Darf das Jobcenter das?

GoodJokeHaHa  12.04.2022, 08:52

Bist du Volljährig?

Anonymous152 
Beitragsersteller
 12.04.2022, 08:53

Ja ich bin 20 Jahre

verreisterNutzer  12.04.2022, 08:57

Was hast du gelernt?

Warum bist du arbeitslos? Bist du krank?

Anonymous152 
Beitragsersteller
 12.04.2022, 08:59

Ich habe noch Garnichts gelernt ich fang im August mit meiner Ausbildung an und habe bis letztes Jahr mein fachabitur gemacht

16 Antworten

Ich bin aber bereits vor über einem Monat ausgezogen.

In dem Fall meiner Meinung nach Nein, da Du unter diesen Umständen kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter mehr bist.

Es sei denn, Du warst Mitglied der BG, und das Jobcenter hat(te) diese Informationen nicht.

Deine Mutter soll deinen Auszug dem JobCenter melden. Dann geht dieses deine Daten nichts mehr an. Natürlich bekommt deine Mutter dann kein Geld mehr für dich, und es kann auch sein, dass die Wohnung dann für sie zu groß bzw. zu teuer ist. Aber mindestens ein halbes Jahr lang muss das JobCenter die Miete weiter finanzieren.

Allenfalls deine Anmeldung am neuen Wohnort könnte das JobCenter noch verlangen, als Beweis, dass du wirklich ausgezogen bist.

 Ich bin aber bereits vor über einem Monat ausgezogen.

Ganz offensichtlich hat Deine Mutter angegeben, dass Du noch bei ihr wohnst.

Sonst gäbe es keinen Anlass dies zu fordern.

Du hast Dich sicher umgemeldet und z.B. auf Deinem Personalausweis die neue Adresse drauf. Nutze ihn als Beleg.


Anonymous152 
Beitragsersteller
 12.04.2022, 08:56

Okay werd ich Aufjedenfall machen danke

Anonymous152 
Beitragsersteller
 12.04.2022, 08:55

Die wissen bereits dass ich dort ausgezogen bin da ich ihnen das mitgeteilt habe im Beisein meiner mutter

GutenTag2003  12.04.2022, 08:57
@Anonymous152

Möglicherweise gibt es eine zeitliche Überschneidung zwischen Deinem Auszug und dem beantragten Leistungszeitraum.

Die (mögliche) Flucht 😉 ändert nichts an der Vergangenheit.

Wenn du vor einem Monat erst ausgezogen bist und die Kontoauszüge von den letzten 3 Monaten verlangt werden, ist das definitiv erlaubt da du zu diesem Zeitpunkt noch bei deiner Mutter gelebt hast und vermutlich ein Teil der BG warst.

In SGB II § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft heißt es sinngemäß:

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Wer also zuerst den Antrag auf ALG II für seine Bedarfsgemeinschaft stellt (Papa, Mama, Kind 1 oder Kind 2 usw., bei euch ist es eben die Mama!),

der gilt beim Amt als "bevollmächtigt", "Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen."

Diese Vertretung der Bedarfsgemeinschaft gilt so lange, bis ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft dem widerspricht und dem Jobcenter erklärt, dass er sich künftig selbst vertreten möchte und auch die Leistungen selbst entgegennehmen möchte.

Bis dahin ist die gemeinsame Vertretung der Bedarfsgemeinschaft verpflichtet, Daten über ihre Bedarfsgemeinschaft dem Jobcenter zu nennen - und notfalls auch unklare Sachverhalte aus der Vergangenheit aufzuklären. Was auch sonst? Wer auch sonst?

Für deine Mutter gilt also SGB I Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten  § 60 Angabe von Tatsachen - auch von Tatsachen über dich, als du noch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft warst. Dazu gehört auch das Vorlegen von Urkunden und von Beweismitteln, siehe Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Wenn das Jobcenter also wissen möchte, bei welcher Krankenkasse der Sohn bis zu seinem Auszug aus der Wohnung krankenversichert war,

hat die Mutter dafür "auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen" - also etwa eine Kopie deines Kassenausweises! Was auch sonst?

Denn das Jobcenter muss ja wissen, wohin sie Geld für deine Krankenversicherung überweisen muss - und von wem sie Geld für deine Krankenversicherung zurückfordern muss, sobald sich etwas an deiner Krankenversicherung geändert hat - etwa durch den Beginn einer Ausbildung.

Wenn die Mutter dieser ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann dies passieren:

SGB I § 66 Folgen fehlender Mitwirkung. Dann gibt es eventuell einfach mal gar kein ALG II mehr!

Wäre das so lustig für Mama?

Dann hilft vielleicht nur noch:

SGB I § 67 Nachholung der Mitwirkung.

Also eine Kopie anfertigen von den verlangten Unterlagen und an das Jobcenter schicken. Oder den Rechtsweg beschreiten gegen die Einstellung der Leistungen, was sicher mühsamer und nicht unbeding erfolgversprechender ist als zwei Plastikarten zu fotografieren ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter