Darf der Arbeitgeber Urlaubsanspruch vertraglich verweigern?

7 Antworten

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Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann nicht vertraglich abbedungen werden. Die Vereinbarung ist unwirksam (BUrlG § 13 Abs. 1).

Sicher das es genau so dein steht ?

Oder geht der Satz noch weiter das er keinen Urlaubsanspruch vor Ende der Probezeit hat. Weil das ist üblich und erlaubt.


wickedone106 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 15:44

Ja, ich bin mir da schon sicher. Zumindest ist für mich die Formulierung “für die Dauer der Beschäftigung“ gleichbedeutend der gesamten Zeit die er da arbeitet und nicht nur der Probezeit.

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Yomo81  08.06.2024, 18:35
@wickedone106

Das wird der Punkt sein. Für ein halbes Jahr hast du vermutlich keinen Gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Damit isses vermutlich ok.

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wickedone106 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 18:44
@Yomo81

Werkstudenten haben normalerweise auch bei Verträgen von einer Dauer von 6 Monaten Urlaubsanspruch, allerdings anteilmäßig. Es gibt extra Formeln mit denen das berechnet werden kann.

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DerCaveman  09.06.2024, 02:50
@Yomo81
Für ein halbes Jahr hast du vermutlich keinen Gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Natuerlich hat man auch bei einem halben Jahr einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der entsteht bereits am Ende des ersten Monats (allerdings erst einmal nur ein Teilanspruch).

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Nein. Ein Gesetz kann man so nicht aushebeln, da weisst Du was von ihm zu halten ist.

Wenns wirklich so drin steht ist der Vertrag hinfällig....sowas geht gar nicht. Selbt jemand mit Minijob hat Urlaubsanspruch. Ich nehme an das ist mal wieder so ein bunter Chef,der meint er kann die Gesetze in D umgehen?!


wickedone106 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 16:11

Kann eine Klausel wirklich einen kompletten Arbeitsvertrag hinfällig machen?
Es ist ein ziemlich großes Unternehmen, es wirkt von Erzählungen nicht so als ob sein direkter Vorgesetzter damit mehr zu tun hat, als das er es durchsetzen soll. An für sich scheint er da ziemlich zufrieden zu sein, der Rest des Vertrags besteht auch aus Standardklauseln, aber wer weiß was er da noch berichten wird… Das mit dem Urlaub kam jetzt auch nur raus weil wir als Gruppe wegfahren wollten und er meinte, er kann nicht mit weil er sich derzeit eine Woche ohne Bezahlung nicht leisten.

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RobertLiebling  08.06.2024, 17:14
@wickedone106

Was steht im Vertrag?

Wenn es um die Entgeltfortzahlung für Urlaubstage geht ist das afaik möglich. Ich hatte neben dem Studium auch mal einen Minijob, wo der Urlaubsanspruch (genauer gesagt der Entgeltfortzahlungsanspruch) laur Tarifvertrag bereits in den Stundenlohn eingepreist war.

Ich hätte zwar Urlaubstage nehmen dürfen nach Lust und Laune, hätte allerdings keinen weiteren Vergütungsanspruch für diese Tage gehabt.

Das ist aber grundsätzlich etwas anderes als 'keinen Urlaubsanspruch haben'.

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wickedone106 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 18:38
@RobertLiebling

Ich weiß es nicht mehr was da wortwörtlich drinnen stand. Ich habe meinen Kumpel bereits angeschrieben, allerdings noch keine Antwort erhalten, deswegen habe ich auch auf deinen anderen Kommentar noch nicht reagiert.

Und hast du das mal geprüft ob das nach deutschem Arbeitsrecht überhaupt rechtens war?

Weil so Begriffe wie Urlaub sind meines Wissens im Arbeitsrecht fest definiert und im Falle von “Urlaub“ als bezahlte Freizeit definiert.

Den “Urlaub“ den du hier beschreibst, der war ja an für sich - wenn ich das richtig verstanden habe - lediglich ein dokumentarisches Ereignis; Du hattest der Firma mitgeteilt an welchen Tagen du gerne frei hättest und das wurde so eingetragen, letztendlich allerdings nicht bezahlt, unter dem Argument das jeglicher Urlaubsanspruch in deine gesamte Vergütung bereits einkalkuliert wurde. Da bezweifle ich auch das man das rechtlich einfach so darf, erscheint mir auch nicht im Ermessen dessen für das Urlaub gedacht ist.

Im Prinzip kann man meine Frage auch umformulieren: Darf der Arbeitgeber den Urlaub (= bezahlte Freizeit) des Arbeitgebers vertraglich verweigern oder umdefinieren?

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Es gibt einen rechtlichen Anspruch auf Urlaub und der Arbeitgeber darf davon nur zu gunsten des Arbeitnehmers nach oben abweichen.

Das gilt für alle abhängig Beschäftigten