Bedroht werden wegen dem Parkplatz?

9 Antworten

In §12 Abs. 5 StVO ist alles abschließend geregelt:

"An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird."

Davon, dass der Einparkende blinken muss, steht da nix. Außerdem ist nach allgemeiner Lebenserfahrung klar, dass wenn jemand unmittelbar hinter einer Parklücke gehalten hat, er beabsichtigt dort einzuparken. Im Zweifelsfall muss man sich verständigen.

Ergo war Dein Verhalten nicht korrekt. Dass der andere sich aufregt, ist insofern nachvollziehbar. Fraglich ist, ob die Art und der Umfang angemessen (und somit straffrei) war.

Ohne ins Detail gehen zu wollen, dürfte in dem beschriebenen Fall der Tatbestand der Nötigung nach §240 StGB erfüllt sein, außerdem wegen Bedrohung gemäß §241 StGB. Eine Anzeige ist denkbar. Außerdem kann eine Überprüfung des beteiligten Fahrers durch das Straßenverkehrsamt angesetzt werden, ob er charakterlich zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. Ohne das Kennzeichen des anderen PKW und idealerweise eine (unabhängige) Zeugenaussage, kann man sich den Aufwand aber sparen.

Dir rate ich abschließend dazu, in Zukunft aufmerksamer zu sein, damit andere Verkehrsteilnehmer zu ihrem Recht kommen, und es so keine Konflikte mehr gibt.

Ich wäre stur geblieben und hätte am Ende meine Dashcamaufnahme als Beweis.

Natürlich gehört ihm der Parkplatz, auch wenn er vorbei fährt, dann muss er seine Absicht aber mit einem Blinker zeigen!

Bei der Drohung hätte ich es dann wohl mal darauf ankommen lassen. Denn selbst wenn er im Recht wäre, gibt es ihm weder das Recht dich zu bedrohen, noch auf die Androhung Taten folgen zu lassen.

kann ich was dagegen machen ?

Zunächst, nein. Eine Drohung ist strafrechtliche erst eine Bedrohung, wenn man mittels eines Verbrechens droht.

Ein Verbrechen ist eine Straftat, welches im StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Haft bedacht ist.

Alles drunter ist ein sogenanntes Vergehen.

Nun verhält es sich so, dass eine Körperverletzung nicht mit mind. einem Jahr Haft bestraft wird, die Mindeststrafe liegt weit darunter.

Drum ist es ein Vergehen und mit Vergehen kann gedroht werden, ohne das das bestraft werden kann.

Und dann - es war sein Parkplatz, nicht Deiner.

§ 12 Abs. 5 S. 1 StVO bestimmt, dass an einer Parklücke derjenige Vorrang hat, der sie zuerst unmittelbar erreicht.

Der Vorrang desjenigen, der zuerst an der Parklücke angekommen ist, bleibt nach dem Gesetz übrigens auch erhalten, wenn er zunächst an der Lücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken, oder wenn er noch anderweitig rangieren muss.

Das bedeutet, Du hast Dich in seine Parklücke reingedrängelt, er hatte sie zuerst erreicht.


DjTilDawn  12.07.2021, 15:27

Dein Rechtswissen ist veraltet. Der Tatbestand der Bedrohung wurde angepasst. Außerdem dürfte hier wohl eher der Tatbestand der Nötigung einschlägig sein.

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bl00dyj0ke  12.07.2021, 13:42
Das bedeutet, Du hast Dich in seine Parklücke reingedrängelt, er hatte sie zuerst erreicht.

Ich sehe das ein wenig anders, wenn der andere nicht einmal den Blinker vorher setzte. So hat er keine Absicht gezeigt das er in diese Lücke will.

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feinerle  12.07.2021, 13:44
@bl00dyj0ke

.

wenn der andere nicht einmal den Blinker vorher setzte.

Es steht NICHT in §12 StVO, dass das nur gilt, wenn man die Absicht anzeigt, da reinfahren zu wollen.

Da steht einfach nur so drin, der, der einen Parklücke zuerst erreicht, dem gehört sie. Es sind keine weiteren Vorraussetzungen angegeben, also gibt es auch keine.

Also wars seiner, nicht Deiner.

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Er war zu Erst an der Parklücke und du hast nicht das Recht dort zu parken. Ist in der STVO geregelt. Natürlich hätte der andere ruhiger reagieren können aber Recht hat er.


Habefragen1234 
Beitragsersteller
 12.07.2021, 13:23

Laut STVO hast du Blinker zu setzen beim parken dann ja aber einfach halten ist nicht parken dann braucht man nicht gucken wenn einer von vorne den Platz steht auch in der STVO der parkplatz gehört dem der ihn zuerst erreicht es seih den der jenige gibt zeichen das er das rückwärts einparken will aber davon war nichts zu sehen.

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Spongebob11001  12.07.2021, 13:26
@Habefragen1234

Schrecklich er hat vergessen den Blinker zu setzen. Ist natürlich nicht abzusehen, dass jemand der hinter einer Parklücke hält rückwärts rein fahren möchte. Fakt ist er war zuerst da und du hast dir was anderes zu suchen.

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Er war zuerst dort. Daher sein Parkplatz.

Er hat das nicht angezeigt, sein Fehler.

Bedrohung kannst du als Straftat anzeigen, wenn du es beweisen kannst. Dann kann er gemäßigt vorm Richter seine Tat erklären.