Ausbildung Jobcenter Bedarfsgemeinschaft?

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Es geht hier nicht um BAB - Berufsausbildungsbeihilfe von der Agentur für Arbeit, die käme nur in der Erstausbildung in Betracht, wenn das Kind eine eigene Meldeanschrift hat und nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt und gemeldet ist.

Hier geht es dann um einen möglichen Anspruch auf Bafög - wenn es um ein duales Studium mit Vergütung geht.

Dieses wäre ein möglicher vorrangiger Anspruch und das Jobcenter möchte das dieser durch Antragstellung beim Bafög - Amt geprüft wird.

Kinder dürfen seit Juli 2023 bis auf Höhe der Minijobgrenze verdienen, ohne das es auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird, nennt sich erhöhter Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen, gilt auch bei einer Vergütung.

Wenn Du also um die 1085 Euro an Bruttovergütung bekommst und um die 800 Euro an Nettovergütung aufs Konto bekommst, dann blieben nach Abzug von 538 Euro Nettovergütung als erhöhter Grundfreibetrag von den 800 Euro Nettovergütung vorerst noch um die 262 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig.

Von 538 Euro Brutto bis zu 1000 Euro Brutto kommen aber noch 30 % und von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

In deinem Fall dann also von 1000 Euro bis zu 1085,60 Euro Brutto noch 10 % Freibetrag und 30 % Freibetrag von 538 Euro bis 1000 Euro Brutto = 462 Euro Brutto x 30 % = 138,60 Euro an Freibetrag.

538 Euro Brutto gleich Netto erhöhter Grundfreibetrag + 138,60 Euro 30 % Freibetrag + ca. 8,40 Euro 10 % Freibetrag.

Somit sollte dein gesamter Freibetrag auf deine Vergütung bei um die 685 Euro im Monat liegen und bei angenommen 800 Euro Nettovergütung nur um die 115 Euro anrechenbare Nettovergütung bleiben.

Mit den 250 Euro Kindergeld unter 25 Jahren würde dein gesamtes anrechenbares Einkommen dann bei ca. 365 Euro liegen, da würde dann noch einiges bis zur Deckung deines Bedarfs von min.854,31 Euro fehlen, wenn dann kein vorrangiger Anspruch auf Bafög - bestehen würde.

Das Jobcenter müsste dann also entsprechend noch weniger für deinen Bedarf zahlen und das muss halt durch Antragstellung geprüft werden.


isomatte  23.07.2024, 21:55

Danke dir für deinen Stern !

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WasserTrinke445 
Beitragsersteller
 23.07.2024, 21:01

also nur weil das jobcenter meine Vergütung nicht zu 100% anrechnet, falle ich nicht aus der BG raus? Und kann ich das irgendwie umgehen?

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isomatte  23.07.2024, 21:21
@WasserTrinke445

Korrekt !

Solange die Sonderregelung mit dem erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen auf dich anzuwenden ist und Du mit deinem anrechenbarem Einkommen inkl. Kindergeld deinen Bedarf den Du eingestellt hast nicht decken kannst, gehörte Du weiterhin als unter 25 jähriges Kind zur BG - Bedarfsgemeinschaft der Eltern.

Umgehen kannst Du das nur durch entsprechend höheres Einkommen, oder Du ziehst aus dem Haushalt aus und meldest dich ab.

Könntest unter Umständen auch schriftlich freiwillig auf zustehende Leistungen verzichten, würde ich an deiner Stelle aber nicht machen.

Dann zahlst Du nämlich die Hälfte der Warmmiete und vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom selber an deine Mutter und musst für deinen sonstigen Lebensunterhalt aufkommen.

Da hast Du dann um einiges weniger im Monat zur Verfügung als mit einer entsprechenden Aufstockung, die deine Mutter noch für dich bekommen wird.

Habe dir ja den ca. Freibetrag berechnet, der dir dann wie Taschengeld zur Verfügung stehen würde, also die um die 685 Euro im Monat.

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WasserTrinke445 
Beitragsersteller
 23.07.2024, 21:53
@isomatte

Also was noch wichtig wäre ist, dass ich bereits student bin und mich zum ende des derzeitigen Semesters (4. semester)exmatrikuliert habe und auch bafög vom studierendenwerk erhalten habe. Müsste das Jobcenter dann nicht schon davon ausgehen können, dass ich kein Bafög mehr kriegen werde, vorallem wenn man die Ausbildungsvergütung miteinbezieht?

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isomatte  23.07.2024, 21:59
@WasserTrinke445

Solange entsprechendes Einkommen vorhanden ist, wird das Jobcenter es bei der Berechnung des Bedarfs auch entsprechend berücksichtigen.

Was sich das Jobcenter denken kann oder nicht spielt keine Rolle, die wollen alles schwarz auf weiß, sollte man sich doch eigentlich denken können, hier in Deutschland geht nichts ohne Antragstellung und Bescheide.

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Kann es sein das die wollen das du BAB beantragst?

https://www.gegen-hartz.de/ausbildung-dann-besteht-ein-buergergeld-anspruch

Würde ich beantragen und die Info "gibts nicht, verdiene zu viel" oder was auch immer zurück kommt melden/weiterleiten.


WasserTrinke445 
Beitragsersteller
 22.07.2024, 13:00

Nein die möchten, dass ich irgendwie ausbildungs -Bafög beantrage

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WasserTrinke445 
Beitragsersteller
 22.07.2024, 13:37
@dieLuka

Danke erstmal für deine Antwort, also soll ich einfach beantragen? Ich hab beim Jobcenter angerufen und die haben irgendwas von „ja damit wir nicht mehr zahlen müssen“ aber ich kann mir ja schlecht vorstellen dass BAB für meine Mutter aufkommen wird

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dieLuka  22.07.2024, 14:39
@WasserTrinke445

BAB kommt nicht für deine Mutter auf. Es geht um Geld für dich.

Du bist in Ausbildung nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft (außer ggf Sonderlocken). Das bedeutet die wollen für dich kein Geld mehr bezahlen inkl. deinem Anteil an Miete, Strom, Lebensmittel usw.

Das musst du übernehmen von deinem Geld.

Wenn dein einkommen ausreichend genug ist wird BAB vermutlich sagen das du keinen Anspruch hast weil zu viel Einkommen. Das meldest du dann weiter und gut isses.

Wenn du Anspruch auf BAB hast weil dein Einkommen doch nicht hoch genug ist um deine Kosten zu decken bekommst du BAB in höhe X zusätzlich. Auch die Info kannst du weiter geben.

Die wollen nur das du prüfen lässt ob du Geld aus BAB bekommen kannst.

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isomatte  22.07.2024, 16:54
@dieLuka

Solange man im Haushalt der Eltern lebt und gemeldet ist, besteht in der Erstausbildung kein Anspruch auf BAB - von der Agentur für Arbeit.

Dafür muss das Kind eine eigene Meldeanschrift haben und darf nicht mehr im Haushalt der Eltern leben und gemeldet sein.

Hier geht es um Bafög - für ein duales Studium mit Vergütung und das muss beim Bafög - Amt beantragt werden, dass Jobcenter wird auf eine entsprechende Antragstellung und Bescheid bestehen.

Ein Kind unter 25 Jahren gehört erst dann nicht mehr zur BG - Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn es im Haushalt der Eltern seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Auf Erwerbseinkommen des Kindes bzw.auch eine Vergütung besteht seit Juli 2023 Anspruch auf den erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Bis dahin wird also nichts als Einkommen auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Ist das Bruttoeinkommen höher als die Minijobgrenze, gelten darüber hinaus weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, die dann zusammen mit dem erhöhten Grundfreibetrag theoretisch vom Nettoeinkommen bzw. Vergütung abgezogen werden.

Nur was dann noch bleibt, inkl.sonstigem Einkommen wie Kindergeld, Bafög, Unterhalt, Rente usw.wäre dann voraussichtliches anrechenbares Einkommen und würde auf den Bedarf des Kindes mindernd angerechnet

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dieLuka  22.07.2024, 17:58
@isomatte

Das die Kombi oben unter Bafög nicht BAB fällt war mir nicht klar. Ich habe bisher immer angenommen die Trennung ist BAB wenn ein AG beteiligt ist Bafög wenn kein AG Beteiligt ist (Schule, schulische Ausbildung, reines Studium).

Wenn du sagst das es immer Bafög ist wenn ein Studium beteiligt ist auch wenn ein AG beteiligt ist glaube ich dir das mal.

Solange man im Haushalt der Eltern lebt und gemeldet ist, besteht in der Erstausbildung kein Anspruch auf BAB - von der Agentur für Arbeit.

Bzgl. Leistungen schreibt die Quelle in der Antwort

In einigen Fällen haben Auszubildende auch selbst einen Anspruch auf Bürgergeld. Laut der Bundesagentur für Arbeit sollten Auszubildende jedoch immer erst grundsätzlich prüfen, ob bei einer schulischen Ausbildung oder einem Studium Anspruch auf BAföG besteht, beziehungsweise bei einer betriebliche Ausbildung ein Anspruch auf BAB.

Das ist genau Thema meiner Antwort das man anscheinend vom Fragesteller möchte das dieser hier versucht anderweitige Leistungen zu bekommen und das mein Vorschlag hier ist mitmachen, beantragen und Rückmeldung (wie auch immer die aussieht) weiterleiten.

Um mehr geht es nicht. Wenn der Fragesteller weiter Teil der bedarfsgemeinschaft bleibt weil es nicht reicht raus zu fallen dann ist das so. Dennoch sollte man mitspielen wenn die was von einem wollen.

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isomatte  22.07.2024, 18:57
@dieLuka

Das ist ja auch korrekt, evtl.vorrangige Ansprüche müssen geprüft werden !

Nur kann hier kein Anspruch auf BAB - bestehen, weil das Kind dafür wie erklärt eine eigene Meldeanschrift benötigt und nicht mehr im Haushalt der Eltern leben und gemeldet sein darf.

Das ist auch dem Jobcenter bekannt, es kann sich also bei einem dualen Studium mit einer Vergütung nur um die Klärung eines möglichen vorrangigen Anspruchs auf Bafög - handeln.

Bei dieser Bruttovergütung wird dann wohl sehr wahrscheinlich kein Anspruch auf Bafög - bestehen, aber das möchte das Jobcenter schwarz auf weiß durch einen entsprechenden Bescheid durch Antragstellung sehen.

Das Kinder im Haushalt der bedürftigen Eltern in einer betrieblichen Ausbildung oder Studium keinen Anspruch auf Bürgergeld hätten have ich nie behauptet !

Ganz im Gegenteil, ich habe geschrieben, solange das unter 25 jährige Kind im Haushalt der Eltern lebt und seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann, gehört es weiterhin zur BG - Bedarfsgemeinschaft der Eltern.

Bedeutet, wenn das Kind weiterhin zur BG - Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört, haben die Eltern auch weiterhin Anspruch auf Leistungen für das Kind, dann halt nur um das anrechenbare Einkommen des Kindes vermindert.

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dieLuka  22.07.2024, 19:20
@isomatte
Das ist ja auch korrekt, evtl.vorrangige Ansprüche müssen geprüft werden !

Dann weiß ich nicht worüber wir hier reden weil um mehr als das ging es in meiner Antwort garnicht. Der Fragesteller soll prüfen und ergebnisse weiterleiten.

Wie die Prüfung ausfällt ist ein ganz anderes Thema über das ich garnicht schreibe.

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isomatte  22.07.2024, 21:52
@dieLuka

Ich habe lediglich deine Antwort in Bezug auf BAB - korrigiert, da kann kein Anspruch bestehen, weil das Kind noch im Haushalt der Mutter lebt, selbst wenn es eine betriebliche Erstausbildung machen würde.

Und das man nicht mehr zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehört, nur weil man eine Ausbildung macht, ist so pauschal auch nicht korrekt.

Das Kind unter 25 Jahren gehört erst dann nicht mehr zur BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn es seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Damit verabschiede ich mich !

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dieLuka  22.07.2024, 22:10
@isomatte

Das es Bafög nicht Bab ist hatten wir mit deinem ersten Kommentar ganz zu anfang. Wie gesagt wenn du sagst das Studium + Ausbildung Bafög ist glaube ich dir das.

Der rest ist halt völlig am thema meiner Antwort vorbei.

Thema der Antwort ist NICHT Anspruch auf irgendwas. Thema prüfen das das Amt geprüft haben will und Ergebnisse Melden damit es weiter geht völlig unabhängig davon wie das Ergebnis aussieht.

da kann kein Anspruch bestehen, weil das Kind noch im Haushalt der Mutter lebt, selbst wenn es eine betriebliche Erstausbildung machen würde.

Redet niemand außer dir drüber.

Und das man nicht mehr zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehört, nur weil man eine Ausbildung macht, ist so pauschal auch nicht korrekt.

Hat auch niemand außer dir drüber geredet. Warum regst du dich über dinge auf die nirgendwo stehen?

Das Kind unter 25 Jahren gehört erst dann nicht mehr zur BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn es seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

JA, das will der Fragesteller ja nachweisen und für die Prüfung hätte das amt gerne den Versuch Leistungen zu beantragen. Und zu dem Thema habe ich gesagt soll der Fragesteller die prüfungen machen und die Ergebnisse dem Amt melden.

Damit verabschiede ich mich !

Schön. Mir ist immer noch nicht klar warum du hier bis auf den BAB vs BAfög selbstgespräche geführt hast aber gut.

Nochmal zum Abschluss.

Thema hier war nur "Beantrage was die wollen das du beantragst und dann Melde das Ergebnis".

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isomatte  22.07.2024, 22:14
@dieLuka

Dann lese dir deine Antwort und Kommentare einmal durch, dann weißt Du was Du geschrieben hast und ich habe dich lediglich aufgeklärt.

Nun kannst Du weiter diskutieren, aber nicht mit mir !

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dieLuka  22.07.2024, 22:27
@isomatte
Dann lese dir deine Antwort und Kommentare einmal durch, dann weißt Du was Du geschrieben hast und ich habe dich lediglich aufgeklärt.

Ich weiß was ich geschrieben habe. Ich hab es dir auch mehrfach erklärt.

Das PRoblem ist nicht was ich geschrieben habe sondern was du da rein interpretierst um dich aufregen zu können.

und ich habe dich lediglich aufgeklärt.

Selbstgespräche in denen du dich über dinge aufregst die nirgendwo stehen als Aufklärung zu bezeichnen ist schon interesannt.

Nun kannst Du weiter diskutieren, aber nicht mit mir !

Super heißt das du hörst jetzt auf mit dir selber zu diskutieren? Es ist wirklich schwierig mit jemandem zu diskutieren der über dinge redet die nicht da stehen.

Dann bleibt es beim ursprünglichen Ratschlag:

Würde ich beantragen und die Info "gibts nicht, verdiene zu viel" oder was auch immer zurück kommt melden/weiterleiten.
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isomatte  22.07.2024, 23:01
@dieLuka

Sicher schreibst Du über BAB - was hier gar nicht in Betracht kommt und das ein Kind aus der BG - fällt, nur weil es eine Ausbildung macht, dass ziehe ich mir nicht aus den Fingern, hast Du selber geschrieben !

Keine Ahnung, aber sinnlos aufregen und keine Einsicht zeigen.

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dieLuka  22.07.2024, 23:25
@isomatte

Wenn du lesen würdest was ich schreibe würdest du weniger selbstgespräche führen.

Sicher schreibst Du über BAB -

Ich habe geschrieben das ich bab vermute und wenn du sagst es ist Bafög dann wird das wohl so sein

das ein Kind aus der BG - fällt, nur weil es eine Ausbildung macht, dass ziehe ich mir nicht aus den Fingern, hast Du selber geschrieben !

Nö der Fragesteller hat geschrieben das er raus fällt, ob das stimmt war nie Thema der Antwort, und das die gesagt haben das sie nicht mehr zahlen wollen. Hier war Thema der Antwort das das seinen Anteil an Miete usw. betrifft und nicht Geld für seine Mutter.

Und das die eben infos brauchen um das zu prüfen und das bedeutet Ergebnis der beantragung von Leistungen.

Wenn du mich mit dem Fragesteller verwechselst ist das nicht mein Problem.

Keine Ahnung, aber sinnlos aufregen und keine Einsicht zeigen.

Sagt die PErson die sich sinnlos aufregt und keine einsicht zeigt.

Nochmal die Antwort über die du dich aufregst ist:

Würde ich beantragen und die Info "gibts nicht, verdiene zu viel" oder was auch immer zurück kommt melden/weiterleiten.

Wir können gerne diskutieren aber dann beschränk dich bitte auch auf die Punkte der Antwort.

Welchen Punkt möchtest du diskutieren?

Das er beantragen soll was man beantragt sehen will? Oder das er das Ergebnis melden soll?

Deine Selbstgespräche führe bitte woanders.

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isomatte  23.07.2024, 00:12
@dieLuka

Wer mir hier so kommt wie Du und keine Einsicht zeigt, der braucht eine klare Ansage !

Du schreibst hier von BAB - obwohl darauf kein Anspruch bestehen kann, also keine Ahnung, weil Du die Voraussetzungen dafür nicht kennst, sonst hättest Du nicht so einen Unsinn geschrieben.

Das trifft auch auf die Ausbildung und Ausschluss aus der BG - Bedarfsgemeinschaft zu, keine Ahnung wie da die Voraussetzungen sind, aber aufregen und diskutieren.

Wenn ich einen Fehler gemacht habe, dann stehe ich dazu und versuche nicht mich aus der Affäre zu ziehen !

Oder stimmt es etwa nicht, dass Du das mit BAB - und der Ausbildung geschrieben hast ?

Nun kannst Du dich weiter auslassen, aber darauf wirst Du keine Antwort mehr von mir erhalten, wird mir mit dir zu dumm !

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dieLuka  23.07.2024, 00:27
@isomatte
Wer mir hier so kommt wie Du und keine Einsicht zeigt, der braucht eine klare Ansage !

Sagt die Person die es nach 3 facher Bitte nicht schaft beim Thema zu bleiben.

Hinweis nr 4 das Thema meiner Antwort war das hier:

Würde ich beantragen und die Info "gibts nicht, verdiene zu viel" oder was auch immer zurück kommt melden/weiterleiten.

Ob es BAb oder bafög ist für den Ratschlag völlig egal, bab war die vermutung weil es um eine ausbildung geht. Er kann auch beides beantragen. Wenn kein Anspruch besteht ist die Antwort eben "kein Anspruch weil...". Völlig ausreichend um das dem Amt zu melden.

Wenn er das falsche Meldet kommt halt die Info das er das andere beantragen soll. Dann wird das eben beantragt und gemeldet.

Nun kannst Du dich weiter auslassen, aber darauf wirst Du keine Antwort mehr von mir erhalten, wird mir mit dir zu dumm !

Es ist wirklich nett von dir das du mir deine Selbstgespräche um die dich niemand gebeten hat nun ersparen willst. Einsicht wäre nett aber das ist wohl zu viel verlangt.

Da du das versprechen dich nicht mehr zu melden bereits 2 mal gegeben hast und es beide male sofort wieder gebrochen hast zweifele ich aber an das du dieses mal mehr Erfolg in deinem Versuch hast.

Daher hier erneut die Bitte dich doch bei deiner nächsten Antwort auf das Thema zu beschränken. Zitat hast du oben unter Hinweis nr 4. Was genau stört dich am Zitat.

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