Darf ich 8 Handys zum schenken an meine Familie mitnehmen außer meine eigene 2 Handys? Oder bekommt man Probleme am Flughafen Zoll?

1 Antwort

Ja, es könnte durchaus 'Probleme' mit dem Zoll geben.

Jedenfalls mögliche nachzuzahlende Steuern.

Achtung Zoll – welche Grenzen gibt es?

Die Urlaubsreise war ein voller Erfolg, denn im fernen Ausland gab es genau das Handy, das Sie sich schon immer kaufen wollten – nur viel günstiger? Solange Sie innerhalb der EU verreisen und die erworbene Technik für Ihren persönlichen Bedarf ist, müssen Sie sich keine Gedanken machen.

Reisen Sie ins Nicht-EU-Ausland, gelten allerdings sogenannte Wertgrenzen. Für Erwachsene liegt sie bei 430 Euro, für Kinder unter 15 Jahren bei 175 Euro. Bedenken sollten Sie dabei, dass Sie beispielsweise als Paar zwar Waren im Wert von insgesamt 860 Euro einführen dürfen, es aber nicht möglich ist, die Wertgrenze auf zwei Personen aufzuteilen. Hat das nagelneue Smartphone beispielsweise 500 Euro gekostet, müssen Sie den Wert über 430 Euro verzollen – auch, wenn Ihre Begleitung vielleicht nur Waren im Wert von 150 Euro einführt.

Und wichtig ist hierbei auch, dass die Abgabe für den Gesamtwert des eingeführten Gerätes berechnet wird und nicht nur auf den Wert oberhalb der Grenze. Vermeintliche Schnäppchen aus dem Ausland können so spätestens am Zoll zur teuren Kostenfalle werden.

Wichtig: Nehmen Sie neuwertige Technik mit in den Urlaub, wie eine neu angeschaffte High-Tech-Kamera für spektakuläre Bilder, sollten Sie das Gerät bereits vor der Abreise beim Zoll anmelden oder den Kaufbeleg dabei haben. Nur so verhindern Sie Ärger bei der Einreise, da der Zoll dank Vereinfachter Nämlichkeitsbescheinigung weiß, dass Sie die Ware nicht im Ausland erworben haben.

Einfuhrumsatzsteuer, Warenwert und Zollsatz – was ist das?

Haben Sie im Ausland neue Technik erworben und haben Sie die Frage „Was darf ins Handgepäck?“ mithilfe der AGB Ihrer Fluggesellschaft beantwortet, sollten Sie auch wissen, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie Gegenstände im Wert oberhalb der 430 Euro Wertgrenze einführen möchten.

Da gibt es zum einen die vereinfachte Abgabenberechnung für Waren im Wert unter 700 Euro. Sie wird pauschal mit 17,5 Prozent auf den Wert der eingekauften Waren erhoben. Kostet das im Urlaub erworbene Smartphone 500 Euro, müssen 87,50 Euro nachgezahlt werden. Sind die Mitbringsel teurer als 700 Euro, kommt die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent zum Tragen und gegebenenfalls außerdem ein entsprechender Zollsatz. Für Smartphones, Laptops und Tablets beträgt der Zollsatz 0 Prozent, bringen Sie sich aus dem Ausland ein Notebook im Wert von 1000 Euro mit, müssen Sie 190 Euro Einfuhrumsatzsteuer bei der Einreise bezahlen. Bei E-Book-Readern beträgt der Zollsatz 3,7 Prozent, bei Analogkameras 4,2, bei Digitalkameras dagegen 0 Prozent. Auch hier gilt: am besten vor der Abreise beim Zoll nachfragen.

*https://www.pcspezialist.de/ratgeber/was-darf-ins-handgepaeck/

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Was Sie aus Deutschland heraus mitnehmen und aus dem Urlaub wieder mit zurückbringen dürfen, gilt grundsätzlich wie bei Reisen innerhalb der EU. Einige Ausnahmen: Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Die Obergrenzen, bis zu denen Sie keine Steuern zahlen müssen, hat der Zoll im Detail zusammengefasst.

Andere, im Ausland gekaufte Waren

Sie entdecken im Urlaub einen MP3-Player, haben sich eine neue Kamera gekauft oder finden eine schöne Uhr? Solche Waren müssen Sie bei der Heimreise oft angeben und Abgaben zahlen. Frei sind Einkäufe bis zu einem Warenwert von insgesamt 700 Euro.

Ausschlaggebend für die Höhe der Abgaben sind die Art und der Wert der Ware. Sie sollten daher den Kaufbeleg Ihrer Reisemitbringsel aufbewahren und bei der Abfertigung vorlegen.

Wenn Sie keinen Kaufbeleg mehr haben, wird die Zollstelle den Wert der Ware ermitteln. Dabei wird entweder von Preisen aus vergleichbaren Einfuhren ausgegangen oder - sofern nicht bekannt - der Wert Ihrer Reisemitbringsel geschätzt.

Wenn der Wert der abgabenpflichtigen Waren je Reisender den Betrag von 700 Euro nicht übersteigt, werden die Abgaben anhand eines pauschalisierten Abgabensatzes berechnet oder detailliert nach den Bestimmungen der einschlägigen Vorschriften festgesetzt.