Darf getrennter Elternteil das Taschengeld des Kindes nutzen?


23.07.2024, 15:20

Vielen Herzlichen Dank für die vielen,teils sehr detailierten Antworten, das war sehr hilfreich.

Das Problem ließ sich gerade durch ein ruhiges, sachliches Telefonat mit dem anderen Elternteil friedlich lösen.

Schöne Sommer- & Ferientage, Gesundheit an Euch alle,

Herzliche Grüße, Kollegin 2008

4 Antworten

Das Geld gehört dem Kind, und zwar auch dann, wenn allein Ihr Name im Sparbuch vermerkt ist. Sie sind dann zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet und können über den Betrag nicht frei verfügen. Ein weiteres Indiz dafür, dass Sie nur treuhänderisch handeln wollen, ist, dass Sie das Sparbuch ausschließlich auf den Namen des Kindes eingerichtet haben.
 Gleiches gilt, wenn das Kind in einem Ferienjob eigenes Geld verdient hat, das Sie dann auf das Sparbuch einzahlen. Heben Sie das Geld ohne die Einwilligung des Kindes wieder ab, verstoßen Sie gegen Ihre Treuepflicht und machen sich gegenüber dem Kind schadensersatzpflichtig (§ 1664 BGB). Sie müssen dem Kind den Geldbetrag dann erstatten und den Betrag auch verzinsen.

https://www.scheidung.de/scheidungsnews/sparbuch-des-kindes-bei-einer-scheidung.html

Das würde ich ihr um die Ohren hauen und ab sofort nur noch auf ein Unterkonto von dir selbst das Taschengeld überweisen. So behältst du die Kontrolle und sie kann nicht mehr ran.

Wahrscheinlich ist es gesetzlich nicht geregelt, aber ich würde das Geld des Kindes nicht angreifen.

Wenn das Taschengeld auf ein eigenes Konto des minderjährigen Kindes geht, kann der andere Elternteil doch nicht ohne Vollmacht auf das Konto zugreifen.

An deiner Stelle würde ich das Problem mit dme anderen Elternteil besprechen


Kollegin2008 
Beitragsersteller
 23.07.2024, 07:22

Da das Kind minderjährig ist, brauchte es zur Kontogründung die Zustimmung des Elternteil, der das Sorgerecht hat und vermeintlich wohl auch Zugriff auf das Konto besitzt.

Auf Einsicht des oben genannten Elternteil ist nicht zu hoffen....

Meine Frage geht dahin, ob und wie das rückwirkend wie auch zukünftig zu verhindern ist. Meiner Auslegung nach beinhaltet die Unterhaltszahlung bereits einen (möglichen, an das Kind zu zahlenden) Anteil für Taschengeld, also dürfte rechtlich kein Anspruch des Elternteil auf das zusätzlich an das Kind gezahlte Taschengeld bestehen.

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Kleiner531  23.07.2024, 07:28
@Kollegin2008

Das sehe ich auch so, das Taschengeld ist im Unterhalt enthalten. Du könntest, wenn du deinem Kind etwas geben willst, ein Unterkonto bei deinem Konto einrichten und dort für dein Kind etwas einzahlen. (Ich hab das bei einem Depot für meine Enkel gemacht)

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Ob das von Gesetzes wegen erlaubt oder verboten ist, kann ich nicht sagen.

Nach meinem persönlichen Empfinden wäre es aber unterste Schublade. Wenn ich Geld für mich brauche, dann arbeite ich dafür, anstatt mich bei einem Kind zu bedienen, welches sich nicht wehren kann.