Darf ein LKW Fahrer im Stau seine Lenkzeit überschreiten?

6 Antworten

Dürfen nicht. Aber der Verstoß erfolgt dann ohne Verschulden des Fahrers und wird entsprechend nicht geahndet.

Das läuft in der Praxis so, dass der Fahrer einen Ausdruck aus dem Fahrtenschreiber erstellt und dort den Grund für die Überschreitung der Lenkzeit mit Datum und Uhrzeit dokumentiert.

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Nein eigentlich darf man die Lenkzeiten nicht überschreiten, auch bei Stau gibt es offiziell keine Ausnahmen. Deswegen stehen oft LKW bei Stau auf dem Standstreifen.

Aber bei den neuen Tachographen ist es oftmals so, dass bei jedem Stop z.b an einer Ampel oder bei einem Stau in dem nichts mehr geht die Lenkzeiten auf Arbeitszeit automatisch umspringt.

Aber da könnte dann das nächste Problem auftauchen, wenn man seine zulässigen Arbeitszeiten überzieht.


Jochen5 
Beitragsersteller
 07.02.2022, 21:21

Aber auf dem Standstreifen haben sie ja auch nichts zu suchen. Wenn man es genau nimmt können sie ja nichts dafür wenn sie im Stau stehen.

Generell sollte die Lenkzeit nicht überschritten werden. Aber man kann in solche Situationen reinkommen in denen nicht mehr viel geht. In diesem Fall hilft eine gute Dokumentation. Man druckt einen Tagesausdruck und vermerkt nach 561/2006 den Staubeginn, die Uhrzeit, und die Dauer bis zur nächsten Gelegenheit von der Autobahn abzufahren. Von da an sucht man sich schnellstmöglich eine geeignete Stelle für die Pause. Diesen Ausdruck bewahrt man mindestens 28 Tage auf. Ich persönlich hebe diesen 3 Monate auf. Da die Polizei wie auch die BAG das nachvollziehen kann, ob an diesem Tag an dieser Stelle eine Stau existierte, kommt man dann Bußgeldfrei davon. Ist aber kein Freifahrtschein dies öfter zu tun.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Wie schon geschrieben: Ausdruck machen, Ursache vermerken und Pause bei allernächster Gelegenheit nachholen.

Alternative:

Wenn man weiß dass das 2-3 Stunden dauert kann man auch im Stau seine Pause machen und den Fahrtenschreiber entsprechend einstellen. Geht natürlich nur wenn man wirklich steht (nicht bei stop & go)

Ausdruck machen und den Vermerk

Artikel 12 der VO (EG) Nr.561/2006

VO ( EU ) Nr.2020 / 1054

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