Darf ein Tiefgaragenparkplatz fremd vermietet werden, wenn dadurch ein Zugang zum Haus besteht?

4 Antworten

Ja, warum denn nicht?

Wenn jemand in dem Haus eine Eigentumswohnung besitzt und diese an jemand anderen vermietet, was wohl kaum untersagt werden darf, dann hat diese Person auch Zugang zu allen Räumen und Bereichen, bei denen der Hausschlüssel auch passt.

Ich sehe also kein Problem darin, wenn nun ein TG-Platz-Mieter auch Zugang hat zu Bereichen, mit denen er/sie eigentlich nichts zu tun hat. Wichtig ist doch vor allem, dass man über die einzelnen Eigentümer nachvollziehen kann, wer Schlüssel für welche Bereiche und Räume hat. Zudem kann man im Mietvertrag festlegen, dass der Stellplatz-Mieter sich auch nur dort im Haus aufhalten und bewegen darf, wo es notwendig ist, um den Stellplatz sicher zu erreichen.

Wenn in einer Teilungserklärung nicht festgelegt ist, dass ein Tiefgaragenstellplatz nur an Bewohner des Hauses vermietet werden darf, dann wird man es nicht verhindern können, dass er auch an Leute vermietet wird, die nicht im Haus wohnen. Das wirtschaftliche Interesse des Wohnungseigentümers hat hier Vorrang.

Geht man zudem davon aus, dass ein Stellplatz nur dann nicht genutzt wird, weil der Eigentümer kein Fahrzeug hat, das er darauf abstellen könnte, wäre es auch insgesamt doch eine völlig sinnlose Verschwendung einer knappen Ressource.

Die Rechtsgrundlage ist also die Teilungserklärung. Sollte es einen Beschluss der Eigentümerversammlung geben, der die Vermietung von TG-Plätzen an Nicht-Bewohner untersagt, wäre dieser meiner Meinung nach anfechtbar, aber das wäre dann eine rein juristische Frage, die besser durch einen Rechtsanwalt geklärt werden könnte.

Wenn die ganze Wohnanlage nur einem Eigentümer gehört kann und darf der natürlich Tiefgaragenplätze an Externe vermieten, und das ist auch sehr verbreitet. Er braucht keine Miteigentümer um Erlaubnis zu fragen wenn es keine gibt.

Ich versteh Deine Aufregung nicht. Ob andere Nachbarn ins Treppenhaus gelangen oder ein Garagenmieter, der zwei Häuser weiter wohnt, macht doch keinen Unterschied, beide sind fremde Leute. In Wohnanlagen aus mehreren Mehrfamilienhäusern mit einer gemeinsamen Tiefgarage haben Tiefgaragenmieter, die da wohnen, Zugang zu den Treppenhäusern anderer Häuser. Das ist fast dieselbe Situation.

Darf ein Tiefgaragenparkplatz fremd vermietet werden, ...

Im Prinzip nein!

Das Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz ist grundsätzlich an die Wohnung gebunden und kann nicht ohne Weiteres separat vermietet werden. Es dient dazu, dem Wohnungseigentümer einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
In der Regel ist es nicht gestattet, das Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz an eine außenstehende Person zu vermieten oder die Nutzung zu gestatten. Dies kann jedoch von den spezifischen Regelungen in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung abhängen. In einigen Fällen kann eine solche Vermietung erlaubt sein, wenn sie durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt wurde oder wenn sie in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich erlaubt ist.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Vermietung-eines-Kfz-Stellplatzes-mit-Sondernutzungsrecht--f299300.html


Bergfex49  01.08.2024, 11:04

Hallo, wenn ich den verlinkten Artikel richtig verstanden habe, geht es dort um das Sondernutzungsrecht an einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Stellfläche und nicht um Sondereigentum. So wie ich den Fragesteller verstehe, geht es um Sondereigentum an einem Stellplatz in der Tiefgarage.

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chriskmuc  01.08.2024, 10:54

Im Prinzip NEIN - aber nur bei einem Sondernutzungrecht! Das heißt, wenn der TG-Stellplatz de fakto Gemeinschaftseigentum ist!

Gibt es für den TG-Stellplatz jedoch ein eigenes Grundbuchblatt, so kann dieser TG-Stellplatz auch gesondert verkauft werden - und somit auch gesondert vermietet werden.

Und wenn zur Wohnung explizit ein Stellplatz zugewiesen ist, dann stellt sich die Frage, ist es Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum. Wer trägt die Kosten für den Stellplatz.

Pauschal kann man es somit nicht beantworten, es gilt somit die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung genau zu lesen.

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Schau in den Unterlagen, ggf. müsste eine Eigentümerversammlung einberufen werden, um darüber zu entscheiden.


bwhoch2  01.08.2024, 10:37

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein solcher Beschluss nicht anfechtbar wäre, wenn er die Vermietung des TG-Platzes an Nicht-Bewohner verbieten würde.

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sassenach4u  01.08.2024, 14:47
@bwhoch2

Naja, da der Schlüssel Zugang zum Haus verschafft, kann es gut sein, dass dann ggf. eine andere Schließanlage für die TG angeschafft werden müsste. Und dazu wäre ein Gemeinschaftsbeschluss erforderlich. Ich würde nicht wollen, dass Fremde in unser Haus könnten und in den Fahrradkeller. Dagegen würde ich angehen.

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bwhoch2  01.08.2024, 14:51
@sassenach4u

Vermutlich aber erfolglos. Immerhin ist der Mieter des TG-Platzes ab Abschluss des Mietvertrags auch einer der Nutzer von Teilen der Wohnanlage. So fremd ist er also gar nicht mehr. Als "fremd" würde ich in dem Zusammenhang jemand meinen, dessen Name nicht bekannt ist und der mit dem Haus absolut nichts zu tun hat.

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sassenach4u  01.08.2024, 14:52
@bwhoch2

Trotzdem hat er Zugang zu Bereichen, die ihm nicht zugänglich sein sollen und lt. Mietvertrag dann auch nicht sind.

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bwhoch2  01.08.2024, 15:05
@sassenach4u

... wofür er dann abgemahnt werden könnte, wenn er doch in solchen Bereichen angetroffen wird.

Ein anderes Beispiel dazu: In einem Garten, der von verschiedenen Mietern gemeinschaftlich genutzt werden kann, ist es problemlos möglich, es sich auch auf den Terrassen von Bewohnern gemütlich zu machen, wenn diese nicht da sind, da die Terrassen frei zugänglich sind. Dennoch ist es den anderen Bewohnern untersagt und wenn sie dabei erwischt werden, können sie zumindest abgemahnt werden.

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sassenach4u  01.08.2024, 15:07
@bwhoch2

Was dann zu Ärger führen kann. Es ist ja auch nicht sicher, dass dann nur der Mieter die Garage betritt. Mir wäre das zu unsicher. Aber sicher gibt es etwas in den Unterlagen des Objektes dazu.

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