Darf es in der BRD noch Freikorps geben?
Moin,
ich hab mich in letzter Zeit ein wenig mit dem Kaiserreich und der Zeit davor / danach beschäftigt und bin dabei über die Rolle der Freikorps nach dem Sturz des Kaisers gestolpert.
Scheinbar konnten diese in der Weimarer Republik frei agieren, ob das jetzt der rechtlichen Lage oder der Tatsache geschuldet war, dass man nicht über die Mittel verfügte, um Verbote durchzusetzen, konnte ich leider nirgends finden. Wenn dazu jemand was weiß, das würde mich auch interessieren.
Aber nun zur eigentlichen Frage. Wie im Titel zu lesen, wüsste ich gern, wie es heute mit der Rechtslage zu solchen Verbänden aussieht. Ich hab mich dumm und dämlich gegoogelt, aber leider keine Antwort gefunden. Vielleicht kann einer von euch mir dazu mehr erzählen, gerne auch mit Gesetzestexten etc.
6 Antworten
Ich bezweifle stark dass das so noch möglich ist. Wäre es das hätte man sicherlich schon was davon gehört
Ich denke, das wäre sehr stark abhängig davon, wie diese agieren dürften. Aber prinzipiell hast du vermutlich recht.
Nein.
Deren Bildung steht explizit unter Strafandrohung.
Weißt du auch, wo das geregelt ist? Art. 20 GG hab ich eben schon gelesen, aber das Grundgesetz ist ja nicht für die Verteilung von Strafen da. Gibt es dazu also einen Paragraphen im Strafgesetzbuch?
Gemäß Art. 20 GG liegt das Gewaltmonopol beim Staat. In Folge dessen sind derartige Verbände heute nicht möglich.
In der Weimarer Republik wurden die Freikorps vom Staat geduldet, um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten und die Versailler Beschränkungen zu umgehen.
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Somit nein, verboten. Aus gutem Grund.
Bildung bewaffneter Gruppen – Wikipedia
Die Straftat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das im Zusammenhang mit Hochverrat, friedensgefährdenden Beziehungen, dem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs, aber auch der Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen gem. § 129 und § 129a StGB eine Rolle spielen kann. Nach herrschender Meinung schützt die Vorschrift das Gewaltmonopol des Staates, den inneren Rechtsfrieden sowie die Wehrhoheit der Bundesrepublik Deutschland
Wegen des Gewaltmonopols des Rechtsstaates spielen allgemeine Rechtfertigungsgründe in der Regel keine Rolle. So lassen sich unter dem Gesichtspunkt eines vermeintlichen Notstandes weder „Selbstverteidigungs-Einheiten“ nationaler, ethnischer oder religiöser Minderheiten noch bewaffnete Bürgerwehren rechtfertigen, die vorgeben, bestimmte Formen der Kriminalität verhindern zu wollen
Der Nachfolger dieser Freikorps dürfte die
https://de.wikipedia.org/wiki/Wehrsportgruppe
sein. Ein Teil dieser Wehrsportgruppen wurde inzwischen aufgrund der Art ihrer Betätigung verboten. In der sogenannten Weimarer Republik war das Primat des Gewaltmonopols des Staates noch nicht so ausgeprägt wie heute. Das private Unternehmen zentrale exekutive Aufgaben übernehmen ohne gesetzlich dazu beauftragt zu werden ist heute ausgeschlossen.