Bafög und Bürgergeld?

1 Antwort

Wenn die Bearbeitung des Antrags auf Bafög - unverschuldet längere Zeit in Anspruch nehmen sollte, geht das Jobcenter im Regelfall in Vorleistung und stellt dann beim Bafög - Amt einen Erstattungsantrag.

Lässt sich dann ihre Vorleistung aus der Nachzahlung des Bafög - sollte der Antrag bewilligt werden entsprechend vom Bafög - Amt erstatten.

Dabei muss dann dein genannter pauschaler Freibetrag auf das Bafög - von monatlich 100 Euro berücksichtigt werden.

Würde der Antrag angenommen nach 4 Monaten bewilligt und entsprechend eine Nachzahlung von Bafög - Amt fällig, dürfte das Jobcenter vom monatlichen Bafög - Anspruch max.das vom Bafög - Amt erstatten lassen, was nach Abzug von den 100 Euro Freibetrag bleibt.

Also angenommen ihr stünden pro Monat 511 Euro Bafög - zu, dürfte das Jobcenter max. 411 Euro pro Monat erstattet bekommen.

Das gilt aber nur dann, solange das Kind unter 25 Jahren zusätzlich kein Erwerbseinkommen erzielt.

Wäre das der Fall, würde das Bafög - im Regelfall voll angerechnet, weil das Kind dann auf Erwerbseinkommen einen erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze hätte.

Gilt seit Juli 2023, für Kinder unter 25 Jahren, die Schüler, Azubi oder Stundent sind, bis auf Höhe der Minijobgrenze würde dann von Erwerbseinkommen nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet, muss aber dennoch beim Jobcenter gemeldet und nachgewiesen werden.

Wenn das dann mit dem Bafög - geklärt ist, dann wird es wie erklärt auf den Bedarf deines Kindes angerechnet.

Dann bekommst Du entsprechend weniger Leistungen vom Jobcenter für dein Kind gezahlt, könnte dein Kind seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken, würde es auch als Kind unter 25 Jahren automatisch aus deiner BG - Bedarfsgemeinschaft fallen.

Würdest dann für dein Kind gar keine Leistungen mehr bekommen und es müsste dann seine Kopfanteil der Warmmiete und vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom selber an dich zahlen.

Für Essen usw.müsstest Du dich mit deiner Tochter auf ein angemessenes Kostgeld einigen, unter Berücksichtigung des Kindes von derzeit 250 Euro, was Du ja unter 25 Jahren für sie noch bekommst, zumindest erst einmal solange sie noch in die Schule geht oder eine Ausbildung machen würde.

Das Kindergeld und evtl. Unterhalt vom Kindsvater würde dann wie das Bafög - und evtl. Erwerbseinkommen auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Könnte das Kind seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken, würde es unter 25 Jahren weiterhin zu deiner BG - Bedarfsgemeinschaft gehören und Du würdest dann für sie noch eine entsprechende monatliche Aufstockung erhalten.

Das könnte man aber erst genauer berechnen, wenn man die Höhe des Bafög - kennt und was sie ggf.noch an Unterhalt vom Kindsvater bekommt und ob und wenn ja was sie für zusätzliches Erwerbseinkommen erzielt.

Natürlich müsste man auch wissen was Du für deine Warmmiete und für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen musst.

Denn die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom wird durch die Personen im Haushalt geteilt und ergibt dann den jeweiligen Kopfanteil der Warmmiete pro Person und dazu käme bei der Tochter derzeit min.noch ihr Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 471 Euro.

Das zusammen ergibt dann ihren Bedarf bei dir im Haushalt und darauf wird dann ihr voraussichtliches anrechenbares Einkommen angerechnet.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres muss dann wieder neu berechnet werden und deine Tochter muss sich um ihren Unterhaltsanspruch selber kümmern, also beim Vater dann entsprechende Nachweise einreichen, dass sie noch zur Schule geht oder eine Ausbildung macht.

Dann muss ein möglicher Unterhaltsanspruch neu berechnet werden, dann wird nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile berechnet und das Kindergeld wird dann voll auf den möglichen Unterhaltsanspruch angerechnet und nicht mehr nur hälftig, wie bei minderjährigen Kindern, dass Bafög - dann natürlich auch.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres verringert sich auch ihr Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 471 Euro, auf dann nur noch 451 Euro.

Bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres kann sie sich dann wegen der Berechnung des Unterhalts noch ans zuständige Jugendamt wenden.

Du wärst ja derzeit im Bürgergeldbezug eh nicht leistungsfähig.


Bianca8806 
Beitragsersteller
 30.06.2024, 15:59

Hallo,

Danke für deine ausführliche Antwort das hilft ungemein. Zwecks der evtl.Bafög Höhe würde ich mich ab Bewilligung gerne nochmal melden. Meine Warmmiete beträgt 425 Euro, strom zahle ich 60 Euro da hat das Amt nie was gezahlt wurde also nie was übernommen und zum Unterhalt vom Kindsvater, der hat nie gezahlt. Habe damals nur Unterhaltsvorschuss bekommen. Er selbst hat auch erst seit ein paar Jahren einen Job ,hätte es einklagen können aber nie getan weil ich sonst auch da nichts von gehabt hätte zwecks Bürgergeld und er absolut unzuverlässig ist in allem wie man ja auch jetzt sieht.

0
Bianca8806 
Beitragsersteller
 30.06.2024, 16:04
@Bianca8806

Meine Tochter hat kein weiteres Einkommen, es wäre einzig und allein Bafög dann da sie vollzeit Unterricht hat und manchmal erst gegen 18 Uhr zuhause ist.

0
isomatte  30.06.2024, 16:21
@Bianca8806

Dann wohnst Du ja noch günstig so wie ich, oder ist es nur eine Bessenkammer ?

Ich zahle für meine auch etwa so viel, sind knapp 49 qm.

Der Abschlag für normalen Haushaltsstrom muss jeder aus seinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber zahlen.

Im Regelfall ist dafür bereits eine Pauschale wie für Essen, Kleidung usw.enthalten, da gibt es nichts extra dazu, es sei denn man müsste mit Strom heizen, oder Wasser dezentral durch einen Boiler oder Durchlauferhitzer erwärmen, dann gibt es zumindest eine Pauschale gezahlt.

Kannst dich natürlich melden, notwendig wäre das aber nicht, wenn die Höhe des Bafög - usw.dann feststeht.

Deine Warmmiete von 425 Euro teilst Du dann einfach durch dich und deine Tochter, würde dann für jeden derzeit 212,50 Euro an Kopfanteil ergeben.

Bei deiner Tochter käme dann derzeit min.noch ihr Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 471 Euro dazu, ab der Vollendung des 18 Lebensjahres derzeit dann nur noch 451 Euro.

Dann läge ihr Bedarf derzeit bei min. 683,50 Euro.

Wenn sie angenommen 511 Euro Bafög - bekommen würde, blieben nach Abzug der pauschalen 100 Euro Freibetrag max. 411 Euro anrechenbares Bafög - übrig.

Mit den 250 Euro Kindergeld käme man auf max. 661 Euro anrechenbares Einkommen.

Dann könnte deine Tochter ihren Bedarf derzeit noch nicht ganz decken und Du würdest für sie dann noch ein paar Euro an monatlicher Aufstockung bekommen, also angenommen um die 22 Euro, also den Differenzbetrag zwischen anrechenbarem Einkommen und ungedeckten Bedarf.

Bitteschön

0
Bianca8806 
Beitragsersteller
 30.06.2024, 17:40
@isomatte

Ja,wohnen in einer Kleinstadt da gehen die Mieten. Habe knappe 60qm also keine Besenkammer😃 aber vllt wirds eine wenn ich am Ende kein Bürgergeld mehr habe und ich von 511 Bafög volle Miete zahlen muss..😃 Nein Spaß. Ich bin etwas erleichtert. Ich weiß zwar immeenoch nicht wie es am Ende sein wird aber ich hoffe wir werden über die Runden kommen ,ich glaube das Gehalt des kindsvaters wird ja auch bei ihr angerechnet oder?

0
isomatte  30.06.2024, 20:08
@Bianca8806

Besenkammer, kommt davon wenn man nicht alles nochmal kontrolliert !

Ihr habt dann auf jeden Fall nicht weniger als jetzt, einmal abgesehen vom Regelbedarf für deine Tochter, der sich wie erklärt derzeit ab 18 von 471 Euro auf 451 Euro verringern würde.

Aber das wäre ja auch ohne Bafög - der Fall.

Ich habe es dir doch ausführlich erklärt, der Antrag wird zeigen ob und wenn ja was der Kindsvater deiner Tochter ggf.an Unterhalt zahlen muss, der würde dann natürlich wie Kindergeld und Bafög - entsprechend auf den Bedarf deiner Tochter angerechnet.

Sie muss dann halt von ihrem Einkommen entsprechend anteilig für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.selber an dich zahlen, ist ja kein Taschengeld für deine Tochter, dass ist zur Deckung ihres Bedarfs gedacht.

1