§ 128 StGBBildung bewaffneter Gruppen

Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Somit nein, verboten. Aus gutem Grund.

Bildung bewaffneter Gruppen – Wikipedia

Die Straftat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das im Zusammenhang mit Hochverratfriedensgefährdenden Beziehungen, dem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs, aber auch der Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen gem. § 129 und § 129a StGB eine Rolle spielen kann. Nach herrschender Meinung schützt die Vorschrift das Gewaltmonopol des Staates, den inneren Rechtsfrieden sowie die Wehrhoheit der Bundesrepublik Deutschland

Wegen des Gewaltmonopols des Rechtsstaates spielen allgemeine Rechtfertigungsgründe in der Regel keine Rolle. So lassen sich unter dem Gesichtspunkt eines vermeintlichen Notstandes weder „Selbstverteidigungs-Einheiten“ nationaler, ethnischer oder religiöser Minderheiten noch bewaffnete Bürgerwehren rechtfertigen, die vorgeben, bestimmte Formen der Kriminalität verhindern zu wollen

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