Blaulicht, Martinshorn bei Probefahrt?

4 Antworten

Nur mit Blaulicht 20 Euro Verwarnungsgeld, mit Blaulicht und Martinshorn § 132 StGB Amtsanmaßung, das ist ein Straftatbestand und wird mit bis zu zwei Jahren Knast oder mit Geldstrafe bestraft. § 240 StGB Nötigung käme auch noch dazu. Davon abgesehen ist das für deinen Arbeitgeber ein Grund zur fristlosen Kündigung, weil ein erheblicher Vertrauensbruch.


Hellfire107  28.07.2024, 15:13

Wobei Blaulicht allein durchaus schon als Amtsanmaßung angesehen werden kann.

Selbst auf ehemaligen Dienstfahrzeugen in Privatbesitz dürfen keine Blaulichter vorhanden sein. Entweder abmontieren - oder andersfarbig überkleben/lackieren.

Ein Freund meinte mal sich mit Pacecar-Blitzern im Honda CRX auf der Autobahn Platz verschaffen zu müssen.

Alle machten Platz - bis auf einen. War eine Zivilstreife.

Ergebnis: Anzeige wegen Amtsanmaßung+die Pacecar-Blitzer wurden an Ort und Stelle zerstört.

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PolNRW93  28.07.2024, 18:52
@Hellfire107
Wobei Blaulicht allein durchaus schon als Amtsanmaßung angesehen werden kann.

Nee, Blaulicht allein eben nicht. Die Amtsanmaßung liegt wenn, dann aufgrund dessen vor, dass andere Verkehrsteilnehmer durch die Nutzung des Blaulichts dazu veranlasst wurden, Platz zu machen (worauf aber nur eine Person mit Sonderrechten Anspruch hat - und eben hierdurch wird es dann zu einer Amtsanmaßung).

Mit einem Blaulicht auf dem Dach durch leere Straßen zu fahren, stellt keine Straftat dar.

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ZuumZuum  28.07.2024, 19:28
@Hellfire107

Wobei Blaulicht allein durchaus schon als Amtsanmaßung angesehen werden kann.

Nein, hat PolNRW93 bis auf einen kleinen Fehler schon ganz richtig erklärt.

Bei nur Blaulicht (Sonderrecht) brauchen die anderen Verkehrsteilnehmer nichts zu machen. Es erfolgt also keine Ausnutzung hoheitlicher Rechte. Das Blaulicht alleine ist nur ein Signal um eine gewisse Aufmerksamkeit sicherzustellen, das das Fahrzeug nicht den normalen Verkehrsregeln folgen muss.

Bei Blaulicht und Signalhorn (Wegerecht) müssen die anderen Verkehrsteilnehmer Platz machen, und da liegt dann der Hase im Pfeffer.

Es käme übrigens als weiterer Straftatbestand noch Nötigung dazu.

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PolNRW93  29.07.2024, 03:27
@ZuumZuum

Dass Blaulicht lediglich die Nutzung der Sonderrechte kenntlich macht und kein Wegerecht begründet, weiß ich natürlich.

Ich kenne allerdings nicht sämtliche Gerichtsurteile zu solchen Fällen. Könnte mir durchaus vorstellen, dass Gerichte in der alleinigen missbräuchlichen Nutzung von Blaulicht bereits eine Amtsanmaßung gesehen haben, sofern Verkehrsteilnehmer hierauf reagiert haben, wie sie es bei Blaulicht und Horn tun sollten. Hellfire sagte ja, dass ihm genau solch ein Fall bekannt ist, wo zumindest eine Anzeige wegen Amtsanmaßung folgte.

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Hellfire107  29.07.2024, 14:32
@PolNRW93

Eine gerichtliche Bewertung findet ja (logischerweise) erst (bzw. nur) statt wenn die Sache vor Gericht geht.

Das ist aber nur der Fall wenn der/die Betreffende Widerspruch gegen die Anzeige durch die Polizei einlegt.

Da mein Freund die Anzeige (und vermutlich: Geldstrafe) akzeptiert hat war hier nur die Einschätzung der beteiligten Beamten maßgebend.

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PolNRW93  28.07.2024, 14:47

Nötigung natürlich nur, sofern andere Verkehrsteilnehmer bei der Geschichte auch tatsächlich Platz schaffen müssen.

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Benzinschaf 
Beitragsersteller
 28.07.2024, 13:20

Danke 👍

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Das kommt immer auf den genauen Einzelfall und dessen Umstände an und ist deshalb nicht so pauschal zu beantworten. Tatsächlich, stellt die missbräuchliche Verwendung von Sondersignalen (blaues Blinklicht und Folgetonhorn) zunächsteinmal nur eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Verwarngeld von lediglich 20€ belegt ist. Hinzu, kann allerdings durchaus die "Erzeugung von vermeidbarem Lärm" nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) kommen und hier sind dann meines Wissens nach schon Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000€ möglich!. Wenn man Verkehrsregeln bricht, dann wird jede einzelne begangene Verkehrsordnungswidrigkeit selbstverständlich bestraft und zwar als vorsätzliche Begehung, was eine Verdopplung des Bußgeldes bedeutet. Wenn man Verkehrsordnungswidrigkeiten begeht, dann geht das Gesetz im Normalfall von einer fahrlässigen Handlung aus. Wenn man sie jedoch unter der Benutzung von blauem Blinklicht und Folgetonhorn begeht, dann wird (zu Recht) Vorsatz angenommen und das Bußgeld verdoppelt sich deswegen. Begangene Ordnungswidrigkeiten werden deswegen bestraft, weil es trotz Sondersignal an der Rechtsgrundlage, von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) befreit zu sein, §35 StVO, "Sonderrechte", fehlt. Auch Straftatbestände, können im Einzelfall dabei durchaus verwirklicht werden, unter anderem Nötigung nach §240 Strafgesetzbuch (StGB), weil man andere Verkehrsteilnehmer zum Platz schaffen, also zu einer Handlung zwingt, ohne dass es hierfür einen triftigen Grund, einen Einsatz, gibt.

Mfg

20 Euro Blaulicht.

Bei dem Rest kann es teuer werden.

Führerschein ggf. Entzug.

Fristlose Kündigung kann berechtigt sein. Schadensersatz, ich würde dem Betrieb die Aufträge entziehen, wo der Mitarbeiter solche Locken trägt.

Würde das unter anderem der Kammer melden.

Die selben Strafen, die Du sonst auch bekommen würdest + eine Anzeige!


Benzinschaf 
Beitragsersteller
 28.07.2024, 13:17

Anzeige wegen was?

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