Darf ein lehrer meine Eltern anrufen?

6 Antworten

Nein, das darf die Schule definitiv nicht. Wenn du ausdrücklich verweigert hast, dass deine Eltern informiert werden dürfen, dann muss die Schule das auch akzeptieren:

"(4) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres über wesentliche, das Schulverhältnis betreffende Sachverhalte, insbesondere über Versetzungsgefährdungen und Nichtversetzungen, über Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 8 und gegebenenfalls deren Androhung sowie über Maßnahmen nach § 82a zu informieren, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern von der Schule informiert. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Regelung hinzuweisen."

Solange du nicht widersprochen hast, darf die Schule davon ausgehen, dass du zustimmst, aber danach nicht mehr.

Ich weiß nicht, wie deine Beziehung zu deinen Eltern ist, und was genau deine Situation ist, aber ich finde es nicht in Ordnung, wenn deine Schule deine Meinung auf diese Weise missachtet und ich verstehe, dass du dich da unfair behandelt und übergangen fühlst. Je nachdem, was genau passiert ist, kannst du versuchen, deine Schule darauf anzusprechen, dass sie eigentlich gegen das Gesetz verstößt.

Generell würde ich natürlich empfehlen, dass du ehrlich zu deinen Eltern bist und ihnen selbst erzählst, was du für Noten hast, aber ich weiß nichts über dein Verhältnis zu deinen Eltern und verstehe auch, dass das manchmal schwierig oder unmöglich ist, und dann ist es dein Recht, selbst darüber zu entscheiden, was sie erfahren und was nicht!

Nein, eigentlich darf sie das bei volljährigen Schüler:innen nicht, außer die Schüler:innen sind einverstanden.

Die Frage ist auch, warum sie das möchte, und der Grund wird sein, dass sie hofft, deine Eltern könnten dich unterstützen. An der rechtlichen Lage ändert das aber nichts.

Ja, Lehrer sind sogar verpflichtet,dies zu tun. Jedoch gibt es bei volljährigen Schülern ein paar Einschränkungen:

Exemplarisch das Schulgesetz von RLP:

„§4 Unterrichtung der Eltern volljähriger Schüle- rinnen und Schüler

(1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbil- dungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern unterrichtet

(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über

1. die Nichtversetzung,

2. die Nichtzulassung zu einer Jahrgangsstufe,

3. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,

4. das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,

5. die Entlassung aus dem Schulverhältnis wegen mangelnder Leistung (§ 54),

6. den Schulausschluss oder dessen Androhung

(§ 55) sowie

7. die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler unterrichten.

(3) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schü- ler sollen darüber hinaus unterrichtet werden, wenn

1. die Zulassung zur Abschlussprüfung,

2. das Bestehen der Abschlussprüfung gefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus dem Schulverhältnis nach § 54 Abs. 4 oder zum Ausschluss von der Schule eingeleitet ist.

(4) Über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträch- tigen, kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen.

(5) Die volljährigen Schülerinnen und Schüler werden in der Regel vorab über Auskünfte nach den Absätzen 2 bis 4 von der Schule in Kenntnis gesetzt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bil- dungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.

(7) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Person der Schülerin oder des Schülers Sorge- berechtigten.„

https://bm.rlp.de/fileadmin/mbwwk/Publikationen/Bildung/Schulgesetz_2016.pdf

ich würde sagen nein, da du ja volljährig bist und du somit selbst dür dein Leben verantwortlich bist. Ich denke Lehrer müssen sich auch an das Datenschutzgesetz halten.

vielleicht

der hat ja keine schweigepflicht, oder?

ist kein arzt oder pastor


MiaBaldessarini  03.11.2021, 08:12

Doch, auch hier gibt es vertrauliche Informationen, die einer Schweigepflicht unterliegen.

Osterkarnigel  03.11.2021, 08:00

Es gibt aber neben der Schweigepflicht auch andere Sachen wie Datenschutz und darunter dürften auch Noten fallen dneke ich aber ist das wirklich das Problem an der Story? :D

20041889686  03.11.2021, 08:01
@Osterkarnigel

es kann aber sein ,dass es nahc schulgesetz, warum auch immer, wieder erlaubt ist

ich weiß es halt nicht

Osterkarnigel  03.11.2021, 08:04
@20041889686

Ich auch nicht^^ ich wollt nur drauf hinweisen das es auch andere Gründe gibt. Bzw. geben könnte.

20041889686  03.11.2021, 08:05
@Osterkarnigel

ja, die sind mir auch bewusst

aber eigentlich kannst du dinge, die stimmen, immer über personen verbreiten

Osterkarnigel  03.11.2021, 08:09
@20041889686

Nein kannst du nicht. Als Beispiel wenn ich deine Adresse kennen würde oder deine Telefonnummer dürfte ich die auch nicht einfach so verteilen. Das ist schon als Privatperson nicht erlaubt als Firma oder Institution ist das noch strenger.

Aber wie du sagst es gibt für Schulen siche r spezielle Regel nund deswegen würd ich mich da einfach mal an einen Vertrauenslehrer wenden.