Ausziehen mit 20 aber kann sich keine eigene Wohnung finanzieren?
Hallo zusammen. Ich möchte gerne ausziehen. Leider kann ich mir keine Wohnung leisten. An wen kann ich mich am besten wenden um Hilfen vom Staat zu bekommen?
LG und danke
8 Antworten
Deine Eltern könnten Deine Miete zahlen.
Du könntest jobben.
Sonst mußt Du zu Hause bleiben.
Warum sollte Dir ein Vermieter eine Wohnung anbieten,
oder sich für Dich entscheiden, wenn Du kein Einkommen hast?
Zu wenig informationen, um hier seriös zu antworten.
Aber grundsätzlich sind Deine Eltern/Erziehungsberechtigten bis zur Beendigung der Erstausbildung verantwortlich.
Sollten Deine Eltern noch Kindergeld bekommen, kannst Du die sogenannte Abzweigung bei der Familienkasse beantragen, sofern Dir das deine Eltern nicht freiwillig geben würden.
Ob Dir ggfls. Wohngeld/Bafög usw. zusteht, keine Ahnung mangels der hiefür erforderlichen Informatiinen.
Dir alles Gute!
Meines Wissens solange man keine Arbeit und oder Ausbildung /Studium hat muss man bis 25 bei den Eltern wohnen bleiben, es sei denn der Härtefall tritt ein.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Da muss ich dich enttäuschen, Personen u25 dürfen zwar ausziehen bekommen aber keinerlei Unterstützung.
Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/22.html
Bei mir war das damals auch der Fall nur weil bei mir die Härtefallregelung griff bekam ich unterstüzung vom Amt.
Ein Grund liegt vor, wenn die Eltern das Kind nicht mehr in der Wohnung haben wollen. Das alleine reicht aus.
Für das Amt nicht. Nur weil die Eltern nicht mehr für das Kind zahlen wollen. Das erkennt das Amt nicht als schwerwiegenden Grund an. Das muss das Amt auch nicht. Das ist kein Härtefall.
Das Amt muß das anerkennen.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann
Wie ich schon schrieb, kann man Eltern nicht zwingen, das Kind weiter aufzunehmen. Und dann muß das JC einspringen.
Muss es nicht und wird es auch nicht. Das ist und bleibt kein Härtefall. Ein Härtefall wäre es wenn es zb zur häuslichen Gewalt kommen würde. Oder mindestens 1 Gutachter bestätigt dass ein weiteres wohnen in der elterlichen Wohnung unzumutbar ist.
Das JC hat was das betrifft sehr harte Regeln ich weiß das weil ich es selbst durch habe und jahre lang mit JC gekämpft habe.
Der Härtefall ist gegeben. wenn die Eltern erklären, dass das Kind nicht mehr bei ihnen wohnen darf und somit auf der Straße steht.
Wenn du der Meinung bist. Das JC will ich sehen das dass akzeptiert als Härtefall.
Such dir nen Job. Dann kannst du es dir leisten.
Hallo Derjan. Ich denke, man sollte, wenn man nicht gerade behindert oder krank ist, sein Leben selbst verdienen. Wenn du ausziehen möchtest, so schau zu, dass du dir das auch zahlen kannst. Warum soll die Allgemeinheit, besonders bei den Problemen die wir in dieser Zeit haben, dir deine eigene Wohnung zahlen?
Das stimmt so nicht. Eltern sind nicht mehr unterhaltspflichtig, wenn das Kind weder Schule noch Ausbildung absolviert, denn auch Kinder haben Pflichten. Dazu gehört die zügige Vorantreibung der Ausbildung. Niemand kann Eltern verpflichten, ein volljähriges Kind, dem gegenüber sie nicht mehr unterhaltspflichtig sind, zu beherbergen.