Darf Ehepartner nach vorübergehendem Auszug den Wiedereinzug verweigern?

6 Antworten

https://www.gutefrage.net/frage/wiedereinzug-nach-trennungsjahr-verweigerbar

Wie hier bereits beantwortet die Antwort auch hier nochmal:

Bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ist grundsätzlich eine wichtige Frist zu beachten: Nach § 1361b Abs. 4 BGB büßt ein Ehegatte seinen Überlassungsanspruch ein, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach seinem Auszug seinen ernstlichen Rückkehrwillen dem anderen Ehegatten gegenüber signalisiert hat.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ehewohnung-und-trennung-nach-6-monaten-droht-verwirkung-des-ueberlassungsanspruchs_idesk_PI17574_HI9054848.html

Ich würde vorab mit ihm reden. Will er ausziehen, willst du ausziehen? Wie sieht es mit der Nutzungsentschädigung aus? Soll die Wohnung vielleicht gleich verkauft werden und Beide ziehen aus? Besteht vielleicht auch eine Möglichkeit, dass ein Richter dir die Wohnung erstmal überlassen würde?

Bevor du also vorschnell die Entscheidung triffst auszuziehen, solltest du einen Anwalt zu Rate ziehen. Den benötigst du für die Scheidung später ohnehin. Denn es geht ja auch letztlich ggf. um Trennungsunterhalt.

Nach einem halben Jahr gilt die Wohnung als von Dir aufgegeben und Du darfst nicht mehr zurück.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361b.html

Absatz 4

4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.


Colito  12.01.2021, 20:19

Hier geht es aber um Eigentum ..

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BBPB21  12.01.2021, 20:20
@Colito

Gesetz gelesen?

Gilt auch für Eigentum.

Wie gesagt, sie bekommt dann eine Nutzungsentschädigung.

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Colito  12.01.2021, 20:22
@BBPB21

Ja, du auch?

"Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht."

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BBPB21  12.01.2021, 20:24
@Colito

Ja, womit belegt ist, dass es richtig ist, was ich sage.

Was verstehst Du an diesem Satz nicht?

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BBPB21  12.01.2021, 20:29
@Colito

Wenn sie ausgezogen ist kann sie sich nicht mehr auf eine unbillige Härte beziehen.

Es bleibt in ihrem gemeinsamen Eigentum, sie bekommt eine Nutzungsentschädigung. Damit ist dem Eigentum Rechenschaft getragen.

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BBPB21  12.01.2021, 20:31
@Colito

Nö, regelmässig damit zu tun gehabt.

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Ja darf er.

Jedoch gehört die Eigentumswohnung immer noch beiden Partnern.

Also dir gehören 50% davon, du darfst blos nicht mehr einziehen. Folglich muß der noch darin lebende Partner wenigstens eine Entschädigung an dich bezahlen. Ähnlich der halben Miete.

Oder ihr einigt euch, er behält die Wohnung und zahlt dich aus. (Geht auch umgedreht)

Werdet ihr euch nicht einig, so kann jeder Partner die Teilungsversteigereung einleiten. Dann wird die Wohnung meistbietend verkauft und der Erlös zwischen euch geteilt.

Ja, das ist möglich, wenn eine Seite die Wohnung aufgibt.

Allerdings kann der ausgezogene Part dafür Entschädigung fordern.

Da hat sie Recht:

Wenn Sie ohne Zustimmung Ihres Partners von zu Hause ausziehen, könnte das ein Gericht in einem Scheidungsverfahren als böswilliges Verlassen und damit als schwere Eheverfehlung werten. Kann Auswirkungen auf etwaige Unterhaltsverpflichtungen haben.

Rechtslage (Österreich)