BGB erforderlicher Genehmigung, dem sog. "Muttizettel", idealerweise mit Personalausweiskopie zur Unterschriftsprüfung, worin zu lesen stünde: "Hiermit stimmen ich als Erziehungsberechtigte zu, dass mein Kindes [Name] Kaufvertrag über einen  Bildschirm bis ca. 150 EUR schliesst" kannts du getrost losziehen.

Alles andere hierzu ist ahnunglose Laberei. Nur weil mancher Laden jedem Jugendlichen alles verkauft, sicht rechtsirrig auf den Taschnegeldparagrafen zurückzieht oder Rücknahmen nach elterlicher Nichtigkeitserklärung stillschweigend riskiert, weil er die Ware sowieso einfach ungeprüft dem nächsten ahnungslosen Kunden gebraucht wieder ins Regal stellt, wird es kein Anspruch, gar Gesetz :-)

G imager761

Es ist interessant zu beobachten mit welcher Selbstsicherheit Laien hier glauben Antworten auf juristische Fragen zu haben. Zunächst einmal hier der § 110 BGB:

>>Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind<<

Für die Wirksamkeit eines Vertrages eines beschränkt geschäftsfähigen müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. die Mittel (das Geld) müssen dem Mj. zur Verfügung stehen. Also z.B. muss er das Geld in Bar in seinem rechtmäßigen Besitz haben, um sich davon Sachen kaufen zu können. Dies ist z.B. bei Handy-Laufzeitverträgen praktisch nie der Fall. Das bedeutet aber umgekehrt auch, dass wenn ein beschränkt Geadhäftsfähiger 1.000 € zur Verfügung hat, er sich damit z.B. ein Fahrrad für 999,- € kaufen dürfte. Es gibt hierbei keine "Maximalbeträge"!!

2. muss das Geld, dass der Mj. von irgendjemandem ja bekommen, für "einen bestimmten Zweck" oder "zur freien Vefügung" überlassen worden sein. Die 1. Alt. bedeutet defacto, dass eine Wirksamkeit letztlich vom Willen der Geldüberlasser abhängt. Die 2. Alt. ist daher die interessantere. Würde dieser Fall vorliegen, dann könnte hiernach der Mj. alles kaufen was er will. Das gilt "in der Regel" auch. Aber die Rechtsprechung macht hier trotzdem Einschränkungen. Denn sie geht von den "üblichen" Dingen aus, die sich ein Mj. so selbst kauft. Ein Fernseher gehört z.B. nicht zu den üblichen Dingen. Zumindest wenn die Eltern - was ja häufiger vorkommt - z.B. strikt dagegen sind, dass ihr Kind einen eigenen Fernseher bekommen soll. In diesem Fall wäre der Kaufvertrag (schwebend) unwirksam. Da ein Verkäufer nicht wissen kann, wie die persönlichen Verhältnisse des Mj. sind wäre es aus seiner Sicht nachvollziehbar, wenn er den Fernseher nicht verkauft. Natürlich bleibt es ihm unbenommen dies doch zu tun, jedoch mit dem Risiko, der potentiellen Unwirksamkeit. 

Anders ausgedrückt: Du kannst es natürlich probieren, Dir nen Fernseher ohne Eltern zu kaufen. Ob er Dir verkauft wird oder nicht, hängt letztlich vom Willen des Verkäufers ab.


imager761  01.01.2016, 17:12

Es ist interessant zu beobachten mit welcher Selbstsicherheit Laien hier glauben Antworten auf juristische Fragen zu haben.

Stimmt, und warum musstest du dann diesen geschwurbelten Unsinn verfassen? Ausgerechnet du hast nicht mal ansatzweise verstanden, was es mit Bewirkung vertragsmäßiger Leistung mit Mitteln, die dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters "zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung (...) überlassen worden sind", auf sich hat :-O

Wenn man deine Ausführungen zu "Verfügung" unter 1. liest. rollen sich einem die Fußnägel auf :-O

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Markus1804  03.01.2016, 04:51
@imager761

Ich weiß ja nicht, was Du glaubst unter § 110 BGB zu verstehen. Aber ich empfehle Dir mal in den einschlägigen juristischen Kommentaren (das sind so dicke Bücher, wo Juristen reingucken, um nachzulesen, ob ihre konkrete Rechtsauffassung mit der abstrakten Regelung des Gesetzes übereinstimmt. Klingt komisch, ist aber so) wie Palandt oder Münchener Kommentar nachzuschauen. Und im Übrigen hilft Lesen auch meistens. Denn ein verständiger Leser hätte aufgrund der gewählten Formulierung verstanden, wie diese zu verstehen ist. (im Deutschen gibts da so verschiedene Modi, um die persönliche Einstellung des Schreibers zu seiner Aussage zu definieren).

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das geht üblicherweise über das hinaus, was man allein vom Taschengeld kaufen darf.

selbst monatelanges Sparen im 3-stelligen Bereich ist immer noch schwebend unwirksam, wenn die Eltern nicht zustimmen.

Es gab von der Verbraucherzentrale mal Vergleiche zu üblichen Taschengeldern eines 14-jährigen.

Ja, darfst Du.

Es bleibt aber dem Verkäufer überlassen, Dir nichts zu verkaufen.

Ist aber eher unwahrscheinlich.

Normalerweise schon. Wie willst du es aber transportieren denn das wird eine schwere Angelegenheit.Sonst unterliegt ein Fernseher keiner Altersbeschränkung.

Jedoch kann es auch passieren das die Mitarbeiter es dir nicht verkaufen